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| A. Die Revision ist unbegründet. Die Klage hat keinen Erfolg. |
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| I. Der Kläger will festgestellt wissen, dass er nicht verpflichtet ist, sonn- und feiertags zu arbeiten. |
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| 1. Das Revisionsgericht hat diesen Antrag als prozessuale Willenserklärung selbst nach §§ 133, 157 BGB auszulegen. Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus objektiver Sicht nach dem tatsächlichen
Vorbringen der klagenden Partei hat (st. Rspr., vgl. nur Senat 21. Juli 2009 - 9 AZR 279/08 - Rn. 15). |
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| 2. Gegenstand der Klage ist der Umfang des Direktionsrechts der Beklagten in Auslegung des Arbeitsvertrags. |
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| a) Der Feststellungsantrag ist so zu verstehen, dass der Kläger keine bestimmte Weisung der
Beklagten angreift. Es kommt ihm nach der Klagebegründung nicht darauf an, ob eine einzelne Maßnahme der Beklagten
billigem Ermessen iSv. § 106 Satz 1 GewO iVm. § 315 BGB entspricht. Die Klagebegründung behandelt nur die Frage der
allgemeinen Berechtigung der Beklagten, kraft ihres Direktionsrechts aus § 106 Satz 1 GewO Sonn- und
Feiertagsarbeit zuzuweisen, wenn eine Ausnahmebewilligung der Aufsichtsbehörde erteilt ist. Dieser Umstand spricht
dafür, dass der Kläger nicht festgestellt wissen will, auch vorübergehend in Notfällen oder anderen außergewöhnlichen
Fällen keine Sonn- und Feiertagsarbeit leisten zu müssen. Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte sich
grundsätzlich für berechtigt hält, ihm Sonn- und Feiertagsarbeit zuzuweisen. |
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| b) Der Kläger hat in der Revisionsverhandlung bestätigt, dass der Antrag in dieser Weise auszulegen ist. |
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| II. Die ausgelegte Feststellungsklage ist zulässig. |
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| 1. Der Antrag ist hinreichend bestimmt.
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| a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss der Antrag die Maßnahme, für die ein Recht bejaht oder verneint
wird, so genau bezeichnen, dass die eigentliche Streitfrage zwischen den Parteien oder Beteiligten mit
Rechtskraftwirkung entschieden werden kann (st. Rspr., vgl. für Mitbestimmungsrechte zB BAG 10. März 2009 - 1 ABR
87/07 - Rn. 11). |
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| b) Diesem Erfordernis wird die Klage nach gebotener Auslegung gerecht. Der Kläger will
festgestellt wissen, dass die Beklagte ihn nach den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und aufgrund ihres
Direktionsrechts mit Ausnahme von Notfällen und anderen außergewöhnlichen Fällen nicht anweisen darf, an Sonn- und
Feiertagen zu arbeiten. |
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| 2. Der Antrag wahrt die Erfordernisse des § 256 Abs. 1 ZPO. |
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| a) Eine allgemeine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf das gesamte Rechtsverhältnis
erstrecken. Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche
oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (für die st. Rspr. Senat
21. Juli 2009 - 9 AZR 279/08 - Rn. 18). |
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| b) Die Parteien streiten hier über die Berechtigung der Beklagten, eine bestimmte Verteilung der
Arbeitszeit durch Sonn- und Feiertagsarbeit festzulegen. Dem entspricht die Verpflichtung des Klägers, zu diesen Zeiten
zu arbeiten. Für die begehrte Feststellung besteht ein gegenwärtiges berechtigtes Interesse, weil die Beklagte
annimmt, dem Kläger im Fall einer künftig wieder erteilten Ausnahmebewilligung kraft ihres Direktionsrechts erneut
Sonn- und Feiertagsarbeit zuweisen zu dürfen. |
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| aa) Der Senat hat im Rahmen des Feststellungsinteresses zu berücksichtigen, dass bei Schluss
der Revisionsverhandlung nicht länger eine Ausnahmebewilligung erteilt war. Diese Rechtstatsache
unterfällt nicht dem grundsätzlichen Verbot, in der Revisionsinstanz neues Tatsachenvorbringen zu
berücksichtigen (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Durch behördliche Bewilligungen wird nicht die Tatsachen-, sondern
die Rechtslage geändert (ErfK/Koch 9. Aufl. § 73 ArbGG Rn. 3). Das Revisionsgericht hat
entscheidungserhebliche Verwaltungsakte, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz bis zum
Ende der Revisionsverhandlung ergehen oder enden, zu berücksichtigen (vgl. GMP/Müller-Glöge ArbGG 7. Aufl.
