
Das LAG Düsseldorf über Schadensersatzansprüche in Höhe von 46 Millionen EUR aufgrund von Wettbewerbsverletzungen durch das Abwerben von Mitarbeitern (§ 9 Abs. 1 UWG, §§ 823 ff BGB ) und zur notwendigen konkretisierten Darlegung der Schadenshöhe. (Die textlichen Hervorhebungen durch Fettdruck wurden zur besseren Lesbarkeit des Urteils von der Redaktion vorgenommen)
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom
23.02.2010, Az.: 17 Sa 1133/08
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
der I.+X. Bau GmbH, vertreten durch
die Geschäftsführer,
- Klägerin und Berufungsklägerin -
g e g e n
die C. C. AG, vertreten durch den Vorstand,
- Beklagte und
Berufungsbeklagte -
Streitverkündete:
1. Herr B. von X.,
-
beigetreten auf Seiten der Beklagten -
2. Herrn E. X.,
-
beigetreten auf Seiten der Beklagten -
3. Herrn S. L.,
-
beigetreten auf Seiten der Beklagten -
hat die 17. Kammer des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung
vom 23.02.2010
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht
Jansen als Vorsitzenden
sowie den ehrenamtlichen Richter Novak und der
ehrenamtlichen Richterin
Kreymann
für R e c h t erkannt:
1)
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Düsseldorf
vom 9.6.2008 – 3 (8) Ca 336/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2)
Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S T A N D
Die
Parteien streiten über Schadensersatzansprüche für die Zeit von 2005 bis
2006.
Die Klägerin ist ein Unternehmen der Verkehrswegebaubranche,
insbesondere
im Bereich des Autobahnbaus sowie des Baus von
Flugbetriebsflächen, die
ausweislich des Lageberichts 2005 zum 31.12.2004
insgesamt 1.329 Mitarbeiter
beschäftigte. Sie gehörte dem X. Baukonzern
an. Die Klägerin war mit der
Muttergesellschaft, der X. Bau AG,
wirtschaftlich über einen Cash-Pool verbunden,
der im Dezember 2004 von
der Klägerin gekündigt wurde.
Die X. Bau AG stellte am 01.02.2005 einen
Insolvenzantrag. Zum 14.02.2005
wurde die Klägerin aus der Insolvenz
heraus an den T.-Konzern verkauft. Der
Kauf- und Übertragungsvertrag
betraf ein Gesamtpaket bestehend aus der
Übernahme der Dachgesellschaft
E. Holding mit den Anteilen der Klägerin sowie
weiteren Gesellschaften
aus der Insolvenzmasse. Der Verkauf wurde bereits
am 15.02.2005 unter dem
Vorbehalt der Zustimmung des Gläubigerausschusses
in der Presse bekannt
gemacht. Am 01.04.2005 wurde das Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
X. Bau AG eröffnet. Am 06.04.2005
stimmte der Gläubigerausschuss dem
Verkauf der Geschäftsanteile der Klägerin
an die T.–Gruppe zu. Der
Bescheid der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
datiert vom
23.06.2005.
Die Beklagte (vorher: Beklagte zu 1) war ebenfalls am
Erwerb der Klägerin interessiert
und führte hierzu vergeblich
Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter
der X. Bau AG. Sie plante
unabhängig vom Erfolg der Verkaufsbemühungen mit
dem Insolvenzverwalter
den Aufbau einer eigenen Verkehrswegebausparte.
Nach dem die
Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter über den Kauf gescheitert
waren,
entschloss sich die Beklagte ihr Ziel im Rahmen einer eigenen
C. und C.
Verkehrswegebau GmbH zu verfolgen. Sie schloss hierzu 2005 mit
den
Streitverkündeten zu 1), 2) und 3) (vorher Beklagter zu 2), 3) und 4)) sowie
mit weiteren Mitarbeitern der Klägerin Dienst- bzw. Arbeitsverträge. Im
unmittelbaren
zeitlichen Zusammenhang mit den Kündigungen der von der
Klägerin
zur Beklagten wechselnden Mitarbeiter kam es sowohl zur Löschung
und Nutzung
von Daten der Klägerin durch Mitarbeiter für die Beklagte.
Ende Februar 2005 erfuhr Herr L., zu dem Zeitpunkt noch Mitglied der
Führungsebene
der X. Bau AG davon, dass der Streitverkündete zu 2),
technischer
Leiter der Düsseldorfer Niederlassung der Klägerin und der
Streitverkündete zu
3), kaufmännischer Leiter dieser Niederlassung, sowie
der technische Leiter der
Hamburger Niederlassung der Klägerin, Herr I.,
der technische Leiter der
Dresdner Niederlassung der Klägerin, Herr T.
und der kaufmännische Leiter der
Berliner und Hamburger Niederlassungen
der Klägerin, Herr M., das Unternehmen
verlassen wollten. Hierüber
informierte er den Streitverkündeten zu 1), der
zuletzt im Aufsichtsrat
der X. Bau AG und für diese als Berater tätig war. Das
Aufsichtsratsmandat legte er zum 31.12.2004 nieder. Der Beratervertrag wurde
am 07.03.2005 rückwirkend zum 31.12.2004 aufgehoben.
Am 18.02.2005 fand
bei der Klägerin ein Führungskräftetreffen (Verkehrswegebau-
Tagung
Frankfurt) statt, an dem u.a. die Streitverkündeten zu 2) und 3) sowie
die Herren M., I., T. und I. teilnahmen und in dem sich der
Mehrheitsaktionär
der T.-Gruppe, Herr Dr. I. u.a. über die zukünftige
Entwicklung bei der Klägerin
nach dem Verkauf äußerte.
Am 02.03.2005
trafen sich der Vorstandsvorsitzende der Beklagten, Herrn C.,
das
Mitglied der Führungsebene der Beklagten, Herrn F., und der Streitverkündete
zu 1)
in Köln. Es wurde vereinbart, dass der Streitverkündete zu 1)
Beratungsleistungen
für die Beklagte im Bereich „BOT“ Modelle für
Autobahnen
erbringen sollte. Der Streitverkündete zu 1) informierte die
Vertreter der Beklagten
über den Abwanderungswillen der Streitverkündeten
zu 2) und 3) sowie der
Mitarbeiter M., I. und T.. Der Streitverkündete zu
1) ließ sich nach dem Treffen
telefonisch die Wechselwilligkeit von
diesen Mitarbeitern bestätigen.
Am 04.03.2005 kündigte die Beklagte die
im BOT-Bereich mit der Klägerin bestehende
Kooperationsvereinbarung über
privat finanzierte Autobahnabschnitte.
Am selben Tag sowie in der
Folgezeit traf sich der Streitverkündete zu 1) mit
Herrn F., um ein
Konzept des neuen Geschäftsfelds „Verkehrswegebau" zu
konkretisieren und
zugleich die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen
zu treffen, um
den Streitverkündeten zu 2), 3), Herrn M., Herrn I. und Herrn T.
Gelegenheit zu geben, sich der Beklagten vorzustellen. Der Streitverkündete
zu
1) sollte als Kontaktpersonen fungieren. In dem Zusammenhang entstand
ein
erstes Organigramm (Vorentwurf Organisation, Blatt 2050 der
Ermittlungsakte)
für eine entsprechende Verkehrswegebaueinheit der
Beklagten.
Am Abend des 14.03.2005 kam es am Frankfurter Flughafen zu
einem Treffen
zwischen Herrn C., Herrn F., den Streitverkündeten zu 1),
2), 3), Herrn M.,
Herrn I. und Herrn T.. Herr T. hatte Herrn I., den
kaufmännischen Leiter der
Niederlassung Frankfurt, mitgebracht. In dem
Zusammenhang wurden formularmäßige
„Einstellungszusagen“ ausgefüllt,
wobei streitig ist, ob sie in Anwesenheit
von Herrn C. ausgefüllt wurden.
Die Streitverkündeten zu 2) und 3) erhielten
hiervon jeweils eine Kopie
für sich. Der Streitverkündete zu 2) behielt ein
nicht ausgefülltes
Exemplar des Formulars.
Die Streitverkündeten zu 2) und 3) informierten
danach im Hinblick auf den beabsichtigten
Wechsel zur Beklagten eng
vertraute Mitarbeiter im Unternehmen
der Klägerin über ihre Entscheidung
bei der Klägerin zu kündigen. Der Inhalt
der Erklärungen ist streitig,
insbesondere, ob die beiden Streitverkündeten Mitarbeiter
aktiv
abgeworben haben oder nur Nachfragen beantwortet haben. Der
Streitverkündigte zu 2) übergab seiner Sekretärin Frau T. ein leeres
Exemplar
des Formulars „Einstellungszusage". In der Folgezeit kam es zu
einem Austausch
von ausgefüllten Einstellungszusagen zwischen den
Streitverkündeten
zu 2) und 3) bzw. ihren Sekretärinnen und Mitarbeitern
der Beklagten.
Am 15.03.2005 versandte Frau T. das Formblatt
„Vertragsbedingungen/ Einstellungszusage"
mit dem Hinweis, „unter
Bezugnahme auf eine getroffene Absprache“,
sowie private Anschriften der
Mitarbeiter der Klägerin, B., B., E., N.,
und K. an Herrn F.. Ebenfalls
am 15.03.2005 übersandte Herr F. eine E-Mail an
Herrn C., in welcher er
über den Aufbau der zukünftigen Verkehrswegebaugesellschaft
der Beklagten
informierte. Darin heißt es u.a., … der Ball rollt weiter
und wir haben
heute sechs weitere Schlüsselpositionen wie Kalkulatoren, Arbeitsvorbereiter
etc.… verpflichtet. Übrigens- die zukünftige Geschäftsführung
arbeitet
nun (noch informell) mit Volldampf an der Sache“ (Anlage Band LKA
NRW Bl.
2787).
In einer „vertraulichen Notiz“ vom 15.03.2005 teilte Herr F. den
Herren C., S.
und I. von der Beklagten mit, dass „… sich zwischenzeitlich
handfest die C. C.
Verkehrswegebau GmbH mit Sitz in Essen entwickeln
würde. Personell würde
die Gesellschaft derzeit substanziell aufgestockt,
sodass auch jetzt schon Ausschreibungen
vom Markt aufgenommen und
bearbeitet werden können. Da die
Unternehmensentwicklung aufgrund der
derzeitigen Marktentwicklung eine gewisse
Brisanz hätte, würde der
Vorgang sehr vertraulich gehalten… (Vermerk
Anlage Band LKA NRW Bl.
2787).
Am 16.03.2005 übersandte Herr F. an den Streitverkündeten zu 3)
die Einstellungszusagen
für die Mitarbeiter B., E., K., N. und B. mit der
Bitte, eine entsprechende
Gegenzeichnung zu veranlassen und diese dann an
ihn mit dem Vermerk
„persönlich“ zurückzusenden.
Am 17.03.2005 trafen
sich in der Zweigniederlassung der Klägerin in Leipzig
der
Streitverkündeten zu 2), Herr T. der technische Leiter der Dresdner
Zweigniederlassung,
sein Stellvertreter Herr B. sowie der kaufmännische
Leiter der Dresdner Zweigniederlassung
Herr M.. Der Anlass des Treffens
und die Inhalte der Gespräche sind streitig.
Der Streitverkündete zu 2)
notierte die Namen von
Mitarbeitern der Klägerin aus der Niederlassung
Dresden, die für einen Wechsel
infrage kamen. Die Frage des Wechsels des
kaufmännischen Leiters, Herrn
M., wurde auch angesprochen. Der
Streitverkündete zu 2) forderte in dem Zusammenhang
von dem
Streitverkündeten zu 1) telefonisch ein Formular „Vertragsbedingungen/
Einstellungszusagen" an. Nach Übersendung per Fax füllte
der
Streitverkündete zu 2) gemeinsam mit Herrn M. das Formular aus, welches
dann an das Sekretariat des Streitverkündeten zu 2) in E. zur Weiterleitung
an
die Beklagte gesandt wurde. An diesem Tag wurde auch aus der
Zweigniederlassung
der Klägerin in E. an Herrn F. eine
Vergabebekanntmachung des Landes
Sachsen-Anhalt gefaxt.
Am 18.03.2005
kam es in der Niederlassung E. zu einer von den Streitverkündeten
zu 2)
und 3) initiierten Zusammenkunft mit den Mitarbeitern Herrn N.,
Herrn E.,
Herrn S., Herrn C., Frau I., Herrn C., Herrn B. und Herrn K.. Die
Anwesenheit
weiterer Mitarbeiter ist streitig. Die Streitverkündeten zu
2) und 3)
informierten die Mitarbeiter über ihr zukünftiges Ausscheiden
bei der Klägerin.
In der Folge wurden weitere Einstellungszusagen für
einzelne Mitarbeiter ausgefüllt.
Am selben Tage übersandte Herr F. zuvor
bereits gegengezeichnete
Einstellungszusagen für Frau T., Frau P., Frau
I. und Herrn C. an den Streitverkündeten
zu 3).
Am 21.03.2005 erhielt
Herr M. ein den Angaben in der Einstellungszusage vom
17.03.2005
entsprechendes Angebot der Beklagten zur Anstellung als kaufmännischer
Leiter der Niederlassung Dresden in der neu gegründeten
Verkehrswegebaugesellschaft.
Am 23.03.2005 übersandte der
Streitverkündete zu
3) die unterschriebenen Einstellungszusagen für die
Mitarbeiter B., B., C., E.,
K., N. und P. an die Beklagte. Er erklärte,
die Einstellungszusage von Frau I.
nachzureichen, da sich diese zurzeit
in Urlaub befinde. Der Streitverkündete zu
3) bat darum, die
entsprechenden Verträge auszustellen und ihm eine Kopie an
seine
Privatanschrift zu senden. Zudem übersandte er die ausgefertigten
Einstellungszusagen für die Mitarbeiter F., N., N. und Q. mit der Bitte,
diese nach
Unterschrift zurückzugeben.
Mit Schreiben vom 24.03.2005
übersandte der Streitverkündete zu 3) Herr F.
die Einstellungszusagen für
die Mitarbeiter B., K., B. und E., die man zuvor irrtümlich
nicht
beigefügt hatte. Der Einstellungszusage von Herrn B. war eine
Prämienvereinbarung mit der Klägerin in Fotokopie beigefügt. Nach dieser
sollte
Herr B. die in 2001 und 2002 erhaltenen Prämien in Höhe von
jeweils
25.000,00 DM an die Klägerin zurückzahlen, wenn er das
Unternehmen bis Ende
2006 verlassen würde. Der Streitverkündete zu 3)
sprach in der Folge mit
Vertretern der Beklagten über die Übernahme der
Rückzahlungsverpflichtung.
Mit Schreiben vom 30.03.2005 teilte die
Beklagte dem Insolvenzverwalter der
X. Bau AG mit, dass eine nicht
unerhebliche Zahl von Bewerbungen von Mitarbeitern
der Klägerin bei ihr
vorliege und beabsichtigt sei, diese Mitarbeiter einzustellen.
Mit
Schreiben vom 31.03.2005 übersandte der Streitverkündete zu 3) an Herrn
F. die unterschriebenen Einstellungszusagen für die Herren E., F., S. und
T..
Gleichzeitig kündigte er an, die erforderlichen Unterlagen für die
Herren S., L.
und T. nachzureichen. Anschließend bat der Streitverkündete
zu 3) darum, die
entsprechenden Verträge auszustellen und Kopien an seine
Privatanschrift zu
senden. Mit einem an Herrn F. gerichteten Schreiben
vom 04.04.2005 übersandte
der Streitverkündete zu 3) die
Einstellungszusagen für die Herren C.
und S..
Mit Schreiben vom
04.04.2005 wies der Streitverkündete zu 3) Herrn F. mit der
Bitte um
Berücksichtigung darauf hin, dass man bei Herrn E. eine Ergänzung
formuliert hätte, nach der dieser bei entsprechender Auftragslage die
Leitung
der Zweigniederlassung West übernehmen sollte. Herr F. sandte
daraufhin dieses
Schreiben an Frau X.-T. mit der Bitte um rasche
Bearbeitung. Unter dem
Datum 05.04.2005 fertigte der Streitverkündete zu
3) handschriftliche Notizen
zum damaligen Angestellten der Klägerin,
Herrn N.. Neben den Daten hinsichtlich
Kündigungsfrist, Verweildauer bei
der Klägerin und Position wurden die aktuellen
Projekte notiert, mit
denen Herr N. zu diesem Zeitpunkt betraut war.
Darüber hinaus notierte
der Streitverkündete zu 3): „Soll lt. GF LoZN-Leitung
FFM übernehmen –
Einstellungszusage“.
Am 07.04.2005 übersandte die Sekretärin der
Beklagten, Frau U., an die Sekretärin
des Streitverkündeten zu 3), Frau
D., eine Liste mit den Telefonnummern
von Mobiltelefonen, die zuvor oder
in der Folge an zur Beklagten wechselnde
Mitarbeiter übergeben wurden.
Am 09.04.2005 fand auf Einladung der Streitverkündeten zu 2) und 3) vom
04.04.2005 ein von der Beklagten finanziertes Treffen am Flughafen Köln-Bonn
zwischen Herrn F. und Mitarbeitern der Klägerin statt, die zu diesem
Zeitpunkt
bereits gekündigt hatten. Auf der Einladung für das Treffen
wurde handschriftlich
vermerkt „Handys für alle TN (außer L.) mit Namen
versehen + 2 AYS für
Sek. Frau D. und T..“
Mit Schreiben vom
11.04.2005 übersandte der Streitverkündete zu 3) an Frau
X.-T. von der
Beklagten die Einstellungsunterlagen der Mitarbeiter D., M., N.,
U., E.,
C., U., G., N., T. sowie die Bewerbungsunterlagen der Mitarbeiter M., X.,
Q., B., I. und T.. Mit Schreiben vom 12.04.2005 übersandte der
Streitverkündete
zu 3) an Frau X.-T. die Bewerbungsunterlagen der Herren
F., B. und E..
