
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.2.2009, 8 AZR 188/08
Arbeitsunfall. Anspruch auf Schmerzensgeld iHv. 250.000 EUR? Haftungsbeschränkung
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Tenor
Die
Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16.
Oktober 2007 - 19 Sa 1891/06 - wird zurückgewiesen.
Der
Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der
Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen
eines Arbeitsunfalles.
Der
Kläger, ein gelernter Zimmermann, war Arbeitnehmer der D Holzleimbau GmbH &
Co. KG (im Folgenden: Firma D). Zusammen mit seinem Arbeitskollegen P W war
er am 21. November 2002 auf dem Gelände einer britischen Kaserne (B
Barracks) im Zusammenhang mit dem Neubau eines Kantinengebäudes mit
Zimmermannsarbeiten beschäftigt. Mit der Durchführung dieser Arbeiten war
die Beklagte zu 2) betraut. Deren
Verantwortlicher vor Ort war der Beklagte zu 1), ein Zimmermannsmeister.
Weiterhin waren für die Beklagte zu 2) deren Arbeitnehmer M M und H U auf
der Baustelle tätig. Aufgrund von Personalengpässen bei der Beklagten zu 2)
hatte die Firma D, die nur Material anliefern sollte, den Kläger und den
Arbeitnehmer W an die Beklagte zu 2) überlassen, um dieser bei der Montage
zu helfen.
Der
Kläger verlegte gegen 15.25 Uhr zusammen mit seinem Kollegen W auf dem Dach
des Neubaus 14 m lange Leimbinderplatten auf Sparren. Das Dach befand sich
über einem ummauerten Raum, der später den Toilettentrakt der Kantine bilden
sollte. Die Platten lagen zunächst quer über drei Bindern, die im rechten
Winkel zur Traufe verliefen. Das Verlegen erfolgte dergestalt, dass die
Platten auf den Bindern parallel und bündig zum Traufelement gezogen wurden.
Dieses ging über den ummauerten Bereich des Gebäudes hinaus. Innerhalb des ummauerten Bereiches war eine Zwischendecke
eingezogen, so dass hier eine maximale Absturzhöhe von 2 m bestand.
Außerhalb des ummauerten Bereiches betrug die Absturzhöhe 5,50 m. Bei der Durchführung der
Verlegearbeiten stand der Kläger auf der etwa 36 cm breiten Mauer. Beim
Heranziehen einer Leimbinderplatte mittels eines Zimmermannhammers verlor der Kläger das
Gleichgewicht und stürzte von der Mauer. Dabei fiel er nicht auf die
Zwischendecke innerhalb des ummauerten Gebäudeteiles, sondern 5,50 m tief auf den
Betonboden außerhalb des ummauerten Raumes. Die Unfallstelle war
nicht entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften für Bauarbeiten (BGV
C22) abgesichert. Am frühen Nachmittag des Unfalltages hatte der Beklagte zu
1) mit dem Bauleiter des Bau- und Liegenschaftsbetriebes, J V, sowie dem
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator des Bau- und
Liegenschaftsbetriebes, K C, die Sicherheitsvorkehrungen auf der Baustelle
besprochen. In einem Bautagebuch hatte Herr C nach dem Unfall dieses
Gespräch protokolliert und als Beanstandung vermerkt, dass Schutznetze sowie
an den Randseiten der Arbeitsabschnitte Schutzgeländer angebracht werden
müssten. Die bereits angebrachten Schutznetze seien nicht ausreichend
befestigt. In dem Protokoll wurde die Beklagte zu 2) als Verantwortliche für
die Sicherungsmaßnahmen und als Termin für die Durchführung derselben sofort vermerkt.
Der Kläger zog sich durch den Sturz schwere Verletzungen zu. Er ist seitdem querschnittsgelähmt
und leidet an einer vollständigen Blasen- und Mastdarmentleerungsstörung.
Außerdem hat er seinen Geruchs- und Geschmackssinn verloren. Aufgrund eines
hirnorganischen Psychosyndroms ist sein Gedächtnis schwer beeinträchtigt.
Seinen Beruf als Zimmermann kann der Kläger nicht mehr ausüben. Eine
Umschulung zum technischen Zeichner musste er abbrechen, da er aufgrund der
unfallbedingten Störungen seiner Gedächtnisleistungen die schulischen
Anforderungen nicht erfüllen konnte.
Zum Zeitpunkt des
Unfalles befand sich der Beklagte zu 1) etwa 10 bis 15 m von der
Unfallstelle entfernt. Er verrichtete dort Schweißarbeiten. Am 12. November
2004 verurteilte ihn das Amtsgericht Paderborn wegen fahrlässiger
Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50,00 EUR. Die
Holz-Berufsgenossenschaft hat den Unfall des Klägers als Arbeitsunfall
anerkannt.
Der Kläger behauptet, er sei gemeinsam mit seinem Kollegen W beauftragt worden, die
Leimbinderplatten zu verlegen. Kurze Zeit vor dem Unfall sei durch die
Herren C und V die fehlende Absturzsicherung im Bereich der späteren
Absturzstelle bemängelt worden. Die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) seien
daraufhin von der Baustelle geholt worden. Der Beklagte zu 1) habe zugesagt,
die verlangten Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen, insbesondere ein
fahrbares Gerüst aufzustellen und die gesamte Fläche, über der gearbeitet
werden sollte, mit Fangnetzen abzusichern. Tatsächlich aber sei keine dieser
Maßnahmen in dem Bereich, in dem er gearbeitet habe, umgesetzt worden.
Zusammen mit seinem
Kollegen W habe er das Werkzeug in den Firmenwagen geschafft, um zurück zur
Firma D bzw. nach Hause zu fahren. Die Wochenarbeitszeit sei bereits erfüllt
gewesen. Daraufhin seien sie durch den Beklagten zu 1) aufgefordert worden,
die Arbeit fortzusetzen. Deshalb habe er sich zur Fortsetzung der Arbeiten
gezwungen gesehen und allein mit seinem Kollegen W die Arbeiten auf dem Dach
wieder aufgenommen.
Die mangelnde Sicherung
der Baustelle durch den Beklagten zu 1) stelle einen Verstoß gegen § 3 der
Arbeitsstättenverordnung iVm. § 12 der Unfallverhütungsvorschrift BGV C22
und damit die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht dar. Der Beklagte
zu 1) hafte daher aus unerlaubter Handlung. Die Beklagte zu 2) müsse für den
Beklagten zu 1) als ihren Verrichtungsgehilfen einstehen und hafte darüber
hinaus auch aus eigenem Organisationsverschulden. Diese Haftung sei auch
nicht durch die §§ 105 ff. SGB VII ausgeschlossen. Zur Zeit des Unfalls habe
er allein mit seinem Kollegen W an der Unfallstelle gearbeitet, so dass die
Mitarbeiter der Firma D und die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) nicht auf
einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig gewesen seien. Zudem habe der
Beklagte zu 1) zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt, da er in Kenntnis
der fehlenden Absturzsicherungen ihn - den Kläger - und den Kollegen W
veranlasst habe, die Arbeiten fortzusetzen. Damit habe er den Unfall
zumindest billigend in Kauf genommen.
Unter Berücksichtigung
der Verletzung, der Verletzungsfolgen sowie des Verschuldens der Beklagten
sei ein Schmerzensgeld von mindestens 250.000,00 Euro angemessen.
Der Kläger hat - soweit
der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt ist - beantragt,
Die Beklagten haben
Klageabweisung beantragt.
Sie sind der Meinung,
dass sie nicht für die Folgen des Arbeitsunfalles haften. Mit seinen
Anordnungen und der Weitergabe der Sicherheitsvorgaben habe der Beklagte zu
1) seine Verpflichtungen, insbesondere seine Verkehrssicherungspflicht
erfüllt. In keinem Falle habe er vorsätzlich gehandelt. Die Beklagte zu 2)
hafte nicht aus einem Organisationsverschulden, da sie zur Überwachung der
Sicherheitsvorrichtungen den Beklagten zu 1) beauftragt und geschult sowie
für die Baustelle ausreichend Sicherungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt
habe. Sie müsse auch nicht für den Beklagten zu 1) als ihren
Verrichtungsgehilfen einstehen, weil sie diesen ordnungsgemäß ausgewählt und
überwacht habe. Der Beklagte zu 1) sei zum Unfallzeitpunkt bereits seit fünf
1/2 Jahren in ihrem Betrieb als Zimmermannsmeister beschäftigt gewesen.
Unter seiner Aufsicht sei es bis zu dem streitgegenständlichen Vorfall nie
zu einem Unfall gekommen.
Eine Haftung sei
darüber hinaus nach den §§ 104 bis 106 SGB VII ausgeschlossen. Die
Mitarbeiter der Firma D und diejenigen der Beklagten zu 2) seien auf einer
gemeinsamen Betriebsstätte tätig gewesen. Mangels vorsätzlichen Verhaltens
des Beklagten zu 1) sei dessen Haftung daher nach § 105 Abs. 1 Satz 1
SGB VII ausgeschlossen. Eine Haftung der Beklagten zu 2) sei nach § 104
Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen. Zumindest läge aber für den Fall, dass
der Beklagte zu 1) nicht hafte, wohl aber die Beklagte zu 2), eine gestörte
Gesamtschuld vor, so dass die Beklagte zu 2) gegenüber dem Kläger nur so
haften müsse, wie bei der Beklagten zu 2) nach dem Gesamtschuldnerausgleich
noch ein Haftungsanteil verbleiben würde. Da aber allenfalls eine Haftung
der Beklagten zu 2) für ihren Verrichtungsgehilfen in Betracht kommen könne,
hafte nach § 840 Abs. 2 BGB die Beklagte zu 2) im Innenverhältnis zu dem
Beklagten zu 1) überhaupt nicht, so dass auch im Außenverhältnis zum Kläger
eine Haftung ausscheide.
Letztlich haben die
Beklagten auch die Einrede der Verjährung erhoben.
Das vom Kläger zunächst
angerufene Landgericht Paderborn hat mit Beschluss vom 11. April 2006 den
Rechtsweg zu den Zivilgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit
an das zuständige Arbeitsgericht Paderborn verwiesen. Dieses hat der Klage
auf Schmerzensgeld und der Feststellungsklage stattgegeben. Die Klage auf
Ersatz der außergerichtlichen Kosten hat es abgewiesen. Auf die Berufung der
Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Revision
zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter,
während die Beklagten die Zurückweisung der Revision beantragen. Die
Personen, denen die Beklagten den Streit verkündet haben, sind dem
Rechtsstreit nicht beigetreten.
Entscheidungsgründe
Die Revision des
Klägers ist nicht begründet. Ihm steht der geltend gemachte Schmerzensgeld-
und Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten nicht zu.
A. Das
Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen
wie folgt begründet: Der Beklagte zu 1) hafte wegen § 106 Abs. 3 3. Alt.
SGB VII für den dem Kläger entstandenen Personenschaden nicht, weil der
Kläger und der Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes auf einer
gemeinsamen Betriebsstätte als Arbeitnehmer tätig gewesen seien. Bei der
Auslegung des Begriffes „gemeinsame Betriebsstätte“ sei dem Grund des
Haftungsausschlusses Rechnung zu tragen, der auf dem Gedanken der so
genannten Gefährdungsgemeinschaft beruhe. Diese sei dadurch gekennzeichnet,
dass typischerweise jeder der in enger Berührung miteinander Tätigen
gleichermaßen zum Schädiger oder Geschädigten werden könne. Demnach habe
zwischen den Mitarbeitern der Beklagten zu 2) und den Mitarbeitern der Firma
D, also dem Kläger und seinem Arbeitskollegen W, zum Zeitpunkt des Unfalles
eine Gefahrengemeinschaft bestanden.
Der Annahme einer
gemeinsamen Betriebsstätte iSd. § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII stehe nicht
entgegen, dass der Kläger und sein Arbeitskollege zum Unfallzeitpunkt allein
mit dem Verlegen von Dachplatten beschäftigt gewesen seien. Die
Beschäftigten der Beklagten zu 2) und der Firma D seien nicht zufällig auf
derselben Baustelle anwesend gewesen mit lediglich dem gemeinsamen Endziel
der Ausführung des Bauvorhabens. Vielmehr seien die Arbeitnehmer der beiden
Unternehmen wie eine Kolonne unter einheitlicher Leitung des Beklagten zu 1)
eingesetzt worden. So hätten sie ua. gemeinsam Binder aufgestellt und
Platten verlegt, wobei jederzeit die Gefahr bestanden habe, dass aufgrund
eines Fehlers eines Arbeitnehmers ein Schaden bei einem anderen Arbeitnehmer
entstehen konnte. Dies zeige sich deutlich an der Tatsache, dass der
Beklagte zu 1) verbindlich in der Lage gewesen sei, die Arbeitseinsätze,
Arbeitszeiten und damit die konkreten Arbeitsorte zu bestimmen. Deshalb habe
die Sicherung der Arbeitsstelle nur einheitlich für alle Arbeitnehmer
erfolgen können, weil diese nicht aufeinander folgend gearbeitet hätten,
sondern „Hand in Hand“, wie zB beim gemeinsamen Richten der Binder oder der
Verlegung von Platten, bei denen jeweils zwei Arbeitnehmer verlegt und ein
Dritter die Platte befestigt hätten.
Entscheidend sei, dass
sich aufgrund des aufeinander bezogenen betrieblichen Zusammenwirkens
jederzeit eine Gefahrengemeinschaft habe ergeben können. Dies sei vorliegend
etwa wegen der Entscheidung des Beklagten zu 1) der Fall gewesen, weil
dieser zunächst habe weiterarbeiten lassen, obwohl er selbst keine konkreten
Sicherungsmaßnahmen entsprechend den zuvor gemachten Auflagen veranlasst
gehabt habe.
Der Haftungsausschluss
gem. § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII iVm. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII scheitere
auch nicht aufgrund eines vorsätzlichen Verhaltens des Beklagten zu 1). Zwar
habe dieser schuldhaft gehandelt, weil er die Auflagen der für die
Bauaufsicht zuständigen Beauftragten zuvor - wahrscheinlich - an die
Arbeitnehmer weitergegeben habe, für die tatsächliche Durchführung aber
keine Vorkehrungen und Veranlassungen getroffen und auch keine dahingehenden
Anweisungen erteilt habe. Es bestehe jedoch keine Veranlassung, ein
vorsätzliches Verhalten des Beklagten zu 1) anzunehmen. Zwar sei ihm die
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bereits aufgrund des Eintrages ins
Bautagebuch und der dort aufgeführten Aufforderung zur sofortigen Umsetzung
bewusst gewesen, jedoch indiziere allein der Verstoß gegen die
Unfallverhütungsvorschriften kein vorsätzliches Verhalten. Vielmehr müsse
hierfür der Arbeitsunfall als solcher gewollt oder für den Fall des
Eintritts gebilligt worden sein. Aufgrund seiner im Verfahren erfolgten
Einlassung, dass der Kläger an der Unfallstelle nicht hätte arbeiten,
insbesondere aber nicht hätte stehen sollen und des Vortrags, dass die
Mitarbeiter auf den Bindern sitzend im inneren Bereich, also oberhalb der
Zwischendecke, hätten arbeiten sollen, ergebe sich, dass der Beklagte zu 1)
darauf vertraut habe, dass bei vorsichtiger Weiterarbeit trotz der
unterbliebenen Sicherungsmaßnahmen kein Absturz aus großer Höhe und damit
eine Verletzung von Mitarbeitern stattfinden werde. Für die Annahme, dass
sich der Beklagte zu 1) bewusst gewesen sei, dass die Mitarbeiter aufgrund
der einzunehmenden Arbeitshaltung gezwungenermaßen in einer Absturzhöhe von
mehr als 3 m arbeiten und bei einem Absturz zwangsläufig schwere
Verletzungen erleiden würden, sei kein Raum.
Eine Haftung der
Beklagten zu 2) scheide aufgrund der anzuwendenden Grundsätze des gestörten
Gesamtschuldverhältnisses aus. Danach bleibe die Haftung des selbst nicht
auf der Betriebsstätte tätigen Unternehmers auf die Fälle beschränkt, in
denen ihn nicht nur eine Haftung wegen vermuteten Auswahl- oder
Überwachungsverschuldens treffe, sondern auch eine eigene Verantwortlichkeit
wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder ein
Organisationsverschulden. Da ein solches eigenes Verschulden der Beklagten
zu 2) als Haftungsgrund nicht in Betracht komme, während der Beklagte zu 1)
bei Wegfall des Haftungsprivilegs nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII
aufgrund eigenen Verschuldens voll haften würde, entfalle in Anwendung des
Grundsatzes des gestörten Gesamtschuldverhältnisses entsprechend § 840
Abs. 2 BGB auch die Haftung des Beklagten zu 2) im Außenverhältnis.
B. Die Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts hält nicht in allen Punkten der Begründung, aber im
Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
I. Letztlich zutreffend
geht das Landesarbeitsgericht davon aus, dass der Beklagte zu 1) zum Ersatz
des dem Kläger entstandenen Personenschadens nicht verpflichtet ist.
1. Bei dem Unfall vom
21. November 2002, der zur streitgegenständlichen Schädigung des Klägers
geführt hat, handelt es sich - wie auch das Landesarbeitsgericht angenommen
hat - um einen Versicherungsfall iSd. § 105 SGB VII. Als ein solcher gilt
auch ein Arbeitsunfall, § 7 Abs. 1 SGB VII.
Dass es sich um einen
Arbeitsunfall gehandelt hat, steht zum einen zwischen den Parteien außer
Streit und bedarf zum anderen auch deshalb keiner weiteren Begründung, weil
die zuständige Berufsgenossenschaft eine entsprechende Entscheidung
getroffen hat. Nach § 108 Abs. 1 SGB VII sind die Gerichte, die über
Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art zu
entscheiden haben, an eine unanfechtbare Entscheidung nach dem SGB VII
gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt. Diese Bindungswirkung erstreckt
sich auch auf die Frage, ob der Verletzte versichert war und darauf, in
welchem Betrieb sich der Unfall ereignet hat. Die Zivilgerichte können nur
noch eine Feststellung darüber treffen, dass der Unfall auch einem anderen
Betrieb als Arbeitsunfall zuzurechnen ist und dass insoweit die
Haftungsfreistellung gegeben ist; insoweit besteht keine Bindung
(Senat 12. Dezember 2002 - 8 AZR
94/02 - BAGE 104, 229 = AP SGB VII § 105 Nr. 2 = EzA SGB VII § 106 Nr. 1;
zum früheren § 638 RVO: BGH 22. September 1981 - VI ZR 55/80 - VersR 1982,
40).
2. Das
Landesarbeitsgericht hat angenommen, eine Haftung des Beklagten zu 1) für
den Personenschaden, den der Kläger aufgrund des Arbeitsunfalls erlitten
habe, scheide deshalb aus, weil er mit diesem eine vorübergehende
betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet habe,
§ 106 Abs. 3, 3. Alt. iVm. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII.
Dem ist nicht zu
folgen, weil eine Haftung des Beklagten zu 1) bereits unmittelbar nach § 105
Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausscheidet. Liegt eine Haftungsprivilegierung nach
dieser Vorschrift vor, kann eine solche nach § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII
schon begrifflich nicht vorliegen
(vgl. BGH 23. März 2004 - VI ZR 160/03 - VersR 2004, 1045).
a) Der Beklagte zu 1)
hat den Kläger durch eine betriebliche Tätigkeit iSv. § 105 Abs. 1 Satz 1
SGB VII verletzt.
b) Im Gegensatz zum
Landesarbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die beiden nicht auf einer
gemeinsamen Betriebsstätte iSd. § 106 Abs. 3, 3. Alt SGB VII, sondern im
selben Betrieb iSd. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII tätig waren.
aa) Die Beklagte zu 2)
betreibt einen Baubetrieb. Sie hatte - wie das Landesarbeitsgericht
festgestellt hat - den Auftrag übernommen, auf dem Gelände der B Barracks in
P die Dachkonstruktion auf dem neuen Kantinengebäude zu erstellen sowie die
Binder und Dachplatten zu verlegen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hatte sie
eigene Arbeitnehmer, darunter den Beklagten zu 1), eingesetzt. Der Kläger
war zwar Arbeitnehmer der Firma D und nicht der Beklagten zu 2), wurde aber
dennoch auf der Baustelle wie ein Beschäftigter, das heißt Versicherter iSd.
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, der Beklagten zu 2) tätig, § 2 Abs. 2 Satz 1
SGB VII. Er war damit zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles als „Versicherter
desselben Betriebes“ iSd. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII tätig, in dem auch der
Beklagte zu 1) tätig war.
Grundsätzlich setzt die
Anwendbarkeit des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht voraus, dass der
Schädiger und der Geschädigte Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers sind.
Davon ist auch der Senat in seinem Urteil vom 12. Dezember 2002
(- 8 AZR 94/02 - BAGE 104, 229 = AP SGB VII § 105 Nr. 2 = EzA SGB VII § 106
Nr. 1) konkludent ausgegangen. Auch der Bundesgerichtshof
(7. November 2006 - VI ZR 211/05 - NJW 2007, 1754)
und das Bundessozialgericht
(24. Juni 2003 - B 2 U 39/02 R - NJW 2004, 966) nehmen an, dass
eine Haftungsbefreiung des Schädigers nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII in
Betracht kommt, wenn der Geschädigte nicht als Arbeitnehmer des
Unternehmers, in dessen Betrieb sich der Versicherungsfall ereignet hat,
sondern als sog. „Wie-Beschäftigter“ iSd. § 2 Abs. 2 SGB VII in diesem
Betrieb tätig gewesen ist.
Als Beschäftigter und
damit als Versicherter des Betriebes
(§ 105 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 2 Abs. 1 Nr. 1
SGB VII) gilt ein Arbeitnehmer, wenn er in den Betrieb
eingegliedert ist. Ob eine solche Eingliederung vorliegt, ist nicht anhand
rechtlicher Erwägungen, sondern vor allem anhand der tatsächlichen
Verhältnisse des jeweiligen Falles zu prüfen
(BAG 15. Februar 1974 - 2 AZR 57/73 - BAGE 25, 514 = AP RVO § 637 Nr. 7 =
EzA RVO § 637 Nr. 4 zum früheren § 637 RVO).
Kommt es auf die Frage
an, ob der Geschädigte in den Betrieb des anderen Unternehmers eingegliedert
war, ist entscheidend, ob der Geschädigte Aufgaben des anderen Unternehmens
wahrgenommen hat und die Förderung der Belange dieses Unternehmens seiner
Tätigkeit auch im Übrigen das Gepräge gegeben hat, dh. er muss wie ein
Beschäftigter dieses Unternehmens iSd. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII tätig
geworden sein
(BGH 23. März 2004 - VI ZR 160/03 -
VersR 2004, 1045). Dies setzt voraus, dass die von diesem
Unternehmer zu erfüllenden Pflichten der Hilfeleistung des einem anderen
Unternehmen
(Stammunternehmen) angehörenden
Geschädigten das Gepräge gegeben haben. War der Geschädigte hingegen zur
Wahrnehmung von Aufgaben seines Stammunternehmens tätig, liegen die
Voraussetzungen der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 105 Abs. 1 Satz 1
SGB VII nicht vor
(BGH 23. März 2004 - VI ZR
160/03 - VersR 2004, 1045). Hat der Verletzte eine Aufgabe
wahrgenommen, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Stammunternehmens als
auch in den des Unfallunternehmens fiel, so ist in der Regel anzunehmen,
dass er allein zur Förderung der Interessen seines Stammunternehmens tätig
geworden ist
(BGH 9. Juli 1996 - VI ZR 155/95 -
AP RVO § 636 Nr. 22).
bb) Bei Anwendung
dieser Grundsätze ergibt sich infolge der vom Landesarbeitsgericht
getroffenen Feststellungen, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt
vorübergehend im selben Betrieb wie der Beklagte zu 1) tätig gewesen ist.
Das
Landesarbeitsgericht ist zunächst davon ausgegangen, dass die Firma D, die
Arbeitgeberin des Klägers, nicht als Subunternehmerin der Beklagten zu 2)
auf der Baustelle der B Barracks tätig geworden war. Sie habe keinen eigenen
Auftrag für die Erstellung eines bestimmten Gewerkes gehabt. Ihre
Verpflichtung habe ursprünglich nur darin bestanden, Material an die
Beklagte zu 2) zu liefern. Sodann habe die Firma D aufgrund von
Personalengpässen der Beklagten zu 2) zwei ihrer Arbeitnehmer, nämlich den
Kläger und den Arbeitnehmer W, an die Beklagte zu 2) überlassen. Der Auftrag
dieser beiden habe darin bestanden, der Beklagten zu 2) zu helfen.
Damit steht fest, dass
die Tätigkeit des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalles ausschließlich darin
bestanden hat, die Beklagte zu 2) bei der Erfüllung ihres Auftrages
- Erstellung einer Dachkonstruktion - zu unterstützen. Seine Arbeitgeberin,
die Firma D, hatte zu diesem Zeitpunkt ihre Verpflichtungen, nämlich die
Lieferung von Material an die Beklagte zu 2), bereits erfüllt gehabt. Wie
das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, bestand ein abgrenzbarer Auftrag,
den die Firma D noch hätte erledigen müssen, nicht mehr.
Die Aufgaben des
Klägers bestanden somit darin, der Beklagten zu 2) Hilfe bei den diesem
Unternehmen das Gepräge gebenden Verpflichtungen - Erledigung des auf der
Baustelle zu erbringenden Gewerkes - zu leisten. Dass diese Hilfeleistung
auch mit einer unmittelbaren Eingliederung des Klägers in den Betrieb der
Beklagten zu 2) verbunden war, zeigt sich daran, dass nach den
Feststellungen des Landesarbeitsgerichts der Beklagte zu 1) als „Polier“ der
Beklagten zu 2) „den Arbeitseinsatz“ des Klägers und seines Kollegen W
„leiten sollte“ und dass „die Arbeitnehmer der beiden Unternehmen wie eine
Kolonne unter einheitlicher Leitung des Beklagten zu 1) eingesetzt“ worden
sind. Damit hatte der Kläger zum Zeitpunkt seines Unfalles eine Aufgabe
wahrgenommen, die ausschließlich in den Aufgabenbereich der Beklagten zu 2)
fiel, so dass davon auszugehen ist, dass er nur im Interesse dieses
Unternehmens tätig gewesen ist. Der Kläger war mithin zum Zeitpunkt des
Eintritts des Versicherungsfalles im selben Betrieb
(§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) wie der Beklagte zu 1) tätig, so
dass zugunsten des Beklagten zu 1) die Haftungsprivilegierung des § 105
Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. SGB VII eingreift, nachdem sich der Arbeitsunfall
nicht als Wegeunfall iSd. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII darstellt, § 105
Abs. 1 Satz 1 SGB VII.
3. Das
Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die
Haftungsfreistellung des Beklagten zu 1), der mit dem Kläger am Unfalltag im
selben Betrieb tätig gewesen ist, für die unfallbedingten Personenschäden
des Klägers nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht deshalb entfällt, weil er
den Versicherungsfall, dh. den Arbeitsunfall, vorsätzlich herbeigeführt hat.
a) Dem
Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zunächst darin zu folgen, dass der
Beklagte zu 1) den Versicherungsfall schuldhaft verursacht hat.
Unstreitig hat am
Unfalltag eine Besprechung über die Sicherheitsvorkehrungen auf der
Baustelle zwischen dem Beklagten zu 1), dem Bauleiter des Bau- und
Liegenschaftsbetriebes V sowie dem Sicherheits- und Gesundheitskoordinators
des Bau- und Liegenschaftsbetriebes C stattgefunden. Im Verlaufe dieser
Besprechung wurde für den Bereich „Zimmermannsarbeiten“ beanstandet, dass
weitere Schutznetze sowie an den Randseiten der Arbeitsabschnitte
Schutzgeländer angebracht werden müssten. Außerdem wurde festgestellt, dass
bereits angebrachte Netze nicht ausreichend befestigt seien und gefordert,
dass der Aufstieg über Rollgerüste zu erfolgen habe. In dem über diese
Besprechung angefertigten Protokoll ist die Beklagte zu 2) als
Verantwortliche für diese Sicherungsmaßnahmen vermerkt und als Termin für
die Durchführung „sofort“ eingetragen worden.
Unabhängig davon, ob
dem Landesarbeitsgericht in seiner Annahme gefolgt werden kann, die
Nichtdurchführung dieser Sicherungsmaßnahmen hätte im Verantwortungsbereich
des Beklagten zu 1) gelegen, ergibt sich dessen Verschulden an den infolge
des Unfalles beim Kläger eingetretenen Personenschäden daraus, dass er den
Kläger angewiesen hatte, auf dem Dach des im Bau befindlichen
Toilettentraktes Arbeiten zu verrichten, ohne dass die geforderten
Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden waren. Wie das Landesarbeitsgericht
festgