Abmahnung - Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 62/09, zum
Urteil vom 23. Juni 2009 - 2 AZR 606/08
Abmahnung wegen Weigerung, an einem Personalgespräch teilzunehmen
Nach § 106 der Gewerbeordnung (GewO) kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort
und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen,
soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag,
Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz bereits festgelegt sind;
außerdem können Weisungen zur Ordnung und dem Verhalten der Arbeitnehmer
im Betrieb erfolgen. Das Weisungsrecht beinhaltet dagegen nicht die
Befugnis, den Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Personalgespräch zu
verpflichten, in dem es ausschließlich um eine bereits abgelehnte
Vertragsänderung (hier: Absenkung der Arbeitsvergütung) gehen soll.
Im heute entschiedenen Fall strebte die Beklagte (eine Einrichtung
der Altenpflege) wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten eine
Verminderung des 13. Gehalts ihrer Mitarbeiter an. Zu diesem Zweck fand
am 1. November 2006 ein Gespräch mit einer Gruppe von Arbeitnehmerinnen
statt, zu der auch die Klägerin (Altenpflegerin) gehörte. Die
Arbeitnehmerinnen waren mit der Vertragsänderung nicht einverstanden.
Daraufhin lud die Beklagte die Klägerin - ebenso wie andere
Mitarbeiterinnen - zu einem Einzelgespräch für den 13. November 2006.
Ziel des Gesprächs war es wiederum, die Klägerin zum Einverständnis mit
der Verminderung des 13. Gehalts zu bewegen. Die Klägerin erschien, wie
erbeten, im Büro des Personalleiters, erklärte jedoch, nur zu einem
gemeinsamen Gespräch unter Einbeziehung der übrigen Mitarbeiterinnen
bereit zu sein. Ein solches gemeinsames Gespräch lehnte die Beklagte
ihrerseits ab und erteilte der Klägerin eine
Abmahnung. Die Klägerin habe ihre Arbeitsleistung (in Form eines
Personalgesprächs) verweigert. Die von der Klägerin erhobene
Klage auf Herausnahme der Abmahnungaus der
Personalakte hatte - wie schon beim Landesarbeitsgericht - vor dem
Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Klägerin war
zur Teilnahme an dem Personalgespräch vom 13. November 2006 nicht
verpflichtet. Die Weisung, an dem Gespräch
teilzunehmen, betraf keinen der von § 106 GewO abgedeckten Bereiche. Sie
betraf weder die Arbeitsleistung noch Ordnung oder Verhalten im Betrieb,
sondern ausschließlich eine von der Beklagten gewünschte Änderung des
Arbeitsvertrags.
Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 62/09, Urteil vom 23. Juni
2009 - 2 AZR 606/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen,
Urteil vom 3. Juni 2008 - 3 Sa 1041/07 -