Am 11.04.2005 übersandte die Sekretärin des
Streitverkündeten zu 3), Frau D.,
an die Sekretärin der Beklagten, Frau
U., per E-Mail eine Anschriftenliste (Anlage
K 11 der Klägerin). Frau U.
übersandte an Frau D. ein internes Telefonverzeichnis
der Beklagten und
kündigte die Überlassung von vier Exemplaren eines
„schwarzen
Telefonbuchs“ u.a. für die Streitverkündeten zu 2) und 3) an,
welches
Kontaktdaten der Führungsebene der Beklagten enthielt.
Mit Schreiben vom
14.04.2005 übersandte der Streitverkündete zu 3) Frau X.-T.
die
Bewerbungsunterlagen der Herren T. und X. sowie die Einstellungszusage
aus März für Frau I.. Er bat um Ausfertigung der Verträge „wie besprochen“.
Mit
Schreiben vom 15.04.2005 übersandte der Streitverkündete zu 3) Frau
X.-T. die
Bewerbungsunterlagen der Herren K. und B. sowie die
Einstellungszusagen der
Herren C., O. und S.. Am 18.04.2005 übersandte
der Streitverkündete zu 3)
Frau X.-T. die Einstellungszusage von Herrn
X..
Am 21.04.2005 wurde durch Änderung der Firma der bereits bestehenden
GmbH die C. C. Verkehrswegebau GmbH mit einem Gesellschaftszweck im
Bereich des Verkehrswegebaus im Handelsregister eingetragen. Am
26.04.2005 wurden die Streitverkündeten zu 2) und 3) von der Klägerin von
der
Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Mit Schreiben vom
12.05.2005 kündigte
die Klägerin die Arbeitsverhältnisse fristlos.
Bis
zum 31.03.2005 kündigten 25 Mitarbeiter und bis zum 31.05.2005 weitere
32
Mitarbeiter der Klägerin ihr Arbeitsverhältnis. Bis auf die Herren I., L.,
N. und
C., deren jeweilige Folgearbeitgeber streitig sind, wechselten die
Mitarbeiter
direkt zur Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres
Ausscheidens und
der von den Mitarbeitern bei der Klägerin wahrgenommenen
Aufgaben wird auf
die Aufstellung der Klägerin Bezug genommen (Anlage K
36 zum Schriftsatz
der Klägerin vom 21.11.2007). Zu anderen Arbeitgebern
wechselten im Zusammenhang
mit den streitgegenständlichen Vorgängen
mindestens noch folgende
47 Mitarbeiter (vgl. Seite 10 des
erstinstanzlichen Tatbestandes).
Nach dem Vortrag der Klägerin wurden 70
Arbeitnehmer der Niederlassung
Magdeburg gekündigt, weil die Arbeiten
wegen der Abwerbung nicht mehr ordnungsgemäß
durchgeführt werden konnten.
Insgesamt reduzierte sich die Belegschaft nach dem Lagebericht der Klägerin
2005 von 1329 Mitarbeitern (Angestellte und Gewerbliche) zum Stichtag
31.12.2004 auf 1.101 Mitarbeiter zum Stichtag 31.12.2005.
Am 03.05.2005
reichte die Beklagte ein vollständig kalkuliertes Angebot im
Ausschreibungsverfahren zur Bundesautobahn A 72 ein. Weder die Beklagte
noch die gleichfalls teilnehmende Klägerin erhielten den Zuschlag für diesen
Auftrag. Herr N. hatte bereits am 26.04.2005 mit Vorarbeiten zur
Angebotserstellung
unter Benutzung eines vom dem Streitverkündeten zu 2)
privat angeschafften
Laptops, der Software ARRIBA und einer
Baugeräteliste der Klägerin
begonnen.
Im Büro von Herrn E. bei der
Beklagten wurden bei einer von der Staatsanwaltschaft
durchgeführten
Durchsuchung Kalkulationen der Klägerin zur Berechnung
der Kosten von
Beton- und Asphaltmischanlagen sowie ein Projektmanagementhandbuch
und
auf seinem PC weitere Kalkulationsunterlagen der Klägerin
gefunden. Im
Büro von Herrn F. bei der Beklagten befanden sich
Projektsteuerungsunterlagen
mit übermaltem Logo der Klägerin und bei
Herrn K.
Beschaffungsanträge der Klägerin. Im Büro des Streitverkündeten
zu 1) befanden
sich weitere Kalkulationsunterlagen,
Leistungsverzeichnisse und Angebotsunterlagen
der Klägerin. Außerdem
befanden sich dort eine Tischvorlage
zur Aufsichtsratssitzung der
Klägerin vom 30.11.2004 mit Vorschlägen zur Investitionsplanung
2005,
Prognosen für den Aufsichtsrat, die Entwicklung der
Außenstände und der
Liquidität, Auftragszugang und -bestand sowie wesentliche
Auftragsneuzugänge neben weiteren Unterlagen. Weitere Unterlagen der
Klägerin wurden in der Privatwohnung von Herrn L. gefunden. Im Büro von
Herrn B. wurden Unterlagen mit Bezug zur Klägerin aufgefunden.
Am
29.06.2005 wurden die Streitverkündeten zu 2) und 3), sowie Herr L. als
Geschäftsführer der C. C. Verkehrswegebau GmbH im Handelsregister
eingetragen.
Ausweislich des Berichts der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
X. & L. über die
Prüfung des Jahresabschlusses betrug das Ergebnis der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
der Klägerin 2005 – 68.759.000 € und 2006
– 16.767.000 € (Bl.
2169 d.A.). Die Klägerin errechnete einen der
Beklagten zurechenbaren Verlust
von 26.737.000 € für 2005 und von
17.715.000 € für 2006. Unter Berücksichtigung
eines Zielergebnisses von
je 963.000 € für die Jahre 2005 und 2006 ergibt
sich nach Auffassung der
Klägerin ein Gesamtschaden von 46.378.000 € (vgl.
u.a. die
Zusammenfassung Bl. 2057 ff d. Akten).
Die Klägerin reichte am
12.09.2009 beim Amtsgericht Coburg vier Mahnbescheidsanträge
über
27.350.000 € gegen die Beklagte und die Streitverkündeten
ein. Gegen die
Mahnbescheide vom 21.09.2005, die am 29.09.2005 zugestellt
wurden, haben
die Beklagten am 05.10.2005 und die Streitverkündeten
am 04.10.2005
Widerspruch eingelegt. Das Verfahren wurde sodann zur Durchführung
des
streitigen Verfahrens an das Landgericht München I (Aktenzeichen
33 O
7506/06 und Aktenzeichen 33 O 18202/05) abgegeben. Nach einem Streit
über
die Zuständigkeit des Gerichts hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf
durch Beschluss vom 02.03.2007 das Arbeitsgericht Düsseldorf für örtlich
zuständig
erklärt. Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom
12.04.2007 wurden beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und
Entscheidung
verbunden.
Die Klägerin hat behauptet, dass die Beklagte
unter Mithilfe der Streitverkündeten
zu 1) bis 3) ihre Mitarbeiter in
wettbewerbswidriger Schädigungsabsicht abgeworben
habe. Der
Streitverkündete zu 1) habe dem Streitverkündeten zu 3)
bereits am 07.
oder 08.03.2005 mitgeteilt, dass die Beklagte die gesamte
Mannschaft der
Klägerin bis hin zum Polier und das gesamte Berichtswesen
übernehmen
wolle. Dies habe der Streitverkündete zu 3) dem Mitarbeiter S.
mitgeteilt
und ihm bereits ein Organigramm der zukünftigen Verkehrswegebausparte
der
Beklagten übergeben. Wenige Tage nach dem 08.03.2005 habe
es ein Treffen
im Düsseldorfer Merkur-Hotel gegeben, in dem mit einem Teil der
ersten
Führungsebene der Klägerin, u.a. dem Streitverkündeten zu 3) Initiativen
für die Abwanderung der gesamten ersten Ebene der Klägerin ausgearbeitet
worden seien. Die zwischen der Beklagten und den Streitverkündeten
gewechselten
Einstellungszusagen hätten Angaben zu den ausgeübten
Positionen,
dem Gehalt sowie der betrieblichen Altersvorsorge bei der
Beklagten enthalten.
Die Beklagte habe ihren Mitarbeitern mit dem
Verzicht auf betriebsbedingte
Kündigungen und der Zusicherung von
monatlichen Altersvorsorgeaufwendungen
in Höhe von 350,00 € weit über dem
Üblichen liegenden Arbeitsbedingungen
angeboten. Bei dem Treffen vom
17.03.2005 in Leipzig sei über die geplante
Übernahme des Personals der
Niederlassung Düsseldorf und auch die mas-
sive Übernahme von
Mitarbeitern der Niederlassung Dresden gesprochen worden.
Herr B. habe
die Aufgabe erhalten, mit den Mitarbeitern der Niederlassung
Dresden zu
sprechen, um sie für einen Wechsel zu gewinnen. Herr T. habe
Herrn N.
ansprechen sollen, um auch Mitarbeiter der Zweigniederlassung Erfurt
für
einen Wechsel zur Beklagten zu gewinnen. Herr M. habe die Kündigungsfristen
sämtlicher Mitarbeiter notieren sollen. Dabei sei die Struktur der neuen
Verkehrswegesparte mit der Beklagten erörtert und bekräftigt worden, die
Niederlassungsleitungen
der neuen Gesellschaft mit den bisherigen
Niederlassungsleitern
der Klägerin zu besetzen. Herr M. habe zur
Wechselabsicht befragt
geantwortet, dass er ohne verbindliche Zusage der
Beklagten keinesfalls
sein jetziges Arbeitsverhältnis kündigen wolle. An
dem Treffen in der Dortmunder
Niederlassung vom 18.03.2005 hätten zuvor
von dem Streitverkündeten zu
1) ausgewählte Mitarbeiter teilgenommen. Es
sei bei dem Treffen beschlossen
worden – auch zur Unterstützung des
Angebots der Beklagten zum Erwerb der
Klägerin vom 19.03.2005 – das
zunächst in einer ersten Kündigungswelle neben
den Streitverkündeten zu
2) und 3) auch die Mitarbeiter E., B., K., B., N.
und T. kündigen
sollten. Erst nach Eingang erster Aufträge der neuen Verkehrswegebausparte
der Beklagten hätten je nach Bedarf weitere Mitarbeiter
kündigen und
übernommen werden sollen. Soweit die gemäß „Businessplan“
projektierten
Umsätze erreicht würden, habe eine weitere Welle von Kündigungen
und
Übernahmen erfolgen sollen. Vor dem Start der Abwerbeaktion habe
bei
keinem Mitarbeiter die Bereitschaft zum Wechsel bestanden. Die
Streitverkündeten
zu 2) und 3) hätten auch versucht, Frau D. zu einem
Wechsel zur Beklagten
zu bewegen.
Die Beklagte habe zudem durch die
Streitverkündeten zu 2) und 3) eine
schlechte Stimmung gegen die Klägerin
verbreiten lassen. Die Äußerungen von
Herrn Dr. I. seien aus dem
Zusammenhang gerissen worden. Eine von Herrn P.
seitens der T. am
24.03.2005 abgegebenen Bestandszusage sei nicht an die
Mitarbeiter der
Niederlassungen Düsseldorf und E. weitergegeben worden. Der
Streitverkündete zu 3) habe Frau X. aus der Buchhaltung der Klägerin auf
ihre
Wechselbereitschaft angesprochen und ihr bedeutet, dass bei der
Klägerin in
Düsseldorf nichts mehr laufen werde und „alles platt gemacht
werde“.
Die Klägerin hat weiterhin behauptet, dass die Streitverkündeten
entweder
selbst Unternehmensgeheimnisse der Klägerin für die neue Sparte
der Beklagten
genutzt oder wechselnde Mitarbeiter zur Mitnahme von
Unternehmensgeheimnissen
der Klägerin und Nutzung derselben für die
Beklagte angewiesen
hätten. Es seien auch in erheblichem Umfang
Unterlagen der Klägerin gelöscht
worden. Unmittelbar nach dem Treffen vom
14.03.2005 hätten zur Beklagten
gewechselte Mitarbeiter eine große Lösch-
und Kopieraktion von Betriebsgeheimnissen
durchgeführt. Herr K. habe am
16.03.2005 mit dem Löschen und
Kopieren von arbeitsbezogenen Dateien
begonnen. Gleiches sei durch Herrn B.
am 17.03.2005, Herrn B. am
20.03.2005, Herrn N. am 21.03.2005 und Frau T.
am 24.03.2005 geschehen.
Herr B. habe auch eine CD mit 1.979 Dateien, die
insbesondere Unterlagen
zu den Bauprojekten der Klägerin an der A 43 sowie
der A 2 enthielten,
auf CD gebrannt. Im April 2005 habe die IT-Administratorin,
Frau I.,
umfangreiche Unterlagen der Klägerin aus den Jahren 1998 bis 2003
kopiert. In der Dortmunder Niederlassung seien etwa 100 Dateien, die
wichtige
Kalkulationsergebnisse enthielten und als Grundlage für die
Abgabe von Angeboten
dienten, gelöscht worden. Frau I. habe im Auftrag
der Streitverkündeten
zu 2) und 3) am 20.03.2005 eine E-Mail an die
Herren C., E., F., S., B., C., N.
und N. geschickt, die als Anhang ein
spezielles Löschprogramm (Secure Erasre)
enthalten habe, mit welchem die
Daten gelöscht worden seien.
Herr N. habe auf der Grundlage eines
Verzeichnisses der Klägerin für die Beklagte
ein komplettes Preis- und
Leistungsverzeichnis erstellt, welches 4.000
bis 5.000 Produkte und
Leistungen mit entsprechenden Preisen enthalte und für
dessen Herstellung
normalerweise 1,5 bis 2 Mannjahre benötigt würden.
Die von Herrn N.
genutzte Version des Kalkulationsprogramms ARRIBA 9.2 sei
mit Stammdaten
der Klägerin aufgefüllt gewesen. Die Kalkulation sei ohne die
Nutzung der
Daten der Klägerin weitaus komplizierter gewesen. Das später von
der
Beklagten im Ausschreibungsverfahren zur A 72 unterbreitete Angebot
stimme hinsichtlich der benutzten Artikel zu 76 % mit dem Angebot der
Klägerin
überein. Auch bei den Projekten B 281 UU Gondorf Los B und UU
Gondorf Los
A habe es eine Übereinstimmung von 71,19 % bzw. 73,05 %
gegeben. Die Bearbeitung
des Angebots der Beklagten vom 03.05.2005 für
die Ausschreibung A
72 sei nur mit den Unterlagen der Klägerin möglich
gewesen. Durch die Abwerbung
der Mitarbeiter in Schlüsselpositionen sei
die Weiterführung der Zweigniederlassungen
Dortmund, Magdeburg und Erfurt
nicht mehr möglich gewesen
und sie sei zwischenzeitlich geschlossen
worden. Die Zweigniederlassung Erfurt
sei heute nur noch mit zwei bis
drei Mitarbeitern besetzt. Die Zweigniederlassung
Magdeburg habe man
zunächst nur mit technischer und kaufmännischer
Unterstützung der
Niederlassung Berlin zur Abwicklung der laufenden
Baustellen weiterführen
können und sie aufgrund fehlenden Führungspersonals
zwischenzeitlich auch
geschlossen. Dies habe zu betriebsbedingten Kündigungen
von 70
gewerblichen Mitarbeitern geführt. Die abgeworbenen Mitarbeiter
hätten
nicht durch Mitarbeiter der T. ausgeglichen werden können. In der Folgezeit
sei sie nicht in der Lage gewesen, den Markt in gleicher Weise zu
bearbeiten,
wie es vor der Abwerbeaktion der Fall gewesen sei.
Zur
Darlegung des Schadens und entgangenen Gewinns hat die Klägerin im
Wesentlichen behauptet, dass durch die Abwerbungen nicht nur das Know-how
des Führungspersonals verloren gegangen sei, sondern auch die
Akquisitionsstärke.
Durch den Wegbruch der Führungsebene in den besonders
betroffenen
Niederlassungen Düsseldorf und Dresden sei die regionale
Präsenz der Klägerin
für die Angebotsbearbeitung und Bauausführung nicht
mehr gegeben gewesen.
Auch die übrigen Niederlassungen der Klägerin seien
durch den Weggang
der Führungskräfte erheblich betroffen gewesen, da sie
nunmehr Aufgaben der
geschlossenen Niederlassungen mit übernehmen
mussten. Aufgrund des Wegfalls
der Führungskräfte sei auch ein
Personalüberhang in den unteren Ebenen
entstanden, wodurch hohe
Personalkosten das Ergebnis der Klägerin belastet
hätten. Aufgrund der
Reduzierung der Akquisitonsstärke seien die Auftragseingänge
aller
Niederlassungen um 37 % zurückgegangen und damit auch das
Betriebsergebnis massiv eingebrochen. Die auf den Angaben der
Streitverkündeten
zu 2) und 3) beruhende Ergebnisplanung der Klägerin für
die Niederlassung
Düsseldorf habe für 2005 ein positives Betriebsergebnis
in Höhe von
120.000,00 € prognostiziert. Bereinigt um die Nachträge habe
sich tatsächlich
ein Ergebnis von minus 10.351.000,00 € realisiert. Die
operativen Verluste der
Niederlassung Düsseldorf seien dann teilweise auf
die Niederlassungen Berlin
und Dresden verlagert worden, sodass der
Verlust in Düsseldorf tatsächlich
noch wesentlich höher gewesen sei. Für
das Jahr 2005 habe sich für die deutschen
Niederlassungen ein Verlust von
69.253.000,00 € ergeben. Der operative
Verlust der fünf von der Abwerbung
betroffenen Niederlassungen hätte
24.834.000,00 € betragen. 2006 habe der
Verlust bei 22.764.000,00 € und der
operative Verlust bei 16.364.000,00 €
gelegen. Nach Abzug von Nachträgen
und Berücksichtigung von
Drohrückstellungen verbleibe ein operativer Verlust
der fünf von den
massiven Abwerbungen betroffenen Niederlassungen 2005 in
Höhe von
26.737.000,00 € und 2006 in Höhe von 17.715.000,00 €. Für die Ermittlung
des entgangenen Gewinns habe sie allerdings nicht die durchschnittlichen
Betriebsergebnisse der Vorjahre berücksichtigt, sondern lediglich die unter
Mitwirkung der Streitverkündeten zu 2) und 3) erstellten
Zielbetriebsergebnisse
in Höhe von 963.000,00 € berücksichtigt.
