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| Die Revision hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der erhobene
Zahlungsanspruch nicht zu. |
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| Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung, wenn der
Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG
gekündigt hat und der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 KSchG keine Klage auf Feststellung erhebt,
dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Nach § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG setzt der
Anspruch weiter den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende
betriebliche Gründe gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen
kann. |
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| 1. Der Abfindungsanspruch nach § 1a Abs. 1 KSchG entsteht nach dem Wortlaut der Regelung nicht,
wenn der Arbeitnehmer die Kündigung mit einer Klage angreift. Die gesetzliche Regelung will gerichtliche
Auseinandersetzungen der Arbeitsvertragsparteien vermeiden und den Parteien eine einfache, effiziente und
kostengünstige außergerichtliche Möglichkeit zu einem angemessenen Interessenausgleich zur Verfügung stellen.
Diesem Zweck entspricht es, einem Arbeitnehmer die Abfindung zu versagen, wenn er eine gerichtliche Auseinandersetzung
eingeleitet hat. Das gilt auch für eine nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist eingereichte
(Kündigungsschutz-)Klage und einen Antrag des Arbeitnehmers auf nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG (Senat
13. Dezember 2007 - 2 AZR 971/06 - Rn. 46 mwN, AP KSchG 1969 § 1a Nr. 7 = EzA KSchG § 1a Nr. 5). Zwar regelt § 1a
Abs. 1 KSchG diesen Fall nicht ausdrücklich. Aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung folgt aber, dass ein
Anspruch nach § 1a Abs. 1 KSchG mit der Antragstellung auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage entfällt.
Der Arbeitgeber sähe sich ansonsten durch den nachträglichen Klagezulassungsantrag nunmehr doch mit einer gerichtlichen
Auseinandersetzung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses konfrontiert, die er gerade mit dem
Angebot einer Abfindungszahlung vermeiden wollte. |
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| 2. Durch die Rücknahme der Kündigungsschutzklage können jedenfalls die Voraussetzungen
des § 1a Abs. 1 Satz 1 KSchG nicht mehr erfüllt bzw. ihr Nichtvorliegen bewirkt werden (Senat 13. Dezember 2007
- 2 AZR 971/06 - Rn. 48 mwN, AP KSchG 1969 § 1a Nr. 7 = EzA KSchG § 1a Nr. 5). Daran ändert auch § 269 Abs. 3
Satz 1 ZPO nichts, wonach der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist, wenn die Klage
zurückgenommen wird. Mäße man dieser gesetzlichen Fiktion die vom Kläger in Anspruch genommene Wirkung zu, so würde
das gesetzgeberische Ziel des § 1a KSchG unterlaufen, einen Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung nur im
Falle der Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu begründen. Der Arbeitnehmer soll gerade nicht zunächst
die Entwicklung des Kündigungsschutzprozesses abwarten und die Klage bei sich abzeichnender Erfolglosigkeit
zurücknehmen dürfen, um doch noch in den Genuss der vom Arbeitgeber mit dem Hinweis nach § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG
angebotenen Abfindung kommen zu können (Senat 13. Dezember 2007 - 2 AZR 971/06 - Rn. 48 mwN, aaO).
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| II. Gemessen an diesen Grundsätzen kann die Klage keinen Erfolg haben. Das hat das
Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. |
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1. Zwar hat die Beklagte dem Kläger eine auf betriebsbedingte Gründe gestützte ordentliche
Kündigung erklärt und ihm zugleich angeboten, für den Fall, dass er die Klagefrist verstreichen lasse, eine Abfindung in
der eingeklagten Höhe zu zahlen. Der Kläger hat jedoch die Entstehung des Anspruchs dadurch verhindert, dass er am
7. August 2006 Kündigungsschutzklage erhoben hat. Darauf, dass er die Klage verspätet erhoben hat, kommt es nach den
oben wiedergegebenen Grundsätzen nicht an. Richtig ist zwar, dass der Kläger die verspätete Klageerhebung nicht mit einem
Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage verbunden hat. Insoweit weicht die hier gegebene
Fallgestaltung von derjenigen ab, die der Entscheidung des Senats vom 13. Dezember 2007 (- 2 AZR 971/06 - AP KSchG
1969 § 1a Nr. 7 = EzA KSchG § 1a Nr. 5) zugrunde lag.
Indes war der Klageschrift die Auffassung des Klägers zu entnehmen, die Klagefrist sei gewahrt. Dementsprechend hat
er auch das Abfindungsangebot abgelehnt. Er hat damit die Klagefrist nicht „verstreichen lassen“ iSd. § 1a KSchG.