§ 74 Rn. 118; Schwab/Weth/Ulrich ArbGG 2. Aufl. § 73 Rn. 58). |
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| bb) Das besondere Feststellungsinteresse ist eine in jedem Stadium des Rechtsstreits von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung. Es muss noch in der
Revisionsinstanz gegeben sein (vgl. nur Senat 21. Juli 2009 - 9 AZR 279/08 - Rn. 21 mwN). |
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|
| (1) Wird ein zunächst gegenwärtiges Rechtsverhältnis oder Teilrechtsverhältnis während des
Rechtsstreits durch Zeitablauf zu einem vergangenen, bleibt die Feststellungsklage nur zulässig, wenn sich aus der
beantragten Feststellung noch Rechtswirkungen für die Zukunft ergeben können. Fehlen solche künftigen
Rechtswirkungen und trägt der Kläger der geänderten Prozesssituation nicht durch eine - auch einseitig
mögliche - Erledigungserklärung und eine entsprechende Änderung seines Antrags Rechnung, muss die Klage als
unzulässig abgewiesen werden (Senat 21. Juli 2009 - 9 AZR 279/08 - Rn. 22 mwN). |
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|
| (2) Eine Partei kann die ursprünglich
auf Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses
aufgewandten Mühen nur dann aus Gründen der
Prozesswirtschaftlichkeit für die Feststellung eines
vergangenen Rechtsverhältnisses verwerten, soweit eine Frage
rechtskräftig geklärt wird, die für künftige
Rechtsstreitigkeiten erheblich sein kann. Voraussetzung ist,
dass der Kläger sein fortbestehendes Interesse hinreichend
begründet (Senat 21. Juli 2009 - 9 AZR 279/08 - Rn. 25
mwN). |
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| cc) Das Vorbringen des Klägers genügt diesen Anforderungen. |
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| (1) Der Senat hat mit Urteil vom 21. Juli 2009 entschieden, im Fall einer Rückversetzung auf
den früheren Arbeitsplatz fehle das nötige gegenwärtige Feststellungsinteresse für eine Klage auf Feststellung der
fehlenden Verpflichtung, auf dem mit der Versetzung zugewiesenen Arbeitsplatz zu arbeiten, wenn sich der Kläger
nur auf die abstrakte Gefahr einer erneuten Versetzung berufe (- 9 AZR 279/08 - Rn. 24 ff.). Im dortigen
Fall bestanden nach dem Vortrag des Klägers keine Anhaltspunkte für das Bestreben einer weiteren Versetzung.
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|
| (2) Der Streitfall ist anders gelagert.