Für
die Rechtsverfolgung durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin seien
im Jahre 2005 und 2006 Kosten in Höhe von 275.139,77 € angefallen. Die
notwendige
Freistellung von Mitarbeitern habe zu einem Schaden von
350.000,00
€ geführt. Außerdem habe sie 167.114,95 € aufgewandt, um über
einen Personalvermittler
kurzfristig Personal zu gewinnen. Dies sei durch
bloße Stellenausschreibungen
nicht möglich gewesen. Insgesamt ergebe sich
für die Jahre 2005
und 2006 ein Gesamtschaden von 46.378.000,00 €, den
die Beklagte aufgrund
der Wettbewerbsverstöße zu ersetzen habe.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagten zu 1),
zu 2), zu 3) und zu 4) werden gesamtschuldnerisch
verurteilt, an die
Klägerin 46.378.000,00 € zuzüglich 5 %
Zinsen über dem jeweiligen
Basiszinssatz aus 27.700.000,00 € seit
dem 01.01.2006 sowie aus
18.678.000,00 € seit dem 01.01.2007 zu
zahlen.
2. Es wird
festgestellt, dass die Beklagten zu 1), zu 2), zu 3) und zu
4)
gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, die der Klägerin aus dem
Zeitraum
von März 2005 bis Mai 2005 durchgeführten Abwerbeaktionen
sowie der in
diesem Zeitraum veranlassten bzw. durchgeführten
Löschung, Mitnahme und
Nutzung von Daten der Klägerin
entstandenen und noch entstehenden
weiteren Schaden zu ersetzen.
Die Beklagte und ehemaligen Beklagten
zu 2) bis 4) haben jeweils beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, dass die Mitarbeiter nicht abgeworben worden seien.
Sämtliche zur Beklagten gewechselten Mitarbeiter seien ohnehin entschlossen
gewesen, das Unternehmen zu verlassen. Herr B. habe den nunmehrigen
Streitverkündeten zu 3) darauf angesprochen, ob man sich einmal mit Herrn K.
über einen Wechsel unterhalten könne. Ebenso habe Frau D. den nunmehrigen
Streitverkündeten zu 3) angesprochen. Die Ursache der Personalabgänge habe
mindestens gleichgewichtig in der sich seit 2004 abzeichnenden schweren
wirtschaftlichen
Krise des X. Bau Konzerns gelegen. Für die Mitarbeiter
der Klägerin
habe sich die Lage bei der Klägerin Anfang 2005 subjektiv
als katastrophal
bzw. als echte Existenzbedrohung dargestellt. Die
Stimmung sei von beruflicher
Unsicherheit und Existenzangst geprägt
gewesen. Der Betrieb der laufenden
Baustellen sei weitgehend zum Erliegen
gekommen. Die kaufmännischen Mitarbeiter
seien nur noch mit
Krisenmanagement befasst gewesen. Gute Nachrichten
seien nicht mehr allzu
ernst genommen worden. Die Befürchtungen der
klägerischen Mitarbeiter,
dass mit Übergang des Unternehmens auf die T.-
Gruppe wegen erheblicher
personeller Überlappungen eine Gefährdung ihrer
Arbeitsplätze eintreten
würde, seien objektiv gerechtfertigt gewesen. Außerdem
sei der Markt
insgesamt rückläufig gewesen.
Das nach dem 14.03.2005 von verschiedenen
Mitarbeitern benutzte Formular
„Einstellungszusage“ sei von diesen
zweckentfremdet als Bewerbungsbogen
verwendet worden. Nach dem die
Streitverkündeten zu 2) und 3) von den Mitarbeitern
mit dem Wunsch
konfrontiert worden seien, ihnen zur Beklagten zu
folgen, seien sie stets
darauf hingewiesen worden, dass sie nicht hierüber entscheiden
könnten,
sondern eine Bewerbung bei der Beklagten erforderlich sei.
Die Formulare
seien jeweils mit der bei der Klägerin wahrgenommenen Funktion
und dem
gezahlten Entgelt innerhalb der üblichen Spanne ausgefüllt worden.
Herr
M. habe am Treffen vom 17.03.2005 aus Sicht des Streitverkündeten
zu 2)
überraschend teilgenommen. Bereits vor dem Treffen habe Herr B. sein
Ausscheiden aus dem Unternehmen beschlossen und auch Herr T. habe sich
mit entsprechenden Überlegungen getragen. Zweck des Treffens sei gewesen,
sicherzustellen, dass die personellen Veränderungen keine Auswirkungen auf
den laufenden Betrieb der Klägerin, insbesondere auf die gemeinsamen
Splittingbaustellen
der Niederlassungen Dresden und Düsseldorf auf der
Autobahn
A 38 haben sollten. Bei der Erörterung der technischen Fragen
habe Herr M.
plötzlich von sich aus die Frage nach dem weiteren Schicksal
seiner Person
aufgeworfen. Aus eigenem Antrieb habe er Erwägungen darüber
angestellt,
welche Mitarbeiter der von ihm geleiteten Dresdner
Niederlassung möglicherweise
für einen Wechsel zur Beklagten Betracht
kämen. Er habe diese Mitarbeiter
namentlich benannt und den
Streitverkündeten zu 2) gebeten, deren Namen
zu notieren. Herr M. habe
sodann angeboten, die Kündigungsfristen für diese
Mitarbeiter zu
ermitteln. Am 18.03.2005 hätten die Streitverkündeten zu 2) und
3) die
Mitarbeiter spontan zusammengerufen und sie – soweit noch nicht in
persönlichen Gesprächen geschehen – über ihr bevorstehendes Ausscheiden
aus dem klägerischen Unternehmen informiert und diese gebeten, diese
Information
an die übrigen Mitarbeiter weiterzuleiten. Die Nachricht habe
unter den
betroffenen Mitarbeitern große Unruhe und Aufregung ausgelöst
und den
Wunsch geweckt, den Streitverkündeten zu 2) und 3) zur Beklagten
zu folgen.
Die Mitarbeiter hätten in der Folgezeit die Streitverkündeten
zu 2) und 3) insbesondere
den Streitverkündeten zu 3) geradezu bedrängt,
zur Beklagten mitgenommen
zu werden. Eines Ansprechens oder gar eines
Abwerbens habe es
nicht bedurft. Es habe sich eine gewisse Eigendynamik
entwickelt. Aus persönlicher
Verbundenheit hätten die Streitverkündeten
zu 2) und 3) den Mitarbeiter
Kopien des Blankoformulars der
Einstellungszusage überlassen. Der Streitverkündete
zu 3) hat behauptet,
dass er nie Kopien von den Arbeitsverträgen erhalten
habe, die die
wechselnden Mitarbeiter mit der Beklagten abgeschlossen
haben. Soweit in
den die Einstellungszusage bzw. Bewerbungsunterlagen
übermittelnden
E-Mails auf getroffene Absprachen Bezug genommen bzw. um
Übersendung von
Vertragskopien an seine Privatadresse gebeten worden sei,
habe es sich um
eine für die Personalarbeit typische Redewendung gehandelt.
Frau D. habe
den Streitverkündeten zu 3) von sich aus auf einen Wechsel zur
Beklagten
angesprochen und auf einen entsprechenden Hinweis des Streitverkündeten
eine Bewerbung bei der Beklagten eingereicht. Die Beklagte hat weiter
behauptet, dass nach Eingang der Kurzbewerbungen zunächst die fachliche
Qualifikation des betreffenden Bewerbers verifiziert und – bei positivem
Ergebnis
– entweder ein von der Beklagten unter- bzw. gegengezeichnetes
Exemplar
der Einstellungszusage oder sogleich ein Vertragsangebot
übermittelt worden
sei. Lediglich in Ausnahme-fällen sei dem betreffenden
Mitarbeiter auch ohne
vorherige Einreichung einer solchen schriftlichen
Kurzbewerbung bereits ein
von der Beklagten unterzeichnetes – und
zugleich mit den persönlichen Daten
des betreffenden Mitarbeiters
ausgefülltes – Formular übermittelt worden. Dann
sei der Übermittlung
jedoch stets zumindest eine mündliche Anfrage sowie eine
Abklärung und
Verifizierung der fachlichen Qualifikation und der Möglichkeit
eines
sinnvollen Einsatzes im Unternehmen der Beklagten vorausgegangen.
Die
Beklagte hat weiter behauptet, dass Herr S. am 27.04.2005 angeordnet
habe, nicht mehr benötigte Dateien zu löschen. Diese Löschungen seien dann
in Abstimmung mit Herrn M. und Herrn S. geschehen. Bei den
Projektsteuerungsunterlagen
handele es sich um ein käufliches
Kalkulationsprogramm auf
Exelbasis, welches die Klägerin auch
Wettbewerbern im Zusammenhang mit
der Bildung von Arbeitsgemeinschaften
zugänglich gemacht habe, wie auch der
Beklagten im Zusammenhang mit der
Sanierung der Zentraldeponie St. Augustin
in 2002. Das Projekt zur A 72
sei nicht auf dem Server in E. gewesen, sondern
in der Niederlassung
Dresden. Vom lokalen Server in E. seien Zugriffe auf
den Server in
Dresden technisch nicht möglich gewesen.
Die Beklagten und
Streitverkündeten haben weiterhin behauptet, dass die negativen
Betriebsergebnisse nicht auf den Personalwechsel zurückzuführen seien.
Eine Zusammenführung der Niederlassungen der Klägerin in Berlin und
Magdeburg sei ohnehin geplant gewesen. Eine Fortschreibung der bisherigen
Umsatzzahlen sei schon deswegen nicht möglich gewesen, weil mit der
Übernahme
durch die T. eine Aufteilung des Marktes zwischen der Klägerin
und den
bei der T. bestehenden Verkehrswegebaueinheiten erforderlich
geworden sei.
Entsprechend dem Lagebericht seien insbesondere folgende
Ursachen für die
Ergebnisentwicklung 2005 verantwortlich gewesen:
Neueintritt eines neben der Beklagten weiteren leistungsfähigen Unternehmens
in den Straßen- bzw. in den Betonstraßenbaumarkt, Abschwächung des
Konjunkturaufschwungs,
indirekte Auswirkungen der Insolvenz der X. Bau
AG, erwerbsbedingte
Anpassung der Nachtragsbewertung an die strengeren
kon-
zerneinheitlichen Bewertungsgrundsätze der T.-Gruppe, unverändert
schrumpfender
inländischer Baumarkt, gestiegene Preise auf den
Rohstoffmärkten, Tilgung
der im Vorfeld der Insolvenz der X. Bau AG
deutlich angestiegenen Verbindlichkeiten
aus Lieferungen und Leistungen,
Erhöhung von Verbindlichkeiten
gegenüber verbundenen Unternehmen,
wachsende Verunsicherung und zurückhaltende
Ausschreibungspolitik der
öffentlichen Hand für Großprojekte,
steigende Zahl von Einsprüchen gegen
beabsichtigte Vergaben, fehlende Vergleichbarkeit
der Rückstellungen
aufgrund konzerneinheitlicher Bilanzierungsmethoden,
außerplanmäßige
Abschreibung der Beteiligung an der I.+X.
C./Polen in Höhe von ca. drei
Millionen € auf einen Erinnerungswert in Höhe
von 1,00 € sowie
konservative Kalkulationsansätze.
Gegen die Kausalität der
Mitarbeiterabwerbung für die Verluste spreche zudem,
dass beispielsweise
in den Niederlassungen Frankfurt und Magdeburg
die Abwerbung von
lediglich fünf bzw. sechs Mitarbeitern zu Ergebnisrückgängen
in Höhe von
ca. 11 Mio. € bzw. 16 Mio. € geführt haben soll, während die
mit 11
Personen durch die behaupteten Abwerbungen besonders stark betroffenen
Niederlassungen Dresden/Erfurt lediglich ein Ergebnisrückgang von 3
Mio.
€ hinzunehmen hatten. Die Niederlassung Hamburg habe trotz der
Mitarbeiterabwanderung
stets positive Betriebsergebnisse erzielt. Das
negative Betriebsergebnis
in Höhe von 10,5 Mio. € beruhe ausschließlich
auf der Zusammenfassung
der Niederlassung mit der Niederlassung
Berlin/Brandenburg. Der
niedrige Auftragseingang in der Düsseldorfer
Niederlassung basiere u.a. darauf,
dass die vormals zu Düsseldorf
gehörende Zweigniederlassung Magdeburg
zum 01.01.2005 an die
Niederlassung Berlin übergegangen sei. Auf das Betriebsergebnis
der
Niederlassung Berlin habe die behauptete Abwerbeaktion
keine Auswirkungen
haben können, da kein Mitarbeiter dieser Niederlassung
zur Beklagten
gewechselt sei. Insgesamt fehle es bezüglich der behaupteten
Ergebnisrückgänge an der haftungsausfüllenden Kausalität. Angesichts der
massiven wirtschaftlichen Krise der Klägerin sei eine Fortschreibung der
Vorjahresergebnisse
nicht zu erwarten gewesen. Teilweise erklärten sich
positive
Betriebsergebnisse in den Vorjahren nur durch einzelne
Großprojekte, die so
nicht laufend am Markt vorzufinden seien. Auch die
Veräußerung an einen bisherigen
Mitbewerber und die Eingliederung in
dessen Konzern, mit der sich
daraus ergebenden konzerninternen
Konkurrenzsituation stellten einschneidende
Ereignisse dar, die zu
gravierenden Strukturveränderungen führten und damit
ganz erheblich auf
die wirtschaftliche Leistungskraft und die Ergebnisssituation
der
Klägerin Einfluss gehabt hätte. Letztlich sei zu berücksichtigen, dass
die Betriebsergebnisse der Klägerin in der Mehrzahl bereits seit dem Jahre
2003 teilweise aber auch seit dem Jahre 2002 eine deutlich rückläufige
Tendenz
aufgewiesen hätten. Der baugewerbliche Umsatz auf dem heimischen
Baumarkt habe sich in 2005 erneut um 6,7 % verringert. In der Zeit von
Januar
2004 bis Mai 2005 habe sich die Liquidität der Klägerin immer
weiter verschlechtert.
In 49 Fällen seien Forderungen von mindestens 1
Mio. € am geplanten
Erledigungstermin nur in Quoten zwischen 10 % und 50
% erfüllt worden.
Nach alledem könne nicht von einem gewöhnlichen Lauf
der Dinge gesprochen
werden, sodass eine hypothetische Fortschreibung
bisheriger Betriebsergebnisse
auch im Hinblick auf § 252 Satz 2 BGB nicht
gerechtfertigt sei.
Die Klägerin treffe zudem ein Mitverschulden an der
Abwanderung ihrer Mitarbeiter,
da sie es versäumt habe, dem durch
Abschluss langfristiger Arbeitsverträge,
der Vereinbarung
nachvertraglicher Wettbewerbsverbote sowie der Gewährung
attraktiver
Beschäftigungsbedingungen vorzubeugen.
Mit Urteil vom 09.06.2008 hat das
Arbeitsgericht die Klage teilweise als unzulässig
und teilweise als
unbegründet abgewiesen. Soweit in der Berufung von
Bedeutung, hat das
Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte
und die
Streitverkündeten zu 2) und 3) im Zusammenhang mit den Abwerbegeschehnissen
im Zeitraum März bis Mai 2005 gemeinschaftlich unlautere
Wettbewerbshandlungen zum Nachteil der Klägerin unternommen hätten. Es
könne zwar nicht festgestellt werden, ob die Streitverkündeten zu 2) und 3)
ihre
Arbeitskollegen aktiv zur Aufgabe ihres Arbeitsverhältnisses
gedrängt hätten.
Es könne auch nicht die Unlauter- bzw. Treuwidrigkeit
des Verhaltens der
Streitverkündeten zu 2) und 3) in einem durch
übertrieben vorteilhafte Arbeitsbedingungen
bedingten Anlocken der
Mitarbeiter der Klägerin gesehen werden.
Eine Gegenüberstellung der
Gehälter bei der Klägerin und bei der Beklagten
habe keine außerhalb des
Üblichen liegende Gehaltssteigerung im Einzelnen
ergeben. Die Schwelle
zum arbeitsvertrags- wie wettbewerbswidrigen Verhalten
dürfte jedoch
dadurch überschritten sein, dass die Streitverkündeten zu 2) und
3) den
Mitarbeitern der Klägerin in der von ihnen selbst geschilderten Situation,
der besonderen Unsicherheit über ihre zukünftigen Perspektiven bei der
Klägerin,
die Möglichkeit eröffnet hätten, durch eine rasche Bewerbung
eine ebenso
rasche Einstellungszusage bei der Beklagten zu erhalten. Dies
gelte zumindest
für die in der Düsseldorfer Niederlassung der Klägerin
Beschäftigten sowie für
diejenigen Mitarbeiter, hinsichtlich derer es
über das Sekretariat der Streitverkündeten
zu 2) und 3) zu Kontakten mit
der Beklagten gekommen sei. Die
Streitverkündeten zu 2) und 3) hätten mit
der Eröffnung eines solchen Bewerbungsprozederes
für die Mitarbeiter die
Türe aus dem Arbeitsverhältnis bei der
Klägerin und hin zum Konkurrenten
so weit aufgestoßen, dass dies in der Gesamtschau
als unlautere Form der
Mitarbeiterabwerbung bzw. Unterstützung
des Wechsels zur Konkurrentin zu
werten sein dürfte. Dieses Verhalten sei
durch die Interessen der
wechselwilligen Arbeitnehmer sowie der Beklagten
nicht zu rechtfertigen
und verletze die vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme
auf die Belange
der Klägerin. Es habe den Streitverkündeten zu 2) und 3) nicht
verborgen
bleiben können, dass sie damit eine Sogwirkung herbeigeführt hätten,
die
ersichtlich massiv nachteilige Folgen für die Klägerin zeitigen würden.