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a) Die Frage, ob auch eine nach Fristablauf erhobene Kündigungsschutzklage, die nicht mit
einem Antrag auf nachträgliche Zulassung verbunden ist, die Entstehung des Anspruchs nach § 1a KSchG hindert, wird im
Schrifttum - soweit ersichtlich - nur von Spilger (KR/Spilger 9. Aufl. § 1a KSchG Rn. 66) ausdrücklich
angesprochen. Er hält eine nicht fristgerecht erhobene Klage für nicht anspruchsschädlich. Andere Stimmen führen
demgegenüber entweder aus, das „Verstreichenlassen“ sei ein Realakt und rein objektiv zu verstehen (APS/Ascheid/Hesse 3. Aufl. § 1a KSchG Rn. 5; ErfK/Oetker
9. Aufl. § 1a KSchG Rn. 13; Bader NZA 2004, 65; Willemsen/Annuß NJW 2004, 177), oder umgekehrt, das
„Verstreichenlassen der Frist“ bedeute eine stillschweigende Annahme des vom Arbeitgeber mit der Kündigung verbundenen
Vertragsangebots (Löwisch NZA 2003, 689; Bauer/Krieger NZA 2004, 77; Preis DB 2004, 70; Stahlhacke/Preis 9. Aufl.
Rn. 1167g ff.; DFL/Kaiser 2. Aufl. § 1a KSchG Rn. 2); folglich seien die Vorschriften für Willenserklärungen
anzuwenden. Jedenfalls für die Vertreter der erstgenannten Auffassung dürfte es naheliegen, eine nicht fristgerecht
- und ohne Antrag auf nachträgliche Zulassung - erhobene Klage als nicht anspruchsschädlich anzusehen.
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b) Die Ansicht, eine verspätete Klageerhebung sei unschädlich, überzeugt nicht. Der hier
gegebene Fall muss mit der bereits entschiedenen Konstellation gleichgestellt werden, in der der Arbeitnehmer
die verspätete Klage mit einem Antrag auf nachträgliche Zulassung verbunden hat. Entscheidend ist dabei nicht die
dogmatische Einordnung des „Verstreichenlassens“ der Frist, sondern die in § 1a KSchG zum Ausdruck kommende Absicht des
Gesetzgebers. Dem Arbeitgeber soll eine gerichtliche Auseinandersetzung um die Sozialwidrigkeit erspart bleiben.
Nur unter dieser Voraussetzung soll dem Arbeitnehmer der Abfindungsanspruch zustehen. Der Arbeitnehmer, der durch
seine Klage zu erkennen gibt, dass er eben dies nicht akzeptiert, entzieht seinem Abfindungsanspruch die
Grundlage. Danach lässt nur derjenige Arbeitnehmer die Klagefrist „verstreichen“, der sich nicht durch Klage auf
die Sozialwidrigkeit der Kündigung beruft. Ist, wie der Senat erkannt hat, der Antrag auf nachträgliche Zulassung
anspruchsschädlich, kann nichts anderes gelten, wenn der Arbeitnehmer den Antrag auf nachträgliche Zulassung deswegen
nicht stellt, weil er der Auffassung ist, die Klagefrist sei gewahrt. Im einen wie im anderen Fall beruft sich der
Arbeitnehmer aus Sicht des Arbeitgebers auf die Sozialwidrigkeit der Kündigung und akzeptiert die Abfindung
nicht. |
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c) Danach hat der Kläger die Klagefrist des § 4 KSchG nicht „verstreichen lassen“. Zwar hat er die
Klagefrist objektiv nicht eingehalten. Aus der Begründung seiner Klage geht jedoch deutlich hervor, dass er die
Sozialwidrigkeit der Kündigung geltend machen wollte und bei Klageerhebung den Standpunkt vertrat, diese sei rechtzeitig
erfolgt. Er hat in der Klagebegründung einen Zugangszeitpunkt für die Kündigung benannt, der, wäre er
richtig gewesen, die Klagefrist als eingehalten ausgewiesen hätte. Außerdem hat er das Bestehen von Kündigungsgründen
bestritten und ausdrücklich erklärt, mit dem Abfindungsangebot nicht einverstanden zu sein. Erst nachdem
er erkannt hatte, dass seine Klage keine Erfolgsaussichten hatte, hat er das Abfindungsangebot - notgedrungen -
annehmen wollen. Damit ist er in keiner anderen Lage als derjenige Arbeitnehmer, der eine verspätete Klage erhebt und
einen Antrag auf nachträgliche Zulassung zunächst stellt, dann aber die Klage zurücknimmt.
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| 2. Dieser Auffassung kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie bewirke, dass ein bereits
entstandener Anspruch nachträglich entfalle, was dogmatisch nicht erklärbar sei. Der Anspruch nach § 1a KSchG entsteht
nicht mit Ablauf der Klagefrist, sondern erst mit Ablauf der Kündigungsfrist (Senat 10. Mai 2007 - 2 AZR 45/06 -
Rn. 17, BAGE 122, 257). Da die Beklagte die Kündigung zum 31. Dezember 2006 erklärt hatte, war der Anspruch bei
Klageerhebung am 7. August 2006 noch nicht entstanden. Darüber, welche Folgen eine erst nach Ablauf der
Kündigungsfrist erhobene Klage hätte, war nicht zu entscheiden. |
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