Die Beklagte beruft sich ausdrücklich auf ihr Recht, künftig
- ebenso wie schon in der Vergangenheit - Sonn- und
Feiertagsarbeit anzuordnen, sobald auf ihren Antrag wieder
eine Ausnahmebewilligung erteilt wird. Nach diesem
Vorbringen muss der Kläger jederzeit damit rechnen, erneut
zur Sonn- und Feiertagsarbeit herangezogen zu werden, sobald
die Auslastung des Betriebs wieder auf einen Stand steigt,
der den Verhältnissen bei Schluss der Berufungsverhandlung
entspricht. Der Vortrag der Beklagten, den sich der Kläger
zu eigen gemacht hat, lässt dies erwarten. Da die erstrebte
Feststellung noch Rechtswirkungen für die Zukunft haben
kann, besteht auch noch in der Revisionsinstanz ein
Feststellungsinteresse. Der Senat erstellt mit dem Übergang
in die Sachprüfung kein abstraktes Rechtsgutachten. |
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| III. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Wird wieder eine Ausnahmebewilligung erteilt, ist
der Kläger nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet, auch sonn- und feiertags zu arbeiten. |
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| 1. Die Klage ist nicht schon deshalb
unbegründet, weil es sich um einen sog. Globalantrag handelt
(vgl. für Mitbestimmungsrechte BAG 10. März 2009 - 1 ABR
87/07 - Rn. 11, 14 ff.; im Bereich der Arbeitszeit LAG
Berlin-Brandenburg 19. Februar 2009 - 26 Sa 1991/08 -
Rn. 50 ff.). Sie erfasst nach notwendiger Auslegung
keine Fallgestaltungen, in denen der Kläger unabhängig von
der Streitfrage der vertraglichen Beschränkung des
Direktionsrechts verpflichtet ist, Sonn- und Feiertagsarbeit
zu leisten. Die erstrebte Feststellung bezieht sich nach der
Klagebegründung nicht auch auf vorübergehende Arbeiten in
Notfällen und anderen außergewöhnlichen Fällen, in denen der
Kläger nach § 611 Abs. 1 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag an
Sonn- und Feiertagen arbeiten muss (vgl. zu der
Verpflichtung des Arbeitnehmers, in Not- und Ausnahmefällen
Arbeit zu leisten, deren Zuweisung nicht vom allgemeinen
Weisungsrecht gedeckt ist, BAG 3. Dezember 1980 - 5 AZR
477/78 - zu II 2 der Gründe, AP BGB § 615 Böswilligkeit
Nr. 4 = EzA BGB § 615 Nr. 39). |
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|
| 2. Die Beklagte ist grundsätzlich
berechtigt, dem Kläger Sonn- und Feiertagsarbeit zuzuweisen,
wenn die Aufsichtsbehörde künftig eine Ausnahmebewilligung
nach § 13 Abs. 4 oder 5 ArbZG erteilt. Ist das Recht des
Arbeitgebers zur Verteilung der Arbeitszeit nicht
gesetzlich, kollektivrechtlich oder einzelvertraglich
beschränkt, legt der Arbeitgeber die Arbeitszeitverteilung
durch Weisung kraft seines Direktionsrechts aus § 106 Satz 1
GewO fest. |
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|
| a) Einer Verpflichtung des Klägers,
auch außerhalb von Notfällen und anderen außergewöhnlichen
Fällen sonn- und feiertags zu arbeiten, steht das
gesetzliche Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit in § 9
Abs. 1 ArbZG nicht entgegen, wenn die Aufsichtsbehörde
künftig wieder eine Ausnahmebewilligung erteilt. |
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|
| aa) Das Direktionsrecht des
Arbeitgebers (§ 106 Satz 1 GewO) und seine Ausübung
werden durch gesetzliche Verbote beschränkt. § 9 Abs. 1
ArbZG, wonach Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nicht
beschäftigt werden dürfen, ist ein solches Verbotsgesetz
iSv. § 134 BGB. Die Regelung ist eine einfach-gesetzliche
Ausprägung des in Art. 140 GG iVm. Art. 139 WRV enthaltenen
verfassungsrechtlichen Grundsatzes, dass der Sonntag und die
staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und
der seelischen Erhebung geschützt sind (vgl. im
Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LadSchlG aF näher
BVerfG 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - zu B II der Gründe,
BVerfGE 111, 10). |
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|
|
| bb) Von dem Verbot der Sonn- und
Feiertagsarbeit in § 9 Abs. 1 ArbZG bestehen jedoch
Ausnahmen in §§ 10 bis 14 ArbZG. Diese Vorschriften dienen
dem Ausgleich zwischen dem Gebot der Sonn- und Feiertagsruhe
in Art. 140 GG iVm. Art. 139 WRV und der von Art. 12 Abs. 1
GG geschützten Berufsausübungsfreiheit des Arbeitgebers. Die
Institution des Sonn- und Feiertags ist durch die Verfassung
garantiert. Art und Ausmaß des Schutzes müssen gesetzlich