Sie hätten die Eigendynamik der Abwanderung nicht durch die Eröffnung einer
besonders raschen und effektiven Bewerbungsmöglichkeit verstärken dürfen,
sondern vielmehr ihre Arbeitskollegen auf das Erfordernis einer Bewerbung
bei
der Beklagten auf normalem Wege und über die dafür ganz allgemein
eröffneten
Kanäle verweisen müssen. Für die Unlauterkeit des Verhaltens
der Streitverkündeten
zu 2) und 3) spreche zudem, dass sie mit der
Vermittlung der Bewerbungen
– teilweise unter Einflussnahme auf die
Vertragsbedingungen (Prämienvereinbarung
B., Ergänzungsvereinbarung E.) –
bereits Geschäfte ihres
zukünftigen Arbeitgebers und eines direkten
Wettbewerbers der Klägerin betrieben
hätten. Auch die Mitteilung der
Vergabebekanntmachungen des Landes
Sachsen-Anhalt an die Beklagte zeige,
dass die Streitverkündeten zu 2) und 3)
bereits um den wirtschaftlichen
Erfolg der neuen Verkehrswegebausparte der
Beklagten bemüht gewesen
seien. Auch habe der Streitverkündete zu 2) bereits
vor Ausscheiden bei
der Klägerin Mitarbeitern einen Laptop zur Bearbeitung
eines Angebots für
die Klägerin zur Verfügung gestellt. Dies könne nicht mehr
als zulässige
Vorbereitungshandlung angesehen werden. Hinsichtlich der Beklagten
dürfte
auch von einem wettbewerbswidrigen Verhalten auszugehen
sein. Es sei zwar
unklar, über welche Vorgänge sie informiert worden sei, doch
könnten der
Beklagten, welche zu diesem Zeitpunkt mit der Klägerin zumindest
im
Wettbewerb um Arbeitskräfte gestanden habe, die die Unlauterkeit der
Situation
begründenden Umstände kaum verborgen geblieben sein, denn es
hätten
Vertreter der Beklagten – insoweit ist eine Zurechnung des
Handelns von Herrn
F. und Frau X.-T. gemäß §§ 81, 89, 831 BGB anzunehmen
– die Kurzbewerbungen
der Mitarbeiter der Klägerin entgegen genommen und
in kürzesteter
Zeit bearbeitet. Es seien auch zum Teil zunächst
einseitige Einstellungszusagen
erteilt worden. Hierbei handele es sich um
ein untypisches
Einstellungsverhalten. Insbesondere seien
Einstellungszusagen von beiden
Seiten offenbar erteilt worden, bevor
jeweils eine Einigung über die Gesamtheit
der Arbeitsvertragsbedingungen
ausgehandelt worden sei. Denn die ausgefertigten
Verträge – wie z.T. auch
Bewerbungsunterlagen – seien erst nach Austausch
der Einstellungszusagen
übermittelt worden. Der Umstand, dass die Beklagte
bei der Bescheidung
der Bewerbungen nach eigenen Bekundungen auf
die Streitverkündeten zu 2)
und 3) vertraute, spreche dafür, dass sich die Beklagte
dieser als
Mittäter oder Gehilfen bedient habe, um ihr Ziel eines möglichst
raschen
Aufbaus der eigenen Verkehrswegebausparte zu erreichen. Hierfür
spreche
auch der Wortlaut der Anschreiben mit denen seitens des Sekretariats
des
Streitverkündeten zu 3) die Kurzbewerbungen der Mitarbeiter der Klägerin
an die Beklagte weitergeleitet worden seien. Es seien Formulierungen wie
vereinbarungsgemäß oder wie besprochen verwandt worden. Letztlich spreche
auch der Umstand, dass die Streitverkündeten zu 2) und 3) als
Geschäftsführer
den Aufbau einer Gesellschaft für die Beklagte
mitgestalten sollten, dafür, dass
tatsächliche Absprachen mit der
Beklagten über die zu diesem Zeitpunkt – angesichts
der alsbald
angestrebten Marktpräsenz – vordringliche Aufgabe der
Personalfindung
bestanden habe. In der Gesamtschau dürfte das kollusive Wirken
der
Beklagten und zusammen mit den Streitverkündeten zu 2) und 3) als
wettbewerbswidrig anzusehen und damit auch ein nach § 9 UWG zum
Schadensersatz
verpflichtendes Verhalten der Beklagten anzunehmen sein.
Die Beklagte
hätte sich zwar auch auf dem üblichen Wege – per Inserat
oder durch
telefonische Direktansprache am Arbeitsplatz im zulässigen
Rahmen – an die
Mitarbeiter der Klägerin wenden können. Es sei aber
unlauter, sich in der
schwierigen wirtschaftlichen Situation der
zukünftigen Geschäftsführer der Verkehrswegebautochter
zu bedienen, die
noch in den Diensten der Klägerin waren
und direkten Zugang zu den
abzuwerbenden Mitarbeitern gehabt hätten
und alleine durch die
Bereitstellung eines schnell eingespielten Bewerbungsprozederes
den
Erfolg der Abwerbung ganz erheblich fördern konnten.
Hinsichtlich der
behaupteten Datenlöschungen sei unklar, welche Daten der
Klägerin hiervon
jeweils betroffen gewesen seien. Es sei auch nicht substantiiert
dargetan, inwiefern bezüglich der Dateien „Angebotsfunktionsbauvertrag“
eine Löschungsanweisung erteilt worden sei und ob Herr N. bei der
Kalkulation
des Angebotes für die A 72 Daten auf Weisung von Vertretern
der Beklagten
verwandt habe oder ob es sich um allgemein zugängliche
Daten gehandelt habe.
Es sei der Vortrag zum Inhalt der einzelnen
Datensammlungen substantiierungsbedürftig.
Dies gelte auch für die bei
der Durchsuchung der Büroräume
der Beklagten bzw. in Privaträumen
verschiedener ehemaliger Mitarbeiter aufgefundenen
Projektsteuerungsunterlagen und Leistungsverzeichnisse und
Kalkulationsunterlagen
der Klägerin.
Ein Schadensersatzanspruch
könne der Klägerin aber nicht zugesprochen werden,
da ein aus den
behaupteten Verletzungshandlungen der Beklagten entstandener
(Mindest-)schaden nicht bezifferbar gewesen sei. Das Gesetz sehe
zwar in
der Fiktion des § 252 Satz 2 BGB verbunden mit der Möglichkeit der
gerichtlichen Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO eine Erleichterung
des Schadensnachweises vor. Das Gericht müsse allerdings von einer Schätzung
absehen, wenn diese mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft
hängen würde. Es sei hier nicht dargetan, welchen Gewinn die Klägerin für
die
Zeit nach dem streitgegenständlichen Geschehen, nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den
getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwarten
konnte. Ein Rückgriff auf die in den Vorjahren erzielten Umsätze sei kein
den
angeblich rechtswidrig abgeworbenen Mitarbeitern zuzuordnender
Umsatz. Das
Betriebsergebnis einzelner Niederlassungen der Klägerin sei
nicht allein auf das
Wirken der dort beschäftigten Mitarbeiter in den
relevanten Positionen zurück-
zuführen. Vielmehr würden sich maßgeblich
auch andere Faktoren wie etwa die
allgemeine Konjunkturentwicklung, die
tatsächliche Ausschreibungsdichte in
den betroffenen Regionen, die
Verbindung mit der Konzernmutter, die Lohnkosten–
und
Materialpreisentwicklung, Qualität und Intensität der Arbeit der
Beschäftigten,
etc. auswirken. Der Weggang einzelner Mitarbeiter sei
folglich nur
eine von möglicherweise vielen Faktoren, die in ihrem
Zusammenwirken zu einem
bestimmten Betriebsergebnis führen würden. Die
Unterstellung einer bestimmten
Ergebnisentwicklung sei in dem hier
interessierenden Geschäftsbereich
mithin keine geeignete Methode, um eine
Schätzung des durch eine
rechtswidrige Mitarbeiterwerbung entgangenen
Gewinns vorzunehmen. Zudem
durfte dieser auch nicht aus der Differenz zu
den von der Klägerin behaupteten
operativen Verlusten hergeleitet werden,
da diese konkret entstanden und nicht
in die abstrakte Schadensberechnung
nach § 252 BGB (sondern nach § 249
BGB) mit einzubeziehen seien. Es könne
auch vorliegend weniger von einem
„gewöhnlichen Verlauf der Dinge“ als
von den „besonderen Umständen“ der
Insolvenz der Konzernmutter, des
Verkaufs der Klägerin an die T.-Gruppe und
den damit einhergehenden
Beeinträchtigungen des operativen Geschäftes der
Klägerin auszugehen
sein. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass im Jahre
2005 neben den
angeblich durch die rechtswidrigen Handlungen der Beklagten
abgeworbenen
Mitarbeiter noch eine erhebliche Anzahl weiterer Arbeitnehmer
das
Unternehmen der Klägerin verlassen hätten. Angesichts dieser Gesamtumstände
sei eine Fortentwicklung des Gesamtergebnisses nicht zu erwarten gewesen.
Es seien zwar die behaupteten Verluste beträchtlich. Der Vortrag biete
aber keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen für die Berechnung eines
konkreten Mindestschadens. Die Klägerin habe selbst verschiedene
Kausalverläufe
angeführt, die zu dem Ergebniseinbruch beigetragen hätten.
Insofern
müsste auch der Lagebericht 2005 und die darin enthaltenen
Gründe für die
Verluste mit einbezogen werden. Diese Beurteilung gelte
auch für die dargelegte
Entwicklung des Auftragsvolumens. Sie stelle in
gleicher Weise wie die Ergebnisentwicklung
ein multifaktorielles
Geschehen dar. Die Klägerin habe
selbst vorgetragen, dass die
Auswirkungen der geringeren Auftragseingänge
massiv erst in 2006
eingesetzt hätten. Die Auswirkungen auf den Gewinn im
Jahre 2005 könnten
deswegen nur geringer ausfallen. Der Kammer sei der
Schluss vom Weggang
einer bestimmten Mitarbeitergruppe und zum damit einhergehenden
Verlust
an Akquisitionsstärke auf die Reduzierung des Auftragsvolumens
zudem ein
nicht nachvollziehbarer, zu großer Schritt im Kausalverlauf.
Die Klägerin
könne ihren Mindestschaden auch nicht durch den Verlust
des Wertes der
abgeworbenen Mitarbeiter konkret beziffern. Das von der Klägerin
vorgelegte Gutachten einer „indikativen Humankapitalbewertung auf
Ertragswertbasis“
sei für beabsichtigte Wertermittlung ungeeignet. Das
Gutachten
gehe zunächst von einer zu hohen Zahl von Mitarbeitern (59)
aus. Unzutreffend
sei auch die Prämisse, dass die festgestellten
Mitarbeiterabwerbungen alle im
Jahre 2005 abgeschlossen worden seien. Zum
Teil seien die Mitarbeiter erst im
Jahre 2006 ausgeschieden. Es sei
weiter bedenklich, dass das Gutachten von
der Prämisse einer planmäßigen
Fortentwicklung des Geschäfts der Klägerin
über das Jahr 2004 hinaus
ausgehe. Dabei bleibe sowohl die Insolvenz der
Mutter als auch die
besondere Situation der Klägerin ab 2005 unberücksichtigt.
Letztlich
erscheine es auch fraglich, ob die Annahme eines einheitlichen Ertragswertes
über alle Mitarbeitergruppen nicht zu einer übermäßigen Fälschung
der
Bewertung führe - immerhin reiche die relevante Gruppe vom
Niederlassungsleiter
bis zum Kalkulator/Bauleiter -. In methodischer
Hinsicht sei die Aussage
des Gutachtens vor allem deswegen für eine
Schadensschätzung unbrauchbar,
weil bei der Berechnung der durch die
Abwerbung erlittenen Ertragswertbuße
„Humankapital“, also des nach 2004
eingetretenen Verlustes in
der Mitarbeiterprofitabilität nicht
berücksichtigt worden sei, dass der bei der Ermittlung
des operativen
(Humankapitalertrages) zugrundegelegte Ergebniseinbruch
ab 2005
wesentlich auch auf den Verlust der nicht zur Beklagten abgewanderten
übrigen Mitarbeiter zurückzuführen sein dürfte. Laut Lagebericht
2005
habe die Klägerin zum Stichtag 31.12.2005 228 Mitarbeiter weniger als im
Vorjahr beschäftigt. Es ergäbe sich damit ein anderer
Ausgangsbewertungspunkt.
Zudem sei der konkrete Humankapitalwert auf der
Basis des für die Jahre
2005 zu erwartenden operativen Ertrages
berechnet. Dabei würden aber die
ab 2008 zu erwartenden Erträge mit einem
Anteil von fast 80 % zu Buche
schlagen. Auch die vom Gutachter im
Bandbreitenverfahren zugrundegelegten
Ober- und Untergrenzen ermöglichten
keine Schadensschätzung. Die als
Obergrenze der indikativen
Wertbandbreite ermittelte Unterschiedsbetrag der
Unternehmenswerte der
Klägerin im Jahre 2004 und im Jahre 2005 würden als
Anknüpfungstatsache
erkennbar ausscheiden, da auch das Gutachten davon
ausgehe, dass die
Differenz der Unternehmenswerte unterschiedliche Ursachen
haben könne.
Das Gutachten lege für die Feststellung der Untergrenze
der
Wertbandbreite einen kostenbasierten Wiederbeschaffungswert zugrunde,
dessen Herleitung nicht offengelegt werde. Unanhängig davon sei sowohl die
herangezogene Zahl der abgeworbenen Mitarbeiter unzutreffend, als auch die
gutachterlichen Aussagen zum Wiederbeschaffungswert nicht nachvollziehbar.
Das Gutachten stelle zudem für die Berechnung der Kosten für die geringe
Effizienz
neu eingesetzter Mitarbeiter (Block A) und für die
Effizienzgrade der mit
Einarbeitungsaufgaben betrauten Mitarbeiter
alleine auf Angaben der Klägerin
(Block B - Ziffer 398) ab. Die
Berechnung biete damit keine hinreichend substantiierten
Anhaltspunkte
für eine Schadensschätzung. Die Klägerin könne
auch nicht
Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 275.139,77 € für Beratungsleistungen
von Prozessbevollmächtigten für den Zeitraum 01.04.2005 bis
31.12.2006
geltend machen. Dem stehe § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entgegen,
da davon
auch materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche sowie
Schadensersatzansprüche
oder Ansprüche auf Verzugsschaden erfaßt würden.
Die
geltend gemachten Personalvermittlungskosten ließen sich ebenfalls
nicht den
vorgeworfenen rechtswidrigen Abwerbungen zuordnen. Es seien nur
Honorarnoten
eingereicht worden. Angesichts der bestrittenen Behauptungen
der Klägerin
hätte die Klägerin im Einzelnen darlegen müssen, dass es
sich bei den
besetzten Positionen um Positionen handelt, die durch den
Wechsel zur Beklagten
frei geworden sind. Daran fehle es. Soweit die
Klägerin darüber hinaus
behaupte, dass ihr aufgrund notwendiger
Freistellungen Kosten in Höhe von
350.000,00 € entstanden seien, fehle es
auch an einem ausreichenden Sachvortrag.
Schließlich fehle es an
ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der
Klägerin durch die
behauptete Löschung, Mitnahme und Nutzung ihrer Daten
durch die Beklagte
bzw. durch abgeworbene Mitarbeiter ein Schaden entstanden
sei.
Gegen das der Klägerin am 07.07.2008 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts
hat die Klägerin mit dem am 07.08.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegan-
genen Schriftsatz Berufung eingelegt, soweit die Klage gegen die Beklagte
abgewiesen
wurde und diese nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist
bis zum 30.11.2008 mit dem am 01.12.2008 beim
Landesarbeitsgericht eingegangenen
Schriftsatz begründet.
Mit
Schriftsatz vom 01.07.2009 hat die Beklagte den ehemaligen Beklagten zu
2) – 4) den Streit verkündet. Die Streitverkündeten zu 1), 2) und 3) sind
schriftsätzlich
dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 04.02.2010 bzw.
19.02.2010 auf
Seiten der Beklagten beigetreten.
Die Klägerin folgt
der Auffassung des Arbeitsgerichts, soweit es ein wettbewerbswidriges
Verhalten der Beklagten und der Streitverkündeten angenommen
hat. Sie
trägt im Wesentlichen vor, dass die Beklagte gezielt und systematisch
Schlüsselpersonen abgeworben habe. Es seien die Mitarbeiter nicht nur
über die Wechselwilligkeit der Streitverkündeten zu 2) und 3) informiert
worden,
sondern die Mitarbeiter seien aktiv aus dem Arbeitsverhältnis
abgeworben worden.
Diese Abwerbung sei unlauter, da die Beklagten einen
verwerflichen
Zweck (Leerkaufen durch handstreichartige Abwerbung) unter
Anwendung verwerflicher
Mittel (Abwerbung zahlreicher Mitarbeiter und
Schlüsselpersonen;
Veranlassung von Datenlöschung bei der Klägerin;
Aneignen von Arbeitsergebnissen,
um sofortige Angebote in
Abschreibungsverfahren einreichen zu können)
verfolgt habe. Die
Gesamtumstände ließen nur den Schluss zu, dass es
der Beklagten in erster
Linie darum gegangen sei, die Leistungsfähigkeit der
Berufungsklägerin zu
schwächen. Die Beklagte habe ein Einstellungs- und Bewerbungsprozedere
den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt, das zu einem
massenhaften
Wechsel der Mitarbeiter geführt habe und welches der Klägerin
unmöglich
gemacht habe, ihre Mitarbeiter durch ein Gegenangebot zu halten.
