
Landesarbeitsgericht Main, Urteil vom 26.04.2007, Aktenzeichen 2 Sa
793/06
Stichwörter: Befristeter Arbeitsvertrag, Sachgrund,
Zweckbefristung, § 14 Abs. 1 TzBfG, Vertretung als Sachgrund, mittelbare und
unmittelbare Vertretung [Hervorhebungen im Text von der Redaktion]
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil
des Arbeitsgerichts Trier vom 13.09.2006 - 1 Ca 833/06 - wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Parteien ist streitig, ob das
Arbeitsverhältnis der Parteien nach Fristablauf infolge wirksam vereinbarter
Befristung mit dem 31.05.2006 endete.
Die Klägerin, geboren am
15.11.1967, ist seit 10.07.2001 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge
bei der Beklagten als Zustellerin beschäftigt. Bei einer regelmäßigen
Arbeitszeit von 38,5 Stunden in der Woche verdiente sie zuletzt 1.997,00 €
brutto.
Der letzte befristete Arbeitsvertrag datiert vom 20.10.2005.
Danach sollte eine Änderung der Arbeitsbedingungen am 01.11.2005 gelten. Der
Arbeitsvertrag war ausweislich der im Formular angekreuzten Bestimmung
zweckbefristet. Als Grund wurde angegeben: "Beschäftigung nach § 14
Abs. 1 TzBfG Elternzeit V., jedoch längstens bis 31.05.2006."
Nachdem
sich die Beklagte auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses berufen hat, hat
die Klägerin mit am 06.06.2006 bei Gericht eingegangener Klageschrift die
Feststellung beantragt, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht und
Weiterbeschäftigung verlangt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten,
einen ursächlichen Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der Tätigkeit von
Frau V. bestehe nicht. Hierzu hat sie sich auf die Einteilung in
Zustellstützpunkte und Zustellstützpunkte mit Leitungsfunktion bezogen. Soweit
die Beklagte den Sachgrund der Vertretung mit dem Ausfall des Mitarbeiters U.
begründe, hat sie ebenfalls einen ursächlichen Zusammenhang bestritten. Herr U.
sei Vertreter im ZSP A-Stadt mit häufiger Abordnung zum ZSP B-Stadt gewesen und
erst nach seiner Rückkehr aus dem unbezahlten Urlaub sei er im ZSP C-Stadt
eingesetzt worden. Dahingegen habe sie ausschließlich die Zusteller des Teams 04
vertreten.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass
das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung zum
01.11.2005 nicht beendet ist und über den 31.05.2006 unbefristet fortbesteht.
2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Zustellerin
weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage
abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, bei der Angabe des
Befristungsgrundes im Arbeitsvertrag habe es sich um ein Versehen gehandelt.
Tatsächlich sei die Vertretung für den beim ZSP C-Stadt im Urlaub ohne Entgelt
befindlichen Zusteller U. erfolgt. Dieser habe sich bis zum 31.10.2006 im
genehmigten Urlaub ohne Entgelt befunden, da er eine Ausbildung zum
Ergotherapeuten durchlaufen habe. Diese Ausbildung habe er abgebrochen und die
Arbeit am 06.06.2006 wieder aufgenommen.
Weiter hat die Beklagte
vorgetragen, selbst wenn man versehentliche Falschbezeichnung als schädlich
ansehen würde, komme vorliegend auch eine Vertretung für die im Arbeitsvertrag
bezeichnete Arbeitnehmerin V. in Betracht. Diese habe sich bis 10.11.2005 in
Elternzeit befunden und seit dem 11.11.2005 bis zunächst 10.11.2006 im Urlaub
ohne Bezüge. Vor dem Beginn der Elternzeit sei der Arbeitnehmerin V. als
Stammzustellerin beim ZSP D-Stadt eingesetzt gewesen. Unter Hinweis auf
manteltarifliche Bestimmungen hat die Beklagte vorgetragen, dass der
Personalaustausch zwischen dem ZSP durch den ZSPL gesteuert werde. Bei diesem
sei ein Springerpool organisatorisch angesiedelt, aus welchem im Falle von
Personalengpässen Ausfälle kompensiert würden.
Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand
des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 13.09.2006 verwiesen.
Das
Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, da
Herr U. im Arbeitsvertrag als Vertretungsgrund nicht bezeichnet sei, läge eine
Festlegung nicht vor, die die Grundlage für die gerichtliche Kontrolle der
Befristungsabrede sein könne. Der Sachgrund der Vertretung sei auch nicht in
Bezug auf die Mitarbeiterin V. gegeben. Abzustellen sei auf den Zeitpunkt des
Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages. Da nach dem Vortrag der Beklagten
der Personalaustausch zwischen den ZSP durch den ZSPL gesteuert und in der Form
von Umsetzung realisiert werde, habe die zum ZSP D-Stadt gehörende Zustellerin
V. nur durch den ZSPL E-Stadt umgesetzt werden können. Zu diesem ZSPL gehöre
jedoch nicht der ZSPL C-Stadt, wo die Klägerin als Vertretungskraft eingesetzt
war.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die
vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.
Das Urteil wurde der Beklagten am
22.09.2006 zugestellt. Hiergegen hat sie am 09.10.2006 Berufung eingelegt und
ihre Berufung, nachdem die Frist bis zum 22.12.2006 verlängert worden war, mit
am 20.12.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Beklagte rügt die
Auffassung des Arbeitsgerichts, dass eine direktionsmäßige gedeckte
Austauschbarkeit der einzelnen Mitarbeiter nicht vorläge. Umsetzungen zwischen
verschiedenen ZSPL fänden ohne weiteres statt. Somit würde der Einsatz der
Arbeitnehmerin V. beim ZSP C-Stadt keinesfalls daran scheitern, dass die
Steuerung des Personaleinsatzes für die zum ZSP C-Stadt gehörende Arbeitnehmerin
V. durch den ZSPL E-Stadt erfolge, zum der ZSP C-Stadt nicht gehöre.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 13.09.2006
verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Trier - 1 Ca 833/06 - die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung
kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil
und bestreitet nach wie vor eine sachliche Rechtfertigung für die mit ihr
vereinbarten Befristung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien,
die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Weiter wird
verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 26.4.2007.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist
zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet
worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO). Das
Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Das
Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Befristung unwirksam
war, da der Sachgrund der Vertretung nicht gegeben ist.
Ob das Urteil
hinsichtlich seiner Begründung vollständig zutreffend ist, wie von der Beklagten
in Abrede gestellt wird, weil unter Umständen die organisatorischen Vorgaben
eine Versetzung auch über ZSPL hinweg ermöglichen würde, kann an dieser Stelle
dahin gestellt bleiben. Der mit der Klägerin vereinbarte Vertrag hält eine
Befristungskontrolle nicht statt. Die vereinbarte Befristung ist durch den
Sachgrund der Vertretung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 c TzBfG hierzu nicht
gerechtfertigt.
Die Einstellung eines Arbeitnehmers zur Vertretung eines
zeitweiligen ausfallenden Mitarbeiters ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Senats als Befristungsgrund anerkannt und mit Inkrafttreten des Teilzeit- und
Befristungsgesetzes in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gesetzlich geregelt.
Der Sachgrund der Vertretung setzt nicht voraus, dass der befristete
zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die Aufgabe der vorübergehend
ausgefallenen Stammkraft erledigt. Der Vertreter kann auch mit anderen
Aufgaben betraut werden. Die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die
Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgeber unberührt.
Der
Arbeitgeber kann bei einem vorübergehenden Ausfall eines Stammarbeitnehmers
darüber bestimmen, ob er den Arbeitsausfall überhaupt überbrücken will, ob er im
Wege der Umverteilung die von dem zeitweilig verhinderten Arbeitnehmer zu
erledigenden Arbeitsaufgabe einem anderen Mitarbeiter zuweist oder ob er dessen
Aufgaben ganz oder teilweise von einer Vertretungskraft erledigen lässt. Der
Arbeitgeber kann einen zeitweiligen Ausfall eines Mitarbeiters und die dadurch
bedingte Einstellung einer Ersatzkraft auch zum Anlass für eine Umorganisation
nehmen, die dazu führt, dass ein völlig neuer Arbeitsplan erstellt wird, in dem
die Aufgaben des zeitweilig ausgefallenen Mitarbeiters einem dritten Mitarbeiter
übertragen werden, dieser für die Aufgaben nicht mehr zur Verfügung steht und
für diese andere Aufgaben nunmehr eine Ersatzkraft eingestellt wird. Die vom
Arbeitgeber anlässlich der vertretungsbedingten befristeten Einstellung
vorgenommene Umorganisation kann schließlich dazu führen, dass infolge des
nunmehr geschaffenen Arbeitsplanes ein nach seinen Inhalten neuer Arbeitsplatz
entsteht, der nach der bisherigen Arbeitsorganisation noch nicht vorhanden war.
Der Sachgrund der Vertretung setzt einen Kausalzusammenhang zwischen
dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters
voraus. Der Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers muss
wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die vorübergehende
Abwesenheit des zu vertretenen Mitarbeiters entsteht. Das Erfordernis eines
Kausalzusammenhangs soll gewährleisten, dass der Vertretungsfall für die
Einstellung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers ursächlich und der vom
Arbeitgeber geltend gemachte Sachgrund der Vertretung nicht nur vorgeschoben
war. Fehlt der Kausalzusammenhang, ist die Befristung nicht durch den
Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. Die Anforderungen an die
Darlegung des Kausalzusammenhangs durch den Arbeitgeber richten sich dabei nach
der Form der Vertretung.
Im Falle der unmittelbaren Vertretung
hat der Arbeitgeber darzulegen, dass der Vertreter nach dem Arbeitsvertrag mit
Aufgaben betraut ist, die zuvor dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer
übertragen waren. Wenn die Tätigkeit des zeitweise ausgefallenen Arbeitnehmers
nicht von dem Vertreter, sondern von einem anderen Arbeitnehmer oder mehreren
Arbeitnehmern ausgeübt (mittelbare Vertretung), hat der
Arbeitnehmer zum Nachweis des Kausalzusammenhang grundsätzlich die
Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen.
Nimmt der Arbeitgeber schließlich den Ausfall eines Mitarbeiters zum Anlass
die Aufgaben in seinem Bereich oder seiner Dienststelle neu zu verteilen, muss
er zunächst die bisher dem vertretenen Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben
darstellen, anschließend ist die Neuverteilung dieser Aufgaben auf einen oder an
mehrere andere Arbeitnehmer zu schildern. Schließlich ist darzulegen, dass sich
die dem Vertreter zugewiesenen Tätigkeiten aus der geänderten Aufgabenstellung
ergeben.
Da der Arbeitgeber aufgrund seines Organisationsrechts in der
Entscheidung über die Umverteilung frei ist, kann er von der Neuverteilung der
Arbeitsaufgaben absehen und den befristet beschäftigten Arbeitnehmer zudem
Tätigkeiten übertragen, die der vertretene Arbeitnehmer zu keiner Zeit ausgeübt
hat. Der für den Sachgrund der Vertretung notwendige Kausalzusammenhang besteht
in diesem Fall, wenn der Vertreter mit Aufgaben betraut wird, die von dem
Vertretenen nach dessen Rückkehr ausgeübt werden können. Hierzu muss der
Arbeitgeber nach dem Arbeitsvertrag berechtigt sein.
Werden dem
Vertreter die Aufgabe des zu vertretenden Arbeitnehmers auf diese Weise weder
unmittelbar noch mittelbar übertragen, liegt der erforderliche
Kausalzusammenhang nur vor, wenn der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem
Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden
Beschäftigten gedanklich zuordnet. Nur dann beruht die Einstellung des
Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenen Arbeitnehmers. Die
gedankliche Zuordnung, welche dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer die vom
Vertreter ausgeübten Tätigkeiten übertragen werden könnten, muss erkennbar sein.