ausgestaltet werden. Der Kernbestand an Sonn- und
Feiertagsruhe ist unantastbar, im Übrigen besteht
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (BVerfG 9. Juni
2004 - 1 BvR 636/02 - zu B II 1 a der Gründe, BVerfGE 111,
10). |
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|
| (1) Nach § 13 Abs. 4 ArbZG soll die
Aufsichtsbehörde abweichend von § 9 ArbZG bewilligen, dass
Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit Arbeiten
beschäftigt werden, die aus chemischen, biologischen,
technischen oder physikalischen Gründen einen
ununterbrochenen Fortgang auch an Sonn- und Feiertagen
erfordern. § 13 Abs. 5 ArbZG sieht vor, dass die
Aufsichtsbehörde abweichend von § 9 ArbZG die Beschäftigung
von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zu bewilligen hat,
wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich
zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren
Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar
beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von Sonn- und
Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden kann.
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|
|
| (2) Der Senat hat keine Zweifel an der
Verfassungskonformität der Ausnahmebestimmungen in § 13
Abs. 4 und 5 ArbZG. Dem steht nicht entgegen, dass die
Vorschriften nicht - jedenfalls nicht nur - die „Arbeit für
den Sonn- und Feiertag“ schützen, sondern vor allem die
„Arbeit trotz des Sonn- und Feiertags“. „Arbeit für den
Sonn- und Feiertag“ kommt den Freizeitbedürfnissen der
Bevölkerung zugute, während „Arbeit trotz des Sonn- und
Feiertags“ nicht in Zusammenhang mit den
Freizeitbedürfnissen steht (vgl. zu dieser
Unterscheidung BVerfG 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - zu
B II 1 b der Gründe, BVerfGE 111, 10). Obwohl die
Abwägung zwischen den Freizeitbelangen der Bevölkerung und
der Belastung der Arbeitnehmer durch Arbeit den Sonn- und
Feiertagsschutz im Fall der „Arbeit für den Sonn- und
Feiertag“ eher zurücktreten lassen kann, besteht auch für
„Arbeit trotz des Sonn- und Feiertags“ ein erheblicher
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfG
9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - aaO). § 13 Abs. 4 und 5
ArbZG wahrt wegen der dort begründeten engen Voraussetzungen
die Grenzen dieses Gestaltungsraums zur Überzeugung des
Senats. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1
Satz 1 GG scheidet daher aus. |
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|
| (3) Erteilt die Aufsichtsbehörde auf der Grundlage von § 13 Abs. 4 oder 5 ArbZG erneut eine
Ausnahmebewilligung, steht einer Weisung der Beklagten gegenüber dem Kläger, Sonn- und Feiertagsarbeit zu leisten,
das gesetzliche Verbot des § 9 Abs. 1 ArbZG nicht länger entgegen. Der Kläger will die erstrebte Feststellung nach
gebotener Auslegung gerade für den Fall getroffen haben, dass wieder eine Ausnahmebewilligung erteilt wird. |
|
|
|
| b) Der Pflicht des Klägers, auf Weisung der Beklagten Sonn- und Feiertagsarbeit zu leisten, steht
keine Bestimmung des Kollektivrechts entgegen. Das Direktionsrecht der Beklagten aus § 106 Satz 1 GewO ist
nicht durch Tarifvertrag eingeschränkt. Die Anordnung von Sonn- und Feiertagsarbeit ist im betriebsratslosen Betrieb
der Beklagten nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitbestimmungspflichtig. |
|
|
|
| c) Das Weisungsrecht der Beklagten ist auch nicht durch den Arbeitsvertrag beschränkt. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. |
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|
|
| aa) Die letzten drei Verträge zwischen
dem Kläger und den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten sind
von den Arbeitgeberinnen vorformulierte Verträge, die sie
nach dem Erscheinungsbild mehrfach verwendet haben. Die
Verträge enthalten über die persönlichen Daten des Klägers
hinaus keine individuellen Besonderheiten. Den Inhalt
solcher Musterverträge darf der Senat selbst uneingeschränkt
nach §§ 133, 157 BGB auslegen (für die st. Rspr. Senat
19. Mai 2009 - 9 AZR 145/08 - Rn. 42). |
|
|
|
| bb) Verträge sind nach § 157 BGB so
auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die
Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB
ausgehend vom objektiven Wortlaut der wirkliche Wille des
Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn
des Ausdrucks zu haften (zum Verbot der sog.
Buchstabeninterpretation zB Palandt/Ellenberger BGB
68. Aufl. § 133 Rn. 14). Bei der Auslegung sind alle
tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu
berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein
können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung
gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu
verstehen war (st. Rspr., vgl. Senat 3. April 2007
- 9 AZR 283/06 - Rn. 48, BAGE 122, 33). |
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|
|
| cc) Die Parteien wollten das Direktionsrecht der Beklagten gemessen an diesen Grundsätzen nicht dahin beschränken, dass Sonn- und Feiertagsarbeit ausgeschlossen sein sollte. |
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|
|
| (1) Die Vereinbarung, an welchen
Wochentagen die Arbeitsleistung zu erbringen ist, kann
ausdrücklich oder konkludent geschlossen werden. Wird keine
bestimmte Festlegung getroffen, gehen die Vertragsparteien
von der Arbeitszeitverteilung aus, die zur Zeit des
Abschlusses des Arbeitsvertrags im Betrieb besteht (vgl.
BAG 23. Juni 1992 - 1 AZR 57/92 - zu II 2 der Gründe, AP BGB
§ 611 Arbeitszeit Nr. 1 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht
Nr. 12; dazu kritisch, aber im Ergebnis zustimmend Hromadka
DB 1995, 2601, 2603 f.). |
|
|
|
| (a) Der letzte zwischen dem Kläger und einer der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten geschlossene
Änderungsvertrag vom 13. März 2003 sieht einen dreischichtigen Arbeitseinsatz in einem bestimmten
Schichtmodell in der 40-Stunden-Woche vor. Im Übrigen sollten die Regelungen des Vertrags vom 27. Juni 1991
aufrechterhalten bleiben. Die Vertragsparteien hatten schon in diesem Vertrag Schichtarbeit in der 40-Stunden-Woche
vereinbart. |
|
|
|
| (b) Mit dem letzten Vertrag vom 13. März 2003 schlossen die Vertragsparteien die Anordnung
von Sonn- und Feiertagsarbeit nicht aus. Sie gingen im vorletzten Vertrag vom 27. Juni 1991 vielmehr nur von der im
Vertrag vom 6. Juli 1989 vereinbarten sog. Normalarbeitszeit in der 37-Stunden-Woche auf Schichtarbeit in der
40-Stunden-Woche über. Im letzten Änderungsvertrag vom 13. März 2003 präzisierten sie die Schichtarbeitszeit auf
ein dreischichtiges Arbeitszeitmodell. |
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|
|
| (2) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass im Betrieb bei Abschluss der
letzten Änderungsvereinbarung vom 13. März 2003 noch keine Sonn- und Feiertagsarbeit geleistet wurde. |
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|
|
| (a) Treffen die Vertragsparteien keine
ausdrückliche Regelung über die Verteilung der Arbeitszeit
oder erwähnen sie die Arbeitszeitverteilung - wie hier - nur
in Teilen, gilt zwar zunächst die bei Vertragsschluss
betriebsübliche Arbeitszeit. Einer Änderungskündigung bedarf es dennoch nicht. Inhalt
einer solchen Abrede ist lediglich, dass die vereinbarte