Sie habe
sich hierzu des Streitverkündeten zu 1), der noch in einem Beratungsvertrag
zur X. Bau AG gestanden habe und der Streitverkündeten zu 2) und 3)
bedient. Die Streitverkündeten zu 2) und 3) hätten schon während des
Arbeitsverhältnisses
die Geschäfte der Beklagten betrieben, in dem sie
die entscheidenden
Führungspersonen für die neue Verkehrswegebausparte
der Beklagten
rekrutiert und die Organisationsstruktur aufgebaut hätten,
um unmittelbar nach
dem Ausscheiden bei der Klägerin auf dem Markt tätig
zu werden. Sie hätten
auch das Personal und die technische Einrichtung
der Klägerin benutzt, um ihr
Ziel zu verfolgen. So seien
Einstellungszusagen und die Vordrucke zur Einstellung
zwischen den
Sekretärinnen der Streitverkündeten zu 2) und 3) und der
Beklagten
ausgetauscht worden. Die Beklagte habe damit auch bewusst einen
Sog
erzeugt, der zu einem so großen Umfang von Eigenkündigungen geführt
habe,
dass sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre Geschäfte ordnungsgemäß
zu betreiben. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass ihr
nicht bekannt gewesen sei, wie die Streitverkündeten zu 2) und 3) agiert
hätten
und dass es nicht von ihr veranlasst worden sei. Die Beklagte habe
das vertragswidrige
Verhalten der Streitverkündeten zu 2) und 3) aktiv
durch den Austausch
der Einstellungszusagen unterstützt. Aufgrund des
erheblichen Schriftverkehrs
und des sonstigen Informationsaustauschs
könne nur davon ausgegangen
werden, dass die Beklagte zielbewusst
vorgegangen sei, um die Klägerin
als Wettbewerber zu behindern. Die
Unterstützung der Mitarbeiter bei der
Ausfüllung des Blankoformulars
„Vertragsbedingungen/ Einstellungszusage“
könne auch nicht als bloße
Bewerbungshilfe eingestuft werden. Der Arbeitnehmer
habe sich für die
Interessen des Arbeitgebers einzusetzen und alles zu unterlassen,
was dem
Arbeitgeber abträglich sein könne. Erlaubt sei nur die stille
Vorbereitung des eigenen Ausscheidens, nicht jedoch die aktive Unterstützung
der Mitarbeiter bei der Gestaltung der neuen Arbeitsverträge bei dem
Wettbewerber.
Für eine gezielte Abwerbungskampagne durch die Beklagte
spreche
auch, dass sich die Abwerbungen auf sämtliche Niederlassungen der
Klägerin
bezogen hätten. Dies sei nur möglich, wenn dies systematisch
geplant worden
sei. Für eine generelle Anweisung zur Beauftragung der
Streitverkündeten zu 2)
und 3) sprächen auch mehrere E-Mails wie etwa
„Viel Erfolg bei der Akquise“
oder eine interne Mitteilung, in der es
heiße, „der Ball rollt weiter“ und „die zukünftige
Geschäftsführung
arbeite nun (noch informell) mit Volldampf an der
Sache“. Letztlich
spreche auch dafür, dass noch während der bestehenden Arbeitsverhältnisse
ein Businessplan für die Beklagte erstellt und einige wechselwillige
Mitarbeiter bereits von der Beklagten mit einem Mobiltelefon ausgestattet
worden seien.
Das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten, das
sich als wettbewerbliche
Kampfmaßnahme darstelle, habe zu einem
erheblichen Schaden geführt. Der
massive Verlust von Führungskräften habe
nicht nur zu strukturellen Problemen
sondern auch zu einem erheblichen
Verlust der Akquisitionsstärke geführt. Die
Verluste seien allein
aufgrund des Verhaltens der Beklagten entstanden. Sie
habe nicht nur die
Mitarbeiter abgeworben, sondern auch die Klägerin schlecht
geredet und es
seien wesentliche Informationen von den Streitverkündeten zu
2) und 3)
nicht an die Mitarbeiter weitergeleitet worden. Die Insolvenz der X.
Bau
AG habe keinen Einfluss auf diese negative Entwicklung gehabt. Bereits
Ende 2004 sei sie über eine eigene Finanzierung vom Cash-Pool mit der Mutter
abgekoppelt worden. Ihr sei auch ein Betriebsmittelkredit von der Deutschen
Bank zur Verfügung gestellt worden, was publiziert worden sei. Sie sei dann
von einem wirtschaftlich starken Partner aus der Insolvenz heraus an den T.
Konzern verkauft worden. Dies sei bereits am 14.02.2005 in der Presse
veröffentlicht
worden. Insofern konnte bei den Mitarbeitern der Klägerin
keine Unsicherheit
über ihren Arbeitsplatz bzw. die weitere
wirtschaftliche Entwicklung
bestehen. Die schlechten Ergebnisse könnten
auch nicht auf eine schwächere
Konjunktur oder einen schrumpfenden
inländischen Baumarkt zurückgeführt
werden. In den Jahren 2003, 2005 und
2006 hätten die Umsatzrenditen nach
dem Branchen-Report Straßenbau April
2007 der Dresdner Bank AG durchschnittlich
im produktiven Bereich
gelegen. In der ganzen Branche Straßenbau
sei 2005 nur ein Umsatzrückgang
von 2 % zu verzeichnen gewesen. 2006 hätte
der baugewerbliche Umsatz real
um fast 7 % gesteigert und die Preise für Straßenbauleistungen
hätten um
4 % erhöht werden können. S. C. sei in einer Studie
vom 18.04.2005 für
das Bauvolumen in Deutschland auf einen Markt von
44,4 Milliarden € für
2005 und in 2006 auf 45,4 Milliarden € gekommen.
Da, wie das
Arbeitsgericht angenommen habe, Umstände dafür sprechen, dass
das
wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten zu einem Schaden für die
Klägerin geführt hat, hätte das Gericht die Höhe des Schadens schätzen,
notfalls
einen Teil- oder Mindestschaden festsetzen müssen. Sie habe
durch Vorlage
der Unterlagen über die Betriebsergebnisse und Verluste
ausreichende
Schätzgrundlagen beigebracht. Ein konkreter Bezug zu den
Tätigkeiten der
Mitarbeiter in den einzelnen Filialen sei nicht
erforderlich, da eine abstrakte
Schadensberechnung ausgehend von den
Betriebsergebnissen zulässig sei.
Unabhängig davon sei der Verlust in der
Niederlassung Dresden durch die Abwerbungen
verursacht worden. Die
verbliebenen Mitarbeiter hätten sich mit
überdurchschnittlichen
Anstrengungen vergeblich um den Erhalt der Einheit
bemüht. Insbesondere
wegen der Abwerbung des Niederlassungsleiters sei es
nicht möglich
gewesen, Großprojekte in der Ausschreibungsphase sachgerecht
zu
bearbeiten. Die 70 Kündigungen in der Zweigniederlassung Magdeburg seien
erforderlich geworden, weil die Zweigniederlassung extrem stark von der
Abwerbung betroffen gewesen sei. Sie habe aufgrund ihrer Lage im Tarifgebiet
Ost auch als verlängerte Werkbank der Niederlassungen in Düsseldorf, Berlin
und Dresden gewirkt. Um die Mitarbeiter produktiv ab April 2005 einsetzen zu
können, habe es an Führungspersonal gefehlt, welches die notwendigen
Aufträge
hätte akquirieren können. Entgegen den Behauptungen der
Beklagten sei
die Zuordnung der Niederlassung Magdeburg zur Niederlassung
Berlin/
Brandenburg allein deswegen erfolgt, weil der Markt durch die
Abwerbungen
weggebrochen war. In Berlin/Brandenburg habe es zwar nur eine
relativ geringe
Abwanderung gegeben. Die Niederlassung habe jedoch die
Abgänge in Hamburg
kompensieren müssen. Es sei auch nicht richtig, dass
der Mitarbeiter M. in
der Niederlassung Düsseldorf Aufträge abgelehnt
habe. Es sei nur ein Auftrag
abgelehnt worden, der fehlerhaft kalkuliert
worden sei. Die Zahlen der Niederlassung
Frankfurt sprächen auch nicht
gegen einen Schaden. Dort sei 2004 ein
Großprojekt bearbeitet worden,
dass es unmöglich gemacht habe, weitere Aufträge
anzunehmen. Im Jahr 2005
sei der Einbruch der Aufträge signifikant hoch
gewesen (50 %). Es sei
auch der Rückgang der Bauleistungen der Niederlassung
N. durch die
Abwerbung der Schlüsselpersonen bedingt.
Es ließen sich auch aus der
gutachterlichen Darstellung von PWC Schätzgrundlagen
erarbeiten. Würde
man den Ansatz weiter verfolgen, ergebe sich ein Hinweis
auf einen
Unternehmensminderwert von 17,4 Mio. € und eine unmittelbare
Reduzierung
des Unternehmenswertes um bis zu 11,38 Mio. €. Es würden Ansätze
aufgezeigt, einen Mindestschaden in einer Größenordnung von ca.
2.852.000,00 € zu schätzen. Dies betreffe allerdings nur den Substanzverlust
des Unternehmens.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom
09.06.2008, 3 (8) Ca 336/06 die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an
die
Berufungsklägerin 46.378.000,00 € zuzüglich 5 Prozentpunkte
Zinsen über
dem jeweiligen Basiszins aus 27.700,00 € seit dem 01.
01.2006 sowie aus
18.678.000,00 € seit dem 01.01.2007 zu zahlen.
Die Beklagte
beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt im
Wesentlichen vor, dass es weder eine gezielte und flächendeckend
über
Deutschland verteilte Ansprache klägerischer Mitarbeiter
oder eine
systematische Verteilung von unterzeichneten Einstellungszusagen
noch ein
Schlechtreden durch die Beklagten oder eine Datenentwendung bzw.
Vernichtung auf ihre Veranlassung gegeben habe. Der Hinweis auf
staatsanwaltschaftliche
Ermittlungsakten genüge nicht, zumal es sich um
vorläufige Ermittlungsergebnisse
handele. Sie habe auch nicht durch eine
schnelle Beantwortung
von Einstellungsanfragen wettbewerbswidrig
gehandelt. Es gebe keine
Formvorschriften, wie die Einstellung bzw. das
Einstellungsprozedere durchzuführen
sei. Eine Haftung der Beklagten käme
nur in Betracht, wenn sie bzw. ihr
Verrichtungsgehilfe ein
wettbewerbswidriges Verhalten der Streitverkündeten
veranlasst hätte.
Dies sei nicht gegeben. Das bloße Ausnutzen eines Vertragsbruchs
sei
nicht wettbewerbswidrig. Weder der Vorstandsvorsitzende noch Herr
F.
hätten die Abwerbung irgendwelcher Mitarbeiter organisiert oder geplant. Die
Streitverkündeten seien von sich aus auf die Beklagte zugekommen. Sie sei
selbst von der Entwicklung überrascht worden und habe nur auf die Anfragen
reagiert. Hierbei habe die Beklagte auch keine ungewöhnlichen
Vertragsbedingungen
zugesagt. Die Klägerin habe nicht die besondere
Situation berücksichtigt,
in der sich das Unternehmen zum Zeitpunkt der
Eigenkündigungen befunden
habe. Die klägerischen Mitarbeiter hätten sich
ab Oktober 2004 nur noch
mit Krisenmanagement befasst. Der
Baustellenbetrieb sei mangels Materialnachschubs
und fehlender Werkzeuge
immer mehr ins Stocken geraten und
vielerorts völlig zum Erliegen
gekommen. Die Stimmung innerhalb der Belegschaft
der Klägerin habe sich
auf dem Nullpunkt befunden, sie hätten Angst um
ihren Arbeitsplatz
gehabt. Wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte kaum
eine solche
Vielzahl von Personen das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt. Die
Insolvenz der Mutter habe damit offensichtlich die Entscheidung der
Arbeitnehmer
und nicht eine eventuelle Ansprache durch die
Streitverkündeten zu 2)
und 3) den Wechsel veranlasst. Dem könne die
Klägerin auch nicht mit Erfolg
entgegenhalten, dass die Klägerin schon zu
Beginn des Jahres 2005 von der
Mutter wirtschaftlich abgekoppelt worden
sei und bereits im Februar der Verkauf
an die T.-Gruppe veröffentlicht
worden sei. Gerade die Veröffentlichungen
hätten für die Arbeitnehmer
keine Sicherheit in Bezug auf ihre Arbeitsplätze erbracht.
Auf dem
Führungskräftetreffen vom 18.02.2005 habe der Mehrheitsaktionär
der
T.-Gruppe, Herr Dr. I., mit seinen Äußerungen die Angst um die Arbeitsplätze
mit Äußerungen wie „den Titel Geschäftsführer gibt es nicht mehr“,
„es
werde sicherlich die eine oder andere Träne fließen“, „dass für sie Schluss
sei, wenn sie große Überlappungen haben, sollten sich Sorgen machen, ich
brauche euch nicht“, die Ängste verstärkt. Es hätten Mitarbeiter auch nicht
erst
ab März die Kündigungen ausgesprochen, sondern auch schon vorher
seien
Mitarbeiter ausgeschieden. Das die Mitarbeiter von sich aus einen
Wechsel von
der Klägerin beabsichtigt hatten, ergebe sich auch daraus,
dass Mitarbeiter
ausweislich des Lageberichts 2005 nicht zur Beklagten
gewechselt seien. Soweit
die Klägerin darauf verweise, dass nur
Mitarbeiter mit Schlüsselfunktionen
zu ihr gewechselt seien und es zu
einem Know-how-Transfer gekommen sei,
führe das nicht weiter. Bereits der
Hinweis zu den Führungskräften sei nicht
schlüssig. Im Übrigen könne auch
nicht von einer sehr spezialisierten Branche
mit speziellem Insiderwissen
ausgegangen werden.
Ungeachtet der wettbewerbsrechtlichen Bewertung des
Verhaltens fehle es an
einem Schaden der durch ein Fehlverhalten der
Beklagten verursacht worden
sei. Im Schadensersatzrecht seien die
Grundsätze des rechtmäßigen Alternativverhaltens
zu berücksichtigen. Dies
gelte auch für den Bereich des Lauterkeitsrechts.
Ein
Schadensersatzanspruch scheide also aus, wenn der Schaden
auch bei einem
ordnungsgemäßen Verhalten entstanden wäre. Dies sei hier
gegeben. Die
Zufügung von Schäden durch die Abwerbung von Mitarbeitern sei
nach
einhelliger Meinung grundsätzlich erlaubt. Angesichts der notbedingten
Nachfrage auf der einen und des attraktiven Angebots auf der anderen Seite,
habe eine Ausnahmelage bestanden, die der Beklagten keine besonderen
Werbemaßnahmen abverlangte. Um die Mitarbeiter zu gewinnen, hätte es aller
Wahrscheinlichkeit nach sogar ausgereicht, passiv den Sachverhalt zu
beobachten.
Denn alle Umstände sprächen dafür, dass sich die
wechselwilligen
Mitarbeiter, weil sie von den unternehmerischen Planungen
der Beklagten
wussten, schon von sich aus um die freien Stellen beworben
hätten. So gut wie
gewiss aber treffe die Mindestannahme zu, dass eine
unzweifelhafte erlaubte
Werbeaktion, etwa ein Inserat in der Presse oder
ein Ansprechen im privaten
Bereich der Interessenten den gleichen Erfolg
herbeigeführt hätte. Nach alledem
hätte ein völlig rechtmäßiges, weil
wettbewerbsrechtlich lauteres Verhalten
bis hin zum bloßen Abwarten auf
die Initiative der Interessenten nach lebensnaher
Beurteilung des
Geschehens die gleiche Wirkung gehabt. Unabhängig
davon kämen diese
Argumente, insbesondere das Vorliegen von Reserveursachen
auch im Rahmen
der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO zum Tragen.
Die Vorschrift sehe
zwar zugunsten des Geschädigten Erleichterungen hinsichtlich
des
Schadensnachweises vor, in dem sie eine Wahrscheinlichkeitsbetrachtung
zulasse, die mit dem tatsächlichen Schaden bzw. der Wirklichkeit nicht
übereinstimme. Dies führe aber nicht dazu, anzunehmen, dass es sich um eine
reine materielle Billigkeitsvorschrift handele. Eine Schätzung scheide aus,
wenn
für die Schätzung keine tragfähige Grundlage bestehe, sie letztlich
ins Blaue
hinein zu erfolgen hätte. Die Beklagte habe keine ausreichenden
Schätzgrundlagen
dargelegt. Die Vorlage der Betriebsergebnisse, die
bestritten würden, reiche
nicht aus, da nicht von einem gewöhnlichen
Verlauf der Dinge auszugehen
sei. Im Lagebericht 2005 habe die Klägerin
selbst einen mulitikausalen Geschehensverlauf
mit dem Hinweis auf die
Abschwächung des Konjunkturaufschwungs
2005 und ein Sinken des
baugewerblichen Umsatzes 2005 anerkannt.
Das Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit 2005 sei danach in
erheblichem Maße von indirekten
Auswirkungen aus der Insolvenz der ehemaligen
Muttergesellschaft X. Bau
AG, insbesondere von der Verunsicherung bei
der Bauherrenschaft und
wichtigen Nachunternehmern sowie Abwanderungen
und Abwerbungen von
technischem und kaufmännischen Führungspersonal
und dem hiermit
verbundenen Know-how geprägt gewesen sei. Sie habe darüber
hinaus auch
die Unsicherheiten aus konzerninternen Auftragsverhältnissen
zur X.
Bau-Gruppe und von erhöhtem Materialaufwand, insbesondere aufgrund
der
ungünstigeren Konditionen bei Nachunternehmern durch die Insolvenz
der
Muttergesellschaft angeführt. Angesichts dieser Umstände könne nicht
von
einem gewöhnlichen Geschäftsverlauf ausgegangen und damit auch nicht
der
Schaden unter Hinzuziehung der erwarteten und tatsächlichen
Betriebsergebnisse
berechnet werden. Es bestehe eine genauso große
Wahrscheinlichkeit
dafür, dass die anderen Umstände zu dem aufgeführten,
bestrittenen Verlust
geführt hätten. Bei der Beurteilung dürfe auch nicht
außer Acht gelassen
werden, dass alle Mitarbeiter ordentlich gekündigt
hätten und die Fluktuation in
Direktionen nach dem Lagebericht 2005 durch
qualifizierte Mitarbeiter aus der
Muttergesellschaft oder externe
Fachkräfte hätte kompensiert werden können.
In jedem Fall könnten ihr
Verluste nicht zugerechnet werden, die durch den
Weggang von Mitarbeitern
entstanden seien, mit denen die Klägerin Aufhebungsverträge
geschlossen
habe oder die zu anderen Firmen gewechselt seien.
Auch die von der
Klägerin für die einzelnen Niederlassungen angegebenen
Zahlen über
Verluste seien angesichts der Anzahl der ausgeschiedenen und
verbliebenen
Mitarbeiter nicht plausibel.
Wegen der weiteren Einzelheiten des
zugrundeliegenden Sachverhalts sowie
des widerstreitenden Sachvortrags
und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen
der Parteien und
Streitverkündeten wird Bezug genommen auf die in beiden
Instanzen zu den
Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen,
Gutachten,
sowie Protokolle der mündlichen Verhandlungen und den Tatbestand
des
erstinstanzlichen Urteils einschließlich des Berichtigungsbeschlusses.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
A. Die
Berufung ist zulässig.
Sie ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG),
nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes
zulässig (§ 64 Abs. 2 Ziffer b)
ArbGG) sowie in gesetzlicher Form
und Frist eingelegt (§ 64 Abs. 6 Satz 1
ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1, Satz 2
ArbGG, § 519 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) und
innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 Satz
1 und Satz 2 ArbGG) ordnungsgemäß
(§ 520 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6
Satz 1 ArbGG) begründet worden.
B. Die Berufung ist nicht begründet.
I. Die Klägerin hat gegen
die Beklagte keinen Anspruch gemäß § 9 Abs. 1 UWG
, §§ 823 ff BGB auf
Ersatz des geltend gemachten Schadens. Es fehlen ausreichende
Tatsachen,
die eine Schätzung eines Schadens ermöglichen. Das Arbeitsgericht
hat die
Klage zu Recht abgewiesen.
1. Mit dem Arbeitsgericht ist
allerdings davon auszugehen, dass der Beklagten
ein wettbewerbswidriges
Verhalten gemäß § 3, § 4 Nr. 10 UWG in Zusammenhang
mit dem Wechsel von
Mitarbeitern vorzuwerfen ist.
a) Die in einem Unternehmen tätigen Personen sind
zwar aufgrund der in Art.
12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit in
der Wahl ihres Arbeitsplatzes
frei. Der Unternehmer hat keinen Anspruch
auf den Bestand seiner Mitarbeiter.
Das Abwerben von Mitarbeitern eines
Konkurrenten ist als Teil des freien Wettbewerbs
grundsätzlich erlaubt
(BGH Urteil v. 11.01.2007 – I ZR 96/04- NJW
2007, 2999-3002). Dies gilt
auch dann, wenn die Abwerbung bewusst und
planmäßig erfolgt (OLG
Brandenburg Urteil v. 06.03.2007 – 6 U 34/06 – NZARR
2008, 79-81; Köhler
in Hefermehl/Köhler-Bornkamm, Wettbewerbsrecht 24.
Aufl., § 4 UWG Rdn.
10.105; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig-Omsels,
UWG, § 4 Rdn. 18). Es ist
unerheblich, wie viele Mitarbeiter abgeworben werden,
wie wichtig die
abgeworbenen Mitarbeiter für ihren früheren Arbeitgeber
waren (z.B.
Spezialisten oder Schlüsselkräfte), welche Kenntnisse oder Fertigkeiten
sie besitzen, oder ob sie Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen haben
(Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig-Omsels UWG § 24 Rdn. 25). Will sich
ein
Unternehmen vor Abwerbemaßnahmen schützen, so kann es dies durch
entsprechende Zugeständnisse gegenüber den Arbeitnehmern oder durch
Auslegung
vertraglicher Wettbewerbsverbote tun (Köhler in
Hefermehl/Köhler-
Bornkamm, UWG § 4 Rdn. 10.103). Nur wenn
besondere Umstände hinzutreten,
kann das Abwerben von Mitarbeitern durch
Mitbewerber im Einzelfall nach
§ 3 UWG oder § 4 Nr. 10 UWG
wettbewerbswidrig sein.
Hiervon ist auszugehen, wenn das
betreffende Verhalten bei objektiver Würdigung
der Umstände in erster
Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen
Entfaltung des
Mitbewerbers und nicht auf die Förderung eines eigenen
Wettbewerbs
gerichtet ist oder die Behinderung derart ist, dass der beeinträchtigende
Mitbewerber seine Leistungen am Markt durch eigene Anstrengungen
nicht
mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann oder unlautere
Mittel
oder Methoden verwendet werden (BGH Urteil v. 11.01.2007 – I ZR 96/04
–
a.a.O. -). Auch das bloße Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs,
ohne den
vertraglich Gebundenen zum Vertragsbruch zu
verleiten, wird nicht als unlauter
angesehen, wenn nicht
besondere die Unlauterkeit begründende Umstände
hinzutreten (BGH Urteil
v. 06.06.2002 – I ZR 79/00 – NJW-RR 2002, 1565-
1568). Diese Grundsätze
gelten auch für das Ausnutzen des Vertragsbruchs
eines bei einem
Mitbewerber beschäftigten Mitarbeiters (BGH Urteil v.
30.01.1976 – I ZR
108/74 – MdR 1976, 556-557; Köhler in Hefermehl/
Köhler/Bornkamm, § 4 UWG
Rdn. 10.109 m.w.N.). Allerdings wird das
gezielte und bewusste
Hinwirken auf den Vertragsbruch eines Mitarbeiters eines
Mitbewerbers als
unlauter angesehen (BGH Urteil v. 11.01.2007 a.a.O.
m.w.N.).
Unlauter bedient sich der Mitbewerber jedenfalls, wenn er die
Entscheidungsfreiheit
der umworbenen Mitarbeiter ernsthaft
beeinträchtigt, etwa durch Überrumplung oder übertriebenes Anlocken
(Harte-Bavendamm/Henning-Boedewig § 4 Nr. 10 UWG Rdn. 26). Es wird auch ein
zu
Abwerbungszwecken geführtes Telefongespräch, das über eine bloße
Kontaktaufnahme
hinaus geht, als wettbewerbswidrig beurteilt. (BGH Urteil
v.22.11.2007 – I ZR 183/04 – Direktansprache am Arbeitsplatz III NJW 2008,
855-856 m.w.N.). Insbesondere derjenige, der heimlich hinter dem Rücken
eines Konkurrenten dessen Mitarbeiter zu Vertragsverletzungen anstiftet,
bedient sich nicht der Mittel des Marktes, zu dessen Regeln gerade auch die
Vertragstreue
gehört. Insgesamt ist die Frage der Wettbewerbswidrigkeit
in einer Gesamtschau
aller Umstände des Einzelfalles unter Abwägung der
Interessen aller
Beteiligten zu beurteilen (Köhler in
Hefermehl/Köhler-Bornkamm, Wettbewerbsrecht,
§ 4 UWG Rdn. 10.104 ff.,
Harte-Bavendamm, Henning-Boedewig,
§ 4 Nr. 10 UWG Rdn. 20 f.).
b)
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist nach Auffassung der
Berufungskammer
das vorliegende Verhalten der Beklagten
wettbewerbswidrig.
aa) Es kann dahinstehen, ob die Streitverkündeten
zu 2) und 3) die Mitarbeiter
gezielt abgeworben haben oder nur eine
latent vorhandene Bereitwilligkeit bei
der Klägerin auszuscheiden,
unterstützt haben. Sie haben unter Verstoß gegen
ihre arbeitsvertragliche
Treuepflicht gegenüber der Klägerin noch während des
laufenden
Arbeitsvertrages bereits das Geschäft des Wettbewerbers betrieben,
in dem
sie ihn bei der Beschaffung von qualifiziertem Personal aktiv unterstützt
haben. Das Verhalten der Streitverkündeten zu 2) und 3) geht über das
hinaus,
was der Bundesgerichtshof im Rahmen einer Kontaktaufnahme am
Arbeitsplatz
noch wettbewerbsrechtlich für zulässig hält (BGH Urteil v.
22.11.2007 – I ZR
183/04 – NJW 2008, 855-856 Direktansprache am
Arbeitsplatz III m.w.N.). Danach
kann bei einem angezeigten
Interesse zu einem Wechsel die offene Stelle
knapp umschrieben und falls
das Interesse des Mitarbeiters danach fortbesteht,
eine
Kontaktmöglichkeit außerhalb des Arbeitsbereichs verabredet werden.
Es
ist dagegen wettbewerbswidrig, wenn dem Arbeitnehmer an seinem
Arbeitsplatz
Daten zu dessen Lebenslauf und bisherigen Tätigkeiten
vorgehalten werden
(BGH a.a.O., Fortführung BGH Urteil v. 04.03.2004 – I
ZR 221/01 -, BGHZ
158, 174 Direktansprache am Arbeitsplatz I; siehe auch
LG T. Urteil v.
06.07.2007 – 17 0 147 /07 juris.de). Hier wurde, wie das
Arbeitsgericht zu
Recht ausgeführt und im Einzelnen anhand des
Geschehensablaufs in den Urteilsgründen
dargestellt hat, unter
Zuhilfenahme der „zweckentfremdeten Formulare“
für eine große Zahl von
qualifizierten Mitarbeitern der Klägerin ein Bewerbungsprozedere
eröffnet, welches ihnen ermöglichte, den Einstellungsvorgang bei einem
Wettbewerber in kürzester Zeit abzuschließen, ohne die vorher üblichen
Vorstellungs- und Vertragsverhandlungen bei dem zukünftigen Arbeitgeber
durchzuführen. Die Beklagte habe sich den Streitverkündeten zu 2) und
3)
bedient, um einen raschen Aufbau der eigenen Verkehrswegebausparte zu
erreichen. Dies sei wettbewerbswidrig. Dem folgt die Berufungskammer im
Ergebnis
und in der Begründung. Insofern wird auf die Ausführungen des
Arbeitsgerichts
Bezug genommen. Lediglich ergänzend wird ausgeführt, dass
im
Rahmen des Einstellungsprozederes auch technische und personelle
Ressourcen
der Klägerin genutzt wurden. Denn es kam, nach dem die
Streitverkündeten
zu 2) und 3) anläßlich des Treffens am 14.03.05 selbst
ihre Einstellungszusagen
ausgefüllt und ein nicht ausgefülltes Exemplar
des Formulars erhalten
hatten, in der Folgezeit zu einem Austausch dieser
ausgefüllten „Einstellungszusagen“
zwischen den Streitverkündeten zu 2)
und 3) bzw. ihren Sekretärinnen
einerseits und den Mitarbeitern der
Beklagten andererseits. Hinter dem Rücken
der Klägerin wurde damit auch unter
teilweiser Nutzung ihrer Betriebsmittel
das Personal für die
zukünftige Verkehrswegebaubranche der Beklagten
aufgefüllt und notwendige
Informationen für den Aufbau ausgetauscht (u.a.
Übersendung einer
Anschriftenliste und Telefonliste; Vergabebekanntmachung
des Landes
Sachsen-Anhalt). In Einzelfällen wurde auch seitens der Streitverkündeten
zu 2) bzw. zu 3) auf die zukünftigen Vertragsbedingungen Einfluss
genommen, worauf das Arbeitsgericht bezüglich der Mitarbeiter B.
(Prämienvereinbarung,
Ergänzungsvereinbarung E.) hingewiesen hat. Dies
ist als wettbewerbswidriges
Verhalten anzusehen.
Dem hat die
Beklagte in der Berufung keine erheblichen Umstände entgegengehalten.
Sie
kann nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass etwa die Anschriftenliste
nur die Teilnehmer des Treffens vom 14.03.2005 betroffen habe, es keine
Form gebe, wie ein Einstellungsverfahren zu verlaufen habe und auch eine
Kündigungshilfe durch Überlassung eines vorformulierten Kündigungsschreibens
zulässig sei. Das vorliegend praktizierte Verfahren ist nicht mit dem
Sachverhalt
zu vergleichen, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
zugrunde
liegt (BGH Urteil vom 07.04.2005 -I ZR 140/02- NJW 2005,
2012-2013, Kündigungshilfe).
Hier geht es nicht nur um eine
Formulierungshilfe bei der Abfassung
der Kündigung, sondern auch um die
Vorortunterstützung bei der Darstellung
der Bewerbung durch Nutzung des
Formblatts und Klärung von Vertragsbedingungen.
Durch die Vorgänge, die
auch das Arbeitsgericht im Einzelnen
beschrieben hat, wurde bereits das
Geschäft der Beklagten im Unternehmen
der Klägerin betrieben. Dies ist
als unlauter anzusehen und beinhaltet eine gezielte
Behinderung i.S.d. 4
Nr. 10 UWG.
bb) Soweit die Beklagte darauf verweist, dass sie das
Verhalten der Streitverkündeten
zu 2) und 3) nicht veranlasst habe und
ihr das Verhalten damit nicht
zugerechnet werden könne, kann dem nach
Auffassung der Berufungskammer
nicht gefolgt werden. Es kann dahinstehen,
ob bzw. in welchem Umfang der
Vorstandsvorsitzende, Herr C., über die
beschriebenen Vorgänge informiert
war. Die Beklagte muss sich das
Verhalten ihrer Gehilfen, des Herrn F., seiner
Sekretärin und der
Streitverkündeten zu 2) und 3) im Zusammenhang mit den
Einstellungsvorgängen und den Austausch der Einstellungszusagen gemäß §§
8 Abs. 2 UWG, 831 BGB zurechnen lassen. Herr F. war ausdrücklich mit dem
Aufbau der Verkehrswegebausparte der Beklagten betraut. Die
Streitverkündeten
zu 2) und 3) standen aufgrund der Einstellungszusagen
und Absprachen
schon seit dem 14.03.2005 im Lager der Beklagten. Herr F.
hat das vertragswidrige
Verhalten der Streitverkündeten aktiv durch seine
Vorgehensweise unterstützt
und damit die beschriebene Sogwirkung und
Eigendynamik mit veranlaßt,
wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt.
Gerade im Hinblick auf die
Heimlichkeit, Schnelligkeit und den Umfang der
Maßnahme, die zu einem
Wechsel von über 50 qualifizierten Mitarbeitern
u.a eine erhebliche Zahl von
Führungskräfte führte, stellt sich das
Verhalten der Beklagten nach Auffassung
der Berufungskammer als
wettbewerbswidrig dar. Der Klägerin wurde dadurch
die Möglichkeit
genommen, dem entgegenzuwirken.
Der Hinweis der Beklagten, dass sie schon
mit Schreiben vom 30.03.2005 dem
Insolvenzverwalter mitgeteilt habe, dass
viele Abwerbungen vorlägen und sie
beabsichtige, diese einzustellen,
führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Zu
diesem Zeitpunkt hatte die
Beklagte schon mehrere wichtige Mitarbeiter verloren.
Denn es hatten
schon mehrere Mitarbeiter gekündigt und die Beklagte
hatte entsprechende
Einstellungszusagen erteilt. Außerdem war nicht offenkundig,
welche
Mitarbeiter mit welcher Qualifikation mit der Beklagten in Kontakt standen.
Insofern konnte die Klägerin darauf nicht im Einzelfall
erfolgversprechend
reagieren.
Die Beklagte kann auch nicht mit
Erfolg damit gehört werden, dass sie nicht
gewusst habe, dass sich die
Streitverkündete zu 2) oder 3) für die Übersendung
von Formularen der
Sekretärinnen der Klägerin bedient hätten oder sonstige
Betriebsmittel
der Klägerin (PC usw.) benutzt hätten. Wie bereits ausgeführt,
standen
die Streitverkündeten zu 2) und 3) schon von Anfang an in ihrem Lager.
Ausweislich des unstreitigen Tatbestandes erster Instanz kam es nach dem
Treffen vom 14.03.2005 zu einem Austausch von ausgefüllten
Einstellungszusagen
zwischen den Streitverkündeten zu 2) und 3) bzw.
ihren Sekretärinnen
ihrerseits und Mitarbeitern der Beklagten
andererseits. Es sind keine Tatsachen
vorgetragen, die den Schluss
zulassen, dass etwa die jeweils tätige Sekretärin
der Beklagten bzw. der
Klägerin bei der Abwicklung des Schriftverkehrs mit den
Streitverkündeten
bzw. ihren Sekretärinnen eigenmächtig gehandelt hat. (u.a
bei
Übersendung/ Entgegennahme des Formulars, der Anschriftenliste bzw. der
Telefonliste Anlage K 11 und K 44 ;Ermittlungsakte LKA NRW EK „Via“ vom
10.01.2007). Die Beklagte bzw. ihr Beauftragter, Herr F., hat die
eingehenden
Formulare bearbeitet und veranlaßt, dass die
Einstellungszusagen zurückgesandt
wurden. Insofern muss sich die Beklagte
auch die Abwicklung des
Schriftverkehrs unter teilweiser Nutzung der
Betriebsmittel der Klägerin zurechnen
lassen.
Selbst wenn eine
Übernahme von Mitarbeitern der Klägerin in dem Umfang und
auf diese Art
und Weise von vorneherein nicht beabsichtigt war, so hat sich die
Beklagte doch der Streitverkündeten zu 2) und 3) bedient, um gemeinsam mit
ihnen ihre Ziele zu erreichen, möglichst schnell und effektiv die
Verkehrswegebausparte
aufzubauen. Hierfür spricht auch insbesondere, dass
sich die Beklagte
im Wesentlichen auf die Streitverkündeten hinsichtlich
der in Betracht
kommenden Mitarbeiter, ihrer Qualifikation und Eignung
für neue Aufgaben verlassen
haben muss. Denn es ergibt sich nicht, dass
Anfragen zur Beschäftigung
auf den von den Streitverkündeten zu 2) und 3)
übersandten Formularen von
der Beklagten zurückgewiesen worden wären. Es
wäre selbst angesichts der
behaupteten Wechselwilligkeit der Mitarbeiter
angezeigt gewesen, die Mitarbeiter
bzw. die Streitverkündeten auf einen
anderen Weg der Kontaktaufnahme
und Absprache über eine zukünftige
Tätigkeit bei der Beklagten zu verweisen.
2. Nach Auffassung
der Berufungskammer kann der Klägerin auch durch das
wettbewerbswidrige
Verhalten der Beklagten ein Schaden, insbesondere ein
Gewinnausfall
entstanden sein.
Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg
entgegenhalten, dass ihr der behauptete
Gewinnausfall nach den
Grundsätzen des rechtmäßigen Alternativverhaltens
nicht zugerechnet
werden könne, weil die zu ihr gewechselten Mitarbeiter das
Unternehmen
der Klägerin angesichts der besonderen wirtschaftlichen Umstände
auch
ohne die kritisierte Verfahrensweise verlassen hätten. Das
Bundesarbeitsgericht
hat zwar in der Entscheidung zur Erstattung von
Inseratskosten
durch einen vertragsbrüchig gewordenen Arbeitnehmer darauf
hingewiesen,
dass der vertragsbrüchige Teil nur den Schaden zu ersetzen
habe, der der anderen
Vertragspartei durch die überstürzte
Vertragsbeendigung entstanden sei,
jedoch bei vertragsgemäßer Einhaltung
der Kündigungsfrist nicht entstanden
wäre. Es bedürfe keines Nachweises,
dass der Arbeitnehmer von der vertraglich
eingeräumten
Kündigungsmöglichkeit fristgemäß Gebrauch gemacht hätte
(BAG Urteil vom
23.03.1984 – 7 AZR 37/81 – NZA 1984, Seite 122-123).
Diese Rechtsprechung
führt aber im vorliegenden Fall nicht weiter. In der dortigen
Entscheidung ging es um Schäden durch die Nichteinhaltung der
Kündigungsfrist.
Darum geht es hier nicht. Die Arbeitnehmer, die zur
Beklagten gewechselt
sind, haben das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung
der ordentlichen
Kündigungsfristen gekündigt, soweit die Klägerin mit
ihnen keine Aufhebungsverträge
mit einer vorzeitigen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses geschlossen
hat. Selbst wenn man mit der Beklagten
davon ausgeht, dass die Arbeitnehmer
auch dann gekündigt hätten, wenn
sich die Beklagte durch eine zulässige
Ansprache insbesondere durch
Zeitungsinserate um die Mitarbeiter bemüht
hätte, spricht keine
erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Kündigungen
gerade zu
diesem Zeitpunkt ausgesprochen worden wären, zu welchem
sie tatsächlich
ausgesprochen worden sind. Die Beklagte hätte zunächst
Einstellungsgespräche koordinieren und sich vor einer Einstellungszusage ein
Bild von der Qualifikation der Bewerber machen müssen. Dies ist mit einem
nicht unerheblichen Zeitaufwand verbunden. Gerade das beschriebene
Einstellungsverfahren
begünstigte die Entscheidung zum kurzfristigen
Ausspruch der
Kündigung. Es spricht somit eine große Wahrscheinlichkeit
zumindest dafür,
dass die wechselnden Arbeitnehmer ohne den
Wettbewerbsverstoß die Kündigung
zögerlicher bzw. zu einem späteren
Zeitpunkt ausgesprochen hätten. Sie
wären aufgrund der einzuhaltenden
Kündigungsfristen später ausgeschieden
und hätten länger für die Klägerin
tätig sein können. Es kann nicht ausgeschlossen
werden, dass
diese Umstände das Betriebsergebnis im positiven
Sinn beeinflußt hätten.
3. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz des wettbewerbswidrigen
Verhaltens
gemäß § 9 Abs.1 UWG, § 823 BGB scheitert jedoch daran,
dass nicht bezifferbar
ist und beziffert werden kann, welcher
(Mindest-)Schaden der Klägerin
durch das behauptete wettbewerbswidrige
Verhalten entstanden ist. Die Klägerin
hat unter Bezugnahme auf die
vorgelegten Unterlagen einen der Beklagten
zurechenbaren Verlust für das
Jahr 2005 in Höhe von 27.700.000 € und für
2006 in Höhe von 18.678.000 €
errechnet.
a) Die Schadensermittlung richtet sich nach §§ 249 ff.
BGB. Da die Naturalrestitution
hier nicht möglich erscheint, kann der
Geschädigte eine Entschädigung in
Geld verlangen (§ 251 Abs. 1 BGB). Die
Ermittlung des Schadens erfolgt nach
der sog. Differenztherorie. Für die
Berechnung des entgangenen Gewinns nach
§ 252 Satz 1 BGB kommt es darauf
an, in welcher Vermögenslage der Geschädigte
stünde, wenn der zum Ersatz
verpflichtende Umstand nicht eingetreten
wäre. Da eine genaue Bestimmung
der Höhe des nach § 252 Satz 1 BGB
entgangenen Gewinns in der Regel nicht
möglich ist, sieht das Gesetz in § 252
Satz 2 BGB i.V.m. § 287 Abs. 2 BGB
Beweiserleichterungen vor. Nach § 252
Satz 2 BGB gilt der Gewinn als
entgangen, der nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge oder nach den
besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen
Anstalten und
Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden
konnte.
Nach
§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht im Falle des Streits über
Schadensentstehung
und Schadensumfang hierüber unter Würdigung aller
Umstände
nach freier Überzeugung zu entscheiden. Dem Anwendungsbereich
des
§ 287 Abs. 1 ZPO unterliegen damit sowohl die Feststellung des
Schadens als
auch dessen Höhe. Die Vorschrift dehnt für die Feststellung
der Schadenshöhe
das richterliche Ermessen über die Schranken des § 286
ZPO aus. Das Gesetz
nimmt in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung mit
der Wirklichkeit vielfach
nicht übereinstimmt (BAG Urteil vom 12.12.2007
– 10 AZR 97/07 -, EzA § 611
BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 22
m.w.N.). Allerdings soll die Schätzung
möglichst nahe an diese
heranführen. Da es für den Nachweis eines wettbewerblichen
Schadens in
der Natur der Sache liegende Beweisschwierigkeiten gibt, vor allem was die
künftige Entwicklung des Geschäftsverlaufs betrifft, sind allerdings an die
Darlegungen der Mindestvoraussetzungen für eine Schätzung wettbewerblichen
Schadens keine hohen Anforderungen zu stellen (BAG Urteil vom 20.09.2006 –
10 AZR 439/05 – EzA § 10 BBiG Nr. 12 m.w.N.). Sie eröffnet allerdings auch
keine Billigkeitshaftung bzw. keine willkürliche Entscheidung
über den
zuzuerkennenden Schaden. Eine Schätzung ist unzulässig, wenn sie
mangels greifbarer, vom Kläger vorzutragender Anhaltspunkte „völlig in der
Luft
hängen würde“ und willkürlich wäre (vgl. u.a. BGH Urteil v.
23.10.1991 – XII ZR
144/90- NJW- RR 1992, 202-203; BGH Urteil v.
22.05.1084 – III ZR 18/83 –
NJW 1984, Seite 2216-2219).
Für die
Schätzung des Erwerbsschadens eines Verletzten müssen somit hinreichende
Anknüpfungstatsachen dargelegt werden. Der zu ersetzende Schaden
setzt
voraus, dass sich das wettbewerbswidrige Verhalten konkret im
Erwerbsergebnis
ausgewirkt hat. Deshalb bedarf es grundsätzlich der
Darlegung
konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung (vgl. BGH
Urteil v.
20.10.2009 – VI ZB 53/08 – MDR 2010, 39-41 m.w.N.). Dabei
bietet § 252 Satz
2 BGB dem Geschädigten zwei Möglichkeiten der
Schadensberechnung. Einerseits
die abstrakte Methode, die vom
regelmäßigen Verlauf im Handelsverkehr
ausgeht, dass der Kaufmann gewisse
Geschäfte im Rahmen seines Gewerbes
tätigt und daraus Gewinn erzielt, und
andererseits die konkrete Methode, bei
der der Geschädigte nachweist,
dass er durch die unerlaubte Handlung an der
Durchführung bestimmter
Geschäfte gehindert worden ist und dass ihm wegen
Nichtdurchführbarkeit
dieser Geschäfte Gewinn entgangen ist (BGH Urteil vom
30.05.2001 – VIII
ZR 70/00 – DB 2001, 2189-2190 = NJW-RR 2001, 1542-
1543).
b) Nach
Auffassung der Berufungskammer hat die Klägerin als insoweit darlegungs-
und beweispflichtige Partei keine greifbaren Anhaltspunkte dafür
vorgetragen,
welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder
nach den
besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen
Anstalten und
Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte
(vgl. § 252 Satz
2 BGB). Insofern brauchte auch nicht weiter aufgeklärt
zu werden, ob die vorgetragenen
negativen Betriebsergebnisse und
operativen Verluste, die von der
Beklagten bestritten werden, zugrunde
gelegt werden können.
aa) Mit dem Arbeitsgericht ist davon
auszugehen, dass mehrere Faktoren vorliegen,
die zum einen das
Ausscheiden der Mitarbeiter, als auch die Betriebsergebnisse
in den
Jahren 2005 und 2006 beeinflußt haben können. Es sind keine
ausreichenden
Tatsachen vorgetragen, die es der Kammer ermöglichen. zu
schätzen, ob und
in welchem Umfang die einzelnen Ereignisse für die negativen
Ergebnisse
verantwortlich sind. Eine Schätzung würde damit unzulässiger
Weise ins
Blaue erfolgen.
Zu den Ereignissen, die nach Auffassung der
Berufungskammer mit Wahrscheinlichkeit
die Betriebsergebnisse beeinflusst
haben können, gehört die Insolvenz
der Muttergesellschaft der Klägerin,
der X. Bau AG. Diese befand sich
2004 in einer schweren wirtschaftlichen
Krise und stellte am 01.02.2005 einen
Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzverfahren wurde
am 01.04.2005 eröffnet.
Die Klägerin war mit der X. Bau AG wirtschaftlich über
einen Cash-Pool
verbunden. Hierbei handelt es sich um unstreitige Ereignisse.
Die
Klägerin ist zwar der Auffassung, dass diese Umstände auf die
wirtschaftliche
Entwicklung der Klägerin in den Jahren 2005 und 2006
keinen negativen
Einfluss gehabt haben können, weil der Cash-Pool bereits
im Dezember 2004
gekündigt worden sei, der Insolvenzverwalter am
03.02.2005 die Abkopplung
der Klägerin von der Konzernmuttergesellschaft
durch eigene Finanzierung
mitgeteilt habe, die Deutsche Bank am
05.02.2005 die Gewährung eines Betriebsmittelkredit
für die Klägerin
angezeigt habe und der Verkauf der Klägerin
an die T.-Gruppe unter dem
Vorbehalt der Zustimmung des Gläubigerausschusses
bereits am 14.02.2005
in der Presse veröffentlicht worden sei. Dem
kann aber nicht gefolgt
werden. Diese Darlegungen sind angesichts des Lageberichts
der Klägerin
von 2005 nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Hierauf
hat das
Arbeitgericht mit zutreffender Begründung hingewiesen. In der Berufung
hat die Beklagte keine Umstände vorgetragen, die zu einer anderen
Beurteilung
führen. Insbesondere kann der Auffassung nicht gefolgt
werden, dass
den Äußerungen im Lagebericht ein zu großes Gewicht
beigemessen wurde.
Lediglich ergänzend wird ausgeführt, dass der
Lagebericht nach dem Bericht
über die Prüfung des Jahresabschlusses 2005
(Seite 2) die Kernaussagen der
Geschäftsführung der Gesellschaft zur
wirtschaftlichen Lage und zum Geschäftsablauf
einschließlich des
Geschäftsergebnisses des Unternehmens enthält.
Auf die Aufstellung unter
Ziffer B. wird Bezug genommen („1. Erneuter
Rückgang des baugewerblichen
Umsatzes in 2005.; 2. In 2005 fanden staatliche
Investitionsprogramme im
Marktgebiet von I. + X. noch keinen Niederschlag;
3. Deutlicher
Rückgang der Bauleistungen im Geschäftsjahr 2005.; 4.
Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in 2005 in Höhe von EUR ist
in erheblichem Maße von Sondereinflüssen geprägt.“).
Unter der
Überschrift „Geschäftsergebnis“ heißt es im Lagebericht u.a. „ Das
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 2005 in Höhe von - 68,8 Mio. €
ist in erheblichem Maße geprägt von indirekten Auswirkungen aus der
Insolvenz
der ehemaligen Muttergesellschaft X.-Bau AG, insbesondere von
der Verunsicherung
der Bauherrschaft und wichtigen Nachunternehmern sowie
massiver Abwanderung und Abwerbung von technischem und kaufmännischem
Führungspersonal und dem hiermit verbundenen Know-how. Mehr als die Hälfte
der Verluste des Geschäftsjahres sind auf die Abwertung von Forderungen und
laufenden Projekten durch Anpassung an die strengeren Grundsätze der
Nachtragsbewertung
der T.-Gruppe entstanden“. Unter der Überschrift,
„Ertragslage“
wird wiederum u.a. ausgeführt, „Für die negative
Unternehmensentwicklung
waren insbesondere die durch die Insolvenz der
X.- Bau AG entstandenen Unsicherheiten
aus konzerninternen
Auftragsverhältnissen zur X.-Bau-Gruppe,
Abwerbung von Führungspersonal
durch Wettbewerber, sowie Nachtragsbereinigungen
und Leistungskorrekturen
im Zuge des T.-Erwerbs verantwortlich. Der
Rückgang der Gesamtleistung
resultiert zum Teil aus der Anwendung der
strengeren Grundsätze
Nachtragsbewertung…. Zudem erhöhte sich der Materialaufwand
insbesondere
aufgrund der ungünstigeren Konditionen bei Nachunternehmern
durch die
Insolvenz der Muttergesellschaft X.-Bau AG sowie gestiegener
Preise auf
den Rohstoffmärkten“( Seite 4). Unter „Chancen und Risiken
der künftigen
Entwicklung“, heißt es, „bei der öffentlichen Hand wuchs die
Verunsicherung in Bezug auf die Auswertung von Angeboten und Vergabe von
Aufträgen genauso wie die Anzahl der Einsprüche gegen beabsichtigte
Vergaben.
Dies hat zum Teil erhebliche Verzögerungen von Vergaben bis hin
zu Aufhebung
und von Ausschreibungen vor allem bei Großprojekten zur
Folge“ (Seite
6).
Der Bericht begründet folglich die Verluste mit
verschiedenen Kausalverläufen.
Eine irgendwie geartete
Bewertung, welchen Anteil welcher Faktor an dem negativen
Ergebnis hat, wird nicht vorgenommen.
bb) Darüber hinaus hat
die Beklagte weitere Umstände dargetan, die dafür
sprechen, dass die
wirtschaftliche Krise nicht mit der finanziellen Abkoppelung
von der
Konzernmutter bewältigt war und die Arbeitsplätze 2005 bei der Klägerin
aus Sicht der Arbeitnehmer gerade nicht gesichert waren. Die Beklagte weist
zu Recht auf die Äußerungen des Mehrheitsaktionärs der T.-Gruppe in einem
Führungskräftetreffen am 18.02.2005 (Schriftsatz vom 09.06.2006, Bl. 252 ff
d.A.) hin. Selbst wenn man berücksichtigt, dass die behaupten Äußerungen,
wie von der Klägerin vorgetragen, aus dem Zusammenhang gerissen wurden,
können sie bei den Beschäftigten Unsicherheiten über die zukünftige
Entwicklung
ihres Unternehmens hinterlassen und ihr Verhalten
beeinflussen. Der Verkauf
an die T.-Gruppe war auch nicht unmittelbar
nach der Veröffentlichung in
der Presse am 14./15.02.2005 abgeschlossen.
Der Gläubigerausschuß stimmte
dem Verkauf nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens am 06.04.2005 zu und
die Entscheidung EU-Kommission
datiert vom 23.06.2005. Das Verfahren zog
sich damit über mehrere Monate
hin. Die Presse hat den Verkauf zwar positiv
begleitet (Spiegel-online
vom 15.02.2005 – Österreicher retten 4100 Arbeitsplätze).
Es wird aber in
dem Bericht auch ausdrücklich auf einen erheblichen
Verlust von
Arbeitsplätzen hingewiesen. Die T. bestätigt zwar mit Schreiben
vom
30.03.2005 (Anlage K12 zum Schriftsatz der Klägerin vom 23.06.2006) die
von Herrn P. im obersten Führungskreis getroffenen Äußerungen, dass die
Fachkompetenz für die komplexen Großprojekte in bezeichneten Märkten
bestehen
bleibt. Es wird aber auch darauf hingewiesen, dass „die
Angebotshoheit
regional, projektgrößen- und geschäftsfeldabhängig
gegenüber der T. abgegrenzt
wird und entsprechende, noch zu treffende
Vereinbarungen den selbstständigen
Status des Unternehmens im
Konzernverbund sicherstellen und interne
Konkurrenz im Tagesgeschäft
ausschließen werden“. Daraus ergibt sich,
dass die Abgrenzung zu diesem
Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war. Angesichts
dieser Gesamtumstände
spricht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit
dafür, dass die Verluste auch
auf die Vorgänge im Zusammenhang mit der Insolvenz
der Konzernmutter und
die weiteren im Lagebericht genannten Faktoren
zurückzuführen sind.
cc) Der Auffassung der Klägerin, dass der geltend gemachte Schaden mit
der
erforderlichen Wahrscheinlichkeit allein durch das wettbewerbswidrige
Verhalten
der Beklagten entstanden sind, stehen darüber hinaus weitere
Umstände
entgegen. Nach dem Vortrag der Klägerin sind 54 bzw. 57
Mitarbeiter zur Beklagten
gewechselt. Die Mitarbeiter sind unter
Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist
ausgeschieden, soweit das
Arbeitsverhältnis nicht vorher aufgrund
Kündigung der Klägerin oder durch
Aufhebungsvertrag vorher beendet wurde.