Die Verdeutlichung der Überlegungen des Arbeitgebers kann
beispielsweise durch die entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag oder im Rahmen
der Beteiligung der Arbeitnehmervertretung bei der Einstellung erfolgen.
Diese Festlegung bildet die Grundlage für die gerichtliche Kontrolle der
Befristungsabrede. Ohne eine erkennbare Festlegung kann nämlich nicht
beurteilt werden, ob der Sachgrund der Vertretung tatsächlich vorliegt oder nur
vorgeschoben ist (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 15.02.2006,7 AZR 232/05 in NZA
2006, 781).
Unter Anwendung vorbezeichneter Grundsätze erweist sich der
von der Beklagten behauptete Kausalzusammenhang für das Gericht nicht als
feststellbar.
Die Beklagte hat bereits in der Güteverhandlung
vorgetragen, dass die Angabe des Befristungsgrundes, nämlich die Vertretung der
Arbeitnehmerin V. im Arbeitsvertrag versehentlich erfolgte, in Wirklichkeit eine
Vertretung für den Zusteller U. erfolgen sollte.
Damit kann aufgrund der
Angaben im Arbeitsvertrag, die laut der vorbezeichneten Rechtsprechung erkennbar
sein müssen, um überhaupt eine Befristungskontrolle nachvollziehbar überprüfen
zu können, eine gedankliche Zuordnung weder zu dem Mitarbeiter U. noch zur der
Mitarbeiterin V. erfolgen, weil die Beklagte zwar gedanklich eine
Vertretungssituation dem Mitarbeiter U. zuordnen wollte, hier unterstellt die
Kammer, dass ein Vertretungsgrund nicht vorgeschoben sein sollte, andererseits
eine gedankliche Zuordnung zur Arbeitnehmerin V. nicht erfolgte, somit auch
keine Organisationsentscheidungen nachvollziehbar dargestellt werden können, die
hier einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ausfall der Mitarbeiterin V. und der
befristeten Einstellung der Klägerin erkennen lassen.
Fehlt es damit an
einer möglichen gedanklichen Zuordenbarkeit zu einem Arbeitnehmer, der
tatsächlich und vorübergehend ausgefallen ist, kann sich die Beklagte nicht
darauf berufen, dass sie den ursprünglich eingesetzten Befristungsgrund durch
einen anderen Befristungsgrund zur Begründung einer Befristungskontrolle
austauschen kann. Dies würde Unsicherheiten und Manipulationsmöglichkeiten Tür
und Tor öffnen, weil immer in den Fällen, in denen eine mittelbare oder
unmittelbare Stellvertretung nicht vorliegt, vielmehr die ausgefallenen
Tätigkeiten durch Organisation umverteilt werden, es in einer größeren
Organisation Arbeitnehmer gibt, die vorübergehend ausfallen und auf die man sich
zur Begründung von Befristungsabreden beziehen könnte.
Erweist sich
somit die Feststellung nicht als möglich, dass ein Kausalzusammenhang zwischen
dem Ausfall der im Arbeitsvertrag angegebenen Mitarbeiterin, hier liegt eine
gedankliche Zuordnung nicht vor, oder des Mitarbeiters U., hier ist eine etwaige
gedankliche Zuordnung nicht erkennbar gemacht worden, möglich ist, ist das vom
Arbeitsgericht gefundene Ergebnis, dass der befristete Arbeitsvertrag nicht
durch den Sachgrund der Vertretung gedeckt war, zutreffend.
Die gegen die
entsprechende Entscheidung gerichtete Berufung der Beklagten musste mit der
Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO erfolglos bleiben.
Gründe für eine
Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG
nicht.
Quelle: Justiz Rheinland-Pfalz
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