Arbeitsleistung zu den jeweils wirksam bestimmten
betrieblichen Arbeitszeiten zu erbringen ist. Der
Arbeitgeber ist in den Grenzen des Gesetzes-, Kollektiv- und
Individualvertragsrechts durch sein Weisungsrecht
berechtigt, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitspflicht
ua. hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit näher
festzulegen (vgl. BAG 23. Juni 1992 - 1 AZR 57/92 - zu
II 2 der Gründe, AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 1 = EzA BGB
§ 611 Direktionsrecht Nr. 12). |
|
|
|
| (b) Ein entsprechender Wille des
Arbeitgebers ist für den Arbeitnehmer regelmäßig - auch im
Fall der nicht branchenüblichen Sonn- und Feiertagsarbeit -
erkennbar. Die Arbeitsleistung muss im Betrieb zumindest in
Teilbereichen zu gleichen Zeiten erbracht werden. Das
spricht gegen einen Willen des Arbeitgebers, mit jedem
Arbeitnehmer individuell eine unveränderliche Lage der
Arbeitszeit zu vereinbaren. Ein Wechsel der Lage der
Arbeitszeit kann aus verschiedenen Gründen erforderlich
werden. Zu denken ist zB an wirtschaftliche oder technische
Gründe. Derartige Gründe liegen häufig auch Regelungen der
Verteilung der Arbeitszeit zugrunde, die nach § 87 Abs. 1
Nr. 2 BetrVG mitbestimmt sind, wenn abweichend vom
Streitfall ein Betriebsrat gebildet ist. Ein Arbeitnehmer,
der aus persönlichen Gründen an einer bestimmten Verteilung
der Arbeitszeit interessiert ist, muss daher mit dem
Arbeitgeber vereinbaren, dass seine Arbeitszeit nicht von
der betriebsüblichen Arbeitszeit abhängen soll und nur
einvernehmlich geändert werden kann. Das gilt auch dann,
wenn die bei Vertragsschluss geltende betriebsübliche
Arbeitszeit den Wünschen des Arbeitnehmers entspricht
(vgl. BAG 23. Juni 1992 - 1 AZR 57/92 - zu II 2 der Gründe,
AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 1 = EzA BGB § 611
Direktionsrecht Nr. 12). |
|
|
|
| (c) Die Vertragsparteien beschreiben
die Verteilung der Arbeitszeit regelmäßig nur, wenn sie ein
bestimmtes Arbeitszeitverteilungsmodell - etwa
Schichtarbeit - im Vertrag ansprechen. Die Befugnis des
Arbeitgebers, die Arbeitszeit zu verteilen, ist
Kerngegenstand des Direktionsrechts aus § 106 Satz 1 GewO
(AnwK-ArbR/Boecken § 106 GewO Rn. 25). Wollen die
Vertragsparteien das Weisungsrecht des Arbeitgebers für die
Arbeitszeitverteilung durch eine konstitutive Regelung
einschränken, müssen hierfür konkrete Anhaltspunkte bestehen
(zumindest im Ergebnis ebenso DFL/Klebeck 2. Aufl. § 106
GewO Rn. 23; HWK/Lembke 3. Aufl. § 106 GewO Rn. 38;
Schaub/Linck ArbR-Hdb. 13. Aufl. § 45 Rn. 67, 68). Das
gilt auch für den Ausschluss von Sonn- und Feiertagsarbeit
(ähnlich Küttner/Reinecke Personalbuch 2009 Sonn- und
Feiertagsarbeit Rn. 11; aA in der Tendenz wohl
Preis/Lindemann in Preis Der Arbeitsvertrag 3. Aufl. II A 90
Rn. 38; offengelassen von ErfK/Preis § 106 GewO Rn. 19).
Der verfassungsrechtlich geschützte Grundsatz der Sonn- und
Feiertagsruhe lässt Ausnahmen zu, wie sie in §§ 10 bis 14
ArbZG enthalten sind. Diesen Umstand und den idR
anzunehmenden Willen des Arbeitgebers, von den bestehenden
öffentlich-rechtlichen Ausnahmen Gebrauch zu machen und
ihnen durch Weisung vertragsrechtlich Geltung zu verschaffen, muss der Arbeitnehmer bei Vertragsschluss in Rechnung stellen. |
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|
|
| (d) Die Vertragsparteien schlossen
Sonn- und Feiertagsarbeit hier bei der letzten
Vertragsänderung vom 13. März 2003 nicht aus. Auf einen
solchen Ausschluss deuten keine besonderen Umstände hin. Die
Vertragsparteien begnügten sich vielmehr mit einer
beschreibenden Regelung der Arbeitszeitverteilung in Form
von Schichtarbeit. Damit überließen sie die nähere
Festlegung der Arbeitszeitverteilung dem Direktionsrecht der
Rechtsvorgängerin der Beklagten. Der Arbeitgeber darf
grundsätzlich in Ausübung seines Weisungsrechts bestimmen,
welche Art von Leistungen der Arbeitnehmer zu welchen Zeiten
zu erbringen hat (vgl. BAG 25. April 2007 - 6 AZR
799/06 - Rn. 16, BAGE 122, 225). Das Direktionsrecht
ermöglicht es dem Arbeitgeber, die im Arbeitsvertrag nur
rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht im Einzelnen nach
zeitlicher Verteilung, Art und Ort zu bestimmen (vgl.
BAG 23. September 2004 - 6 AZR 567/03 - zu IV 1 der Gründe,
BAGE 112, 80). |
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|
|
| dd) Der Umstand, dass die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerinnen von 1977 bis 2007 und damit
während der Dauer von 30 Jahren keine Sonn- und Feiertagsarbeit anordneten, schließt die Berechtigung der Beklagten hierzu nach § 106 Satz 1 GewO nicht aus. |
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|
|
| (1) Eine Änderung der ursprünglich vereinbarten Rechte und Pflichten durch sog. Konkretisierung
in einen einseitig nicht veränderlichen Vertragsinhalt tritt nicht allein dadurch ein, dass der Arbeitnehmer längere Zeit
in derselben Weise eingesetzt wurde, zB bisher keine Sonn- und Feiertagsarbeit zu leisten hatte. Zum reinen Zeitablauf
müssen besondere Umstände hinzutreten, die erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer nur noch verpflichtet sein soll, seine
Arbeit unverändert zu erbringen (vgl. BAG 11. Februar 1998 - 5 AZR 472/97 - zu II 1 c der Gründe, AP BGB § 611
Direktionsrecht Nr. 54 = EzA BGB § 315 Nr. 48; vgl. für die ständige Rspr. auch BAG 23. September 2004 - 6 AZR 567/03 -
zu III der Gründe, BAGE 112, 80; 23. Juni 1992 - 1 AZR 57/92 - zu II 3 der Gründe, AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 1 =
EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 12). |
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|
|
| (2) Der Kläger hat solche besonderen Umstände, die ihn berechtigt hätten, darauf zu vertrauen,
dass er fortdauernd nicht sonn- und feiertags arbeiten muss, nicht behauptet. Sie sind auch nicht ersichtlich. |
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|
|
| ee) Der Kläger wendet sich nicht gegen
die Wiederholung bestimmter Weisungen der Beklagten, mit
denen sie an einzelnen Tagen Sonn- oder Feiertagsarbeit
anordnete. Er nimmt vielmehr an, Sonn- und Feiertagsarbeit
sei grundsätzlich ausgeschlossen, weil sie vertraglich nicht
ausdrücklich vorgesehen sei. Das Landesarbeitsgericht hat
zudem keinen bestimmten Schichtplan festgestellt (vgl.
dagegen die Schichtpläne, die den Entscheidungen des BAG vom
23. September 2004 - 6 AZR 567/03 - zu IV 2 der Gründe,
BAGE 112, 80 und 11. Februar 1998 - 5 AZR 472/97 - zu II 2
der Gründe, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 54 = EzA BGB
§ 315 Nr. 48 zugrunde lagen). Der Senat hat deshalb
nicht zu überprüfen, ob künftig einzelne Anordnungen von
Sonn- und Feiertagsarbeit durch die Beklagte gegenüber dem
Kläger billigem Ermessen iSv. § 106 Satz 1 GewO iVm. § 315
BGB entsprechen und damit einer sog. Ausübungskontrolle
standhalten. Die Befugnis der Beklagten zu einzelnen
Weisungen und die Frage möglicher entgegenstehender
berechtigter Interessen des Klägers zB aus persönlichen oder
familiären Gründen sind nicht Gegenstand der Klage und
dieser Entscheidung. |
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| 3. Das Auslegungsergebnis der nach dem Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossenen Sonn- und
Feiertagsarbeit und des damit unbeschränkten Direktionsrechts der Beklagten hält entgegen der Auffassung
der Revision auch einer Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand. |
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| a) Die Teilregelung der Verteilung der Arbeitszeit in der Änderungsvereinbarung vom 13. März 2003
ist nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung
und damit eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. |
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|
|
| b) Der wirkliche Wille der Parteien, der auf keinen Ausschluss von Sonn- und Feiertagsarbeit
gerichtet ist, ist nach gebotener Auslegung unzweifelhaft.
Das in diesem Zusammenhang uneingeschränkte Weisungsrecht
der Beklagten lässt sich mithilfe der herkömmlichen
Auslegungsmethoden ermitteln. Auf die Unklarheitenregel des
§ 305c Abs. 2 BGB kann demgegenüber nur zurückgegriffen
werden, wenn nach Ausschöpfung der anerkannten
Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel bleiben
(Senat 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 71, AP TVG § 1
Altersteilzeit Nr. 38 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 21;
BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 812/06 - Rn. 23, AP BAT § 53
Nr. 9). Für eine Anwendung der Unklarheitenregel ist
angesichts des - für einen durchschnittlichen
Vertragspartner der verwendenden Rechtsvorgängerin der
Beklagten - eindeutigen Auslegungsergebnisses kein Raum
(vgl. Senat 19. Mai 2009 - 9 AZR 145/08 - Rn. 49; BAG
24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 27, AP BGB § 305c
Nr. 11 = EzA BGB 2002 § 305c Nr. 15). |
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|
| c) Der Regelungsgehalt des Änderungsvertrags vom 13. März 2003 ist weder überraschend
iSv. § 305c Abs. 1 BGB noch unklar iSv. § 307 Abs. 3 Satz 2,
Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 BGB (zu der bloßen
Transparenzkontrolle von Klauseln, die nicht von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen, näher
Senat 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 78, AP TVG § 1
Altersteilzeit Nr. 38 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 21).
Vertragsbestimmungen, die ausdrücklich nur einen Teil des
Sachverhalts regeln und im Übrigen konkludent auf das
Gesetzesrecht - hier § 106 Satz 1 GewO - verweisen,
entsprechen einer nicht nur im Arbeitsrecht gebräuchlichen
und durchschaubaren Regelungstechnik (vgl. BAG 14. März 2007 - 5 AZR 630/06 - Rn. 28 f., BAGE 122, 12). |
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|
| B. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. |
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