Mit Ausnahme eines Ausscheidens
aufgrund einer berechtigten fristlosen Kündigung
der Klägerin können der
Beklagten aber nicht ohne Weiteres Schäden
zugerechnet werden, die durch
ein vorzeitiges Ausscheiden des Arbeitnehmers
unter Mitwirkung der
Klägerin entstanden sind. Es kommt hinzu, dass die überwiegende
Zahl
dieser zur Beklagten wechselnden Mitarbeiter aufgrund der bestehenden
Kündigungsfristen erst in der zweiten Jahreshälfte 2005 ausgeschieden
sind. Eine große Zahl hat das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2005 oder
später gekündigt (Anlage K 36 zum Schriftsatz der Klägerin vom 21.11.2007).
Damit haben die Arbeitsverhältnisse der gewechselten Mitarbeiter den größten
Teil des Jahres mit der Klägerin fortbestanden. Bis zum Zeitpunkt des
Ausscheidens
konnte die angesprochene Akquise durchgeführt und Aufträge
abgewickelt
werden. Insofern ist nicht nachzuvollziehen, inwieweit der
Verlust für das
Jahr 2005 (Abwicklung bestehender Aufträge) im
Wesentlichen auf ihr Ausscheiden
zurückzuführen ist, zumal die Abwicklung
von Aufträgen zu einem
erheblichen Teil von den ansonsten nicht
gewechselten gewerblichen Arbeitnehmer
durchgeführt worden sein dürfte. Etwas
anderes könnte zwar gelten, wenn die angegebenen Verluste erst in den
letzten Monaten des Jahres entstanden sind. Insofern fehlt es aber an einem
ausreichenden Vortrag der Klägerin, der eine entsprechende Zuordnung des
Gewinnverlustes nach Zeitabschnitten ermöglicht. Auch hinsichtlich
der fehlenden Akquisemöglichkeiten ergibt sich keine andere Beurteilung, da
sich diese angesichts der Beschäftigung eines Teils der Mitarbeiter bis zum
dritten Quartal und noch länger erst zum Folgejahr
auswirken konnte.
Es darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Klägerin nach
ihrem
Lagebericht 2005 (Anlage 5 Bl. 4) 2004 1.329 und 2005 1.101
Mitarbeiter beschäftigt
hat. Es sind folglich insgesamt 228 Mitarbeiter
ausgeschieden. Hiervon
hat die Klägerin 70 Arbeitnehmern der
Niederlassung Magdeburg selbst gekündigt.
Die Klägerin weist zwar darauf
hin, dass durch das Ausscheiden der Führungskräfte
organisatorische
Maßnahmen durch geführt werden mußten. Dies ist aber nicht nachvollziehbar
dargetan, da nach dem Lagebericht 2005 die Fluktuation durch qualifizierte
Mitarbeiter aus der Muttergesellschaft oder externe Fachkräfte kompensiert
werden konnte. Insofern hätte auch die Auftragsund Beschäftigungssituation
zeitbezogen im Einzelnen erläutern werden müssen.
Es kommt hinzu, dass
zwischen 2004 und 2005 eine erhebliche Zahl von Mitarbeitern
zu anderen
Unternehmen gewechselt oder aus sonstigen Gründen ausgeschieden
sind. Es
kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Wechsel der Mitarbeiter zur
Beklagten auch die Entscheidung des ein oder anderen beeinflusst hat, die
Klägerin zu verlassen. Es spricht jedoch nach Auffassung der Berufungskammer
eine ebenso große Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Wechsel zu anderen
Unternehmen auf andere Ursachen zurückzuführen ist. Wenn man den
Klägervortrag berücksichtigt, brauchten sich die Mitarbeiter durch den
Verkauf an die T.-Gruppe und die in dem Zusammenhang erschienenen internen
Veröffentlichungen und Pressemitteilungen gerade keine Sorgen mehr über den
Bestand und die Sicherheit ihrer Arbeitsplätze zu machen.
Sie hätten etwa
auf die Umsetzung der Kündigung im Einvernehmen mit der Klägerin verzichten
können. Durch den Weggang von Führungspersonal in den Niederlassungen
ergaben sich zudem für die verbleibenden Arbeitnehmer neue Chancen und
Aufstiegsmöglichkeiten bei der Klägerin. Wenn weitere Mitarbeiter aber
trotzdem die Klägerin verlassen haben, so kann dies nicht maßgeblich auf
das Verhalten der Beklagten zurückgeführt werden. Bezüglich der Verluste des
Jahres 2006 hat das Arbeitsgericht zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass
die Klägerin im Lagebericht 2005 unter der Überschrift „Chancen und Risiken
der künftigen Entwicklung“ selbst aufgeführt hat, „Die wesentlichen
Faktoren, die zum negativen Ergebnis in 2005 geführt haben, sind für 2006
nicht zu erwarten.
Die Fluktuation in den Direktionen konnte durch
qualifizierte Mitarbeiter aus der Muttergesellschaft oder externe Fachkräfte
kompensiert werden. Den geänderten Anforderungen im kaufmännischen Bereich,
bedingt durch die Übernahme von Verwaltungsaufgaben durch die BRVZ Bau-,
Rechen- und
Verwaltungszentrum GmbH wurde Rechnung getragen“. Dem kann
die Klägerin nun nicht mit Erfolg entgegen halten, dass die Aussagen auch im
Hinblick auf die Außenwirkung des Berichts zu beurteilen seien. Es wird noch
mal darauf hingewiesen, dass der Lagebericht 2005 die Kernaussagen
erläutert. Insofern ist zunächst davon auszugehen, dass der Lagebericht
unter Berücksichtigung der ermittelten Ergebnisse erstellt wurde. In jedem
Fall hätte es angesichts der
Erklärungen eines genaueren Vortrags
bedurft, warum die Kompensation trotzdem
nicht erreicht werden konnte.
dd) Die vorgetragenen Verluste in den Niederlassungen können auch nicht
mit der Anzahl der ausgeschiedenen Mitarbeiter nachvollziehbar erklärt
werden. Die Niederlassungen hatten in den Jahren 2001 und 2002 erhebliche
Schwankungen zu verzeichnen. Die von der Klägerin angegebenen Verluste 2005,
2006 ragen zwar in besonderem Maße heraus. In der Vergangenheit war aber
auch nicht die Insolvenz der Konzernmutter zu bewältigen. Es wirken sich
zusätzlich
auch andere Faktoren, wie die allgemeine
Konjunkturentwicklung, die
Ausschreibungsdichte in den betroffenen
Regionen, die Beteiligung an solchen
Ausschreibungen, die Lohnkosten- und
Materialpreisentwicklung, sowie die
Qualität der Arbeit und die
Motivation der Beschäftigten etc. auf die Betriebsergebnisse
aus, wobei
der Umfang des Einflusses der Umstände nicht in jedem
Fall einer
Aufklärung zugänglich ist. Hierauf hat das Arbeitsgericht bereits
hingewiesen.
Es kommt hinzu, dass die Beklagte zu Recht darauf verweist,
dass
nur schwer nachvollziehbar ist, dass fünf Weggänge in der
Niederlassung N. zu
einem Verlust von 16 Mio. € und sechs Abgänge in der
Niederlassung Frankfurt
zu einem Verlust von 10 Mio. € geführt haben
sollen, während in der Niederlassung
Dresden der Weggang von 11
Mitarbeitern lediglich zu einem Verlust von
3 Mio. € geführt haben soll.
Hinsichtlich des Weggangs der Niederlassungsleitung
ist zu
berücksichtigen, dass lediglich in Düsseldorf die technische und
kaufmännische Leitung zur Beklagten gewechselt ist, während in anderen
Niederlassungen
nur der technische oder kaufmännische Leiter bei der
Klägerin ausgeschieden sind und auch teilweise ersetzt wurden. Dresden und
Berlin/Brandenburg waren insoweit von einem Wechsel zur Beklagten nicht
betroffen. Die Beklagte hat zwar zu den Veränderungen in den einzelnen
Niederlassungen in der Berufung Stellung genommen. Es verblieben aber zu
viele Umstände
offen, um die Bedeutung der einzelnen Faktoren für die
Entstehung des Schadens beurteilen zu können.
Nach alledem fehlen
aufgrund dieser Gesamtumstände greifbare Anhaltspunkte, die es ermöglichen,
den behaupteten Schaden dem wettbewerbswidrigen Verhalten der Beklagten
zumindest zu einem bestimmten Teil zuzuordnen. Die von der Beklagten
vorgenommene abstrakte Schadensberechnung bietet damit
keinen hinreichenden Ansatzpunkt für eine Schätzung eines ihr durch das
wettbewerbswidrige Verhalten der Klägerin entstandenen Schadens. Insofern
hätte
die Klägerin einen Schaden unter Berücksichtigung der konkreten
Verhältnisse in den einzelnen Niederlassungen (u.a. Art, Anzahl, Abwicklung
der Aufträge, Anzahl und Dauer der Beschäftigung der Mitarbeiter) näher
darlegen müssen, um sodann wegen einzelner zuletzt verbleibender nicht
bestimmbarer Größen eine Schätzung zu ermöglichen. Daran fehlt es.
ee) Es kann auch kein Mindestschaden unter Berücksichtigung
des Privatgutachtens
(Anlage K 48) zugesprochen werden. Nach Auffassung
der Berufungskammer ist das Gutachten zur Ermittlung einer Wertbandbreite
für den indikativen Wert des Humankapitals einer bestimmten
Beschäftigungsgruppe der Klägerin nicht als Schätzgrundlage geeignet. Das
Gutachten ermittelt anhand von drei unterschiedlichen methodischen Ansätzen
eine Bandbreite möglicher Werte
eines Humankapitals. Es
nimmt eine indikative Unternehmensbewertung nach IDW S 1, eine indikative
Humankapitalbewertung auf Ertragswertbasis in Analogie zu IDW S 5 und eine
indikative Humankapitalbewertung auf Wiederbeschaffungskostenbasis in
Analogie zu IDW S 5 vor. Das Arbeitsgericht rügt zu Recht die unzureichende
Tatsachenbasis als Ausgangspunkt der Begutachtung in Bezug auf die Anzahl
der berücksichtigten Mitarbeiter, die fehlerhafte
Prämisse einer
planmäßigen Fortentwicklung des Geschäfts entsprechend der
Planung vor
der Abwerbung trotz Vorliegens multifaktorellen Geschehens, die
Berechnung des konkreten Humankapitalwerts in methodischer Hinsicht, sowie
die Berechnung der im Bandbreitenverfahren zugrundegelegten Ober– und
Untergrenzen.
Die von der Beklagten eingereichte Stellungnahme zu dem
Gutachten
25.05.2009 (Bl. 2547 ff d. A) stützt im Einzelnen und
nachvollziehbar die
Kritik des Arbeitsgerichts. Die Berufungskammer
schließt sich den inhaltlichen
und methodischen Kritikpunkten an und
nimmt auf sie Bezug. Den Darlegungen
ist die Klägerin in der Berufung
nicht konkret entgegengetreten. Die Klägerin hat
selbst nur darauf
hingewiesen, dass es bei dem Gutachten nicht um die Erfassung
des
entgangenen Gewinns, sondern um den Versuch geht, sich mit
betriebswirtschaftlichen
Ansätzen einem jedenfalls nach Auffassung der
Klägerin eingetretenen Substanzschaden zu nähern.
Lediglich ergänzend ist
in Bezug auf die Tatsachenbasis darauf hinzuweisen,
dass ausweislich der
Aufstellung der Beklagten auch Mitarbeiter durch Aufhebungsverträge
ausgeschieden sind. Aufgrund der Mitwirkung der Beklagten dürften sie nicht
in die Bewertung einfließen. Es wird bei der Gegenüberstellung der
Unternehmenswerte nicht berücksichtigt, dass einige der zur Beklagten
wechselnden Mitarbeiter erst im Jahre 2006 bei der Beklagten ausgeschieden
sind (Anlage K36). Unabhängig davon bestehen auch angesichts der
unterschiedlichen Aufgaben und Funktionen der Mitarbeiter Bedenken, den
Anteil
der abgeworbenen Mitarbeiter am Übergewinn (HC-ROIs) einheitlich
zu bewerten
(342). Die Bestimmung der humankapitalbezogen
Ertragsgrößen ist nicht ausreichend dargelegt. So geht das
Gutachten für die Berechnung des Übergewinns
für die Zukunft von einer
unveränderten Fortführung des Geschäftsbetriebs
aus. Es wird die
Ergebnisplanung der Beklagten verwandt, deren Grundlage
nicht erläutert
wird. Es ergibt sich auch nicht, dass die weiter verwendeten
Parameter
auf gesicherten Erkenntnisse beruhen. Die indikative Humanbewertung
auf
Wiederbeschaffungskostenbasis kann auch nicht überzeugen. Es werden
Effizienzgrade anhand von Parameter ermittelt, die auf Angaben von
Mitarbeiter
zurückzuführen sind, ohne dass erläutert wird, auf welchen
Erkenntnisquellen
sie beruhen. Die im Gutachten verwendeten
Bewertungsparameter sind
damit teilweise nicht objektivierbar und
nachvollziehbar sind. Letztlich scheidet
auch der als Obergrenze der
indikativen Wertbandbreite ermittelte Differenzbetrag
der
Unternehmenswerte 2004 und und 2005 aus, da die Entwicklung der
Unternehmenswerte, mehrere Ursachen haben kann. Darauf weist auch das
Gutachten hin. Gerade im vorliegenden Fall war es angezeigt, solche weiteren
Faktoren in die Berechnung mit einzubeziehen. Es ist allerdings nicht
erkennbar,
dass andere Ursachen, wie die wirtschaftliche Krise des
Mutterkonzerns
ausreichend berücksichtigt worden wären. Nach alledem ist
das Gutachten
nicht als Schätzgrundlage für einen Mindestschaden
geeignet.
c) Der Klägerin konnten auch keine
Personalvermittlungskosten in Höhe von
163.114,94 € als
Mindestschaden zugesprochen werden. Dem Arbeitsgericht ist
zu folgen,
dass die Einreichung der Rechnungen über die angefallenen Kosten
und die
teilweise Angabe des Beratungsauftrags (u.a. Leiter Kalkulation,
Kalkulatorin
(Nachwuchskraft usw.) genügt nicht. Daraus kann kein Bezug
zu dem
vertragswidrigen Verhalten der Beklagten hergestellt werden. Wie
bereits ausgeführt,
haben die Mitarbeiter nicht nur zu unterschiedlichen
Zeiten gekündigt
und sind auch zu unterschiedlichen Zeiten aus dem
Arbeitsverhältnis ausgeschieden,
sondern sind auch zu anderen Unternehmen
gewechselt. Insofern
wäre eine detaillierte Angabe erforderlich gewesen,
welche Person mit welcher
Qualifikation in welcher Niederlassung wann,
durch wen ersetzt worden ist.
Daran fehlt es.
d) Die Klägerin kann
auch nicht die Rechtsverfolgungskosten als Mindestschaden
verlangen. Sie beruhen auf Beratungsleistungen, welche von den
Prozessbevollmächtigten
der Klägerin für den Zeitraum
01.04.2005-31.12.2006 erbracht worden sind (Rechnungen Anlage K 43 zum
Schriftsatz vom 27.11.2007). Unabhängig davon, dass ausreichende
Anhaltspunkte fehlen, um sie auch nur teilweise dem wettbewerbswidrigen
Verhalten der Beklagten zuordnen zu
können, steht dem Anspruch §
12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG entgegen. Mit dem Arbeitsgericht
ist
davon auszugehen, dass nach dieser Vorschrift jeder
Kostenerstattungsanspruch
unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage
ausgeschlossen ist (BAG Urteil vom 27.10.2005 - 8 AZR 546/03- EzA § 4 TVG
Ausschlussfristen Nr 180; Germelmann in Germelmann/ Matthes/ Prütting/ N./
Glöge § 12 a ArbGG Rd 8). Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Regelung
sittenwidrig
ausgenutzt wird (Germelmann a.a.O. Rd. 11). Hierfür
ergeben sich keine Anhaltspunkte.
e) Letztlich ergibt sich auch kein
Anspruch auf Erstattung von Freistellungskosten oder Ersatz von Schäden, die
durch die behauptete Löschung, Mitnahme und Nutzung ihrer Daten entstanden
ist. Es fehlt weiterhin an einem ausreichenden Sachvortrag, dass, bzw.
welche Kosten durch das Verhalten der Beklagten bzw. durch abgeworbene
Mitarbeiter entstanden ist.
Nach alledem hatte die Klage keinen Erfolg. Die
Berufung war zurückzuweisen.
C. Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten
Rechtsmittels hat die Klägerin gemäß
§ 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO
und die Kosten der Streithelfer zu 1),
2) und 3) gemäß § 101 Abs. 1 ZPO
zu tragen. Die Streithelfer sind nach Streitverkündung
durch die Beklagte
mit Schriftsatz vom 01.07.2009, mit Schriftsatz
vom 04.02.2010
(Streitverkündeter zu 1)), mit Schriftsatz vom 19.02.2010
(Streitverkündeter zu 3) 19.02.2010 und mit Schriftsatz vom 19.02.2010
(Streitverkündeter
zu 2) dem Rechtsstreit auf Seiten des Streitverkünders
beigetreten.
Gemäß § 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO hat die Klägerin auch die
Kosten der
Streithelfer zu tragen, wenn sie wie im vorliegenden Fall die
Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
D. Die Kammer hat den
entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzliche
Bedeutung
beigemessen und daher gemäß § 72 Abs. 2 Nr.1, Abs. 1 ArbGG für
die
Klägerin die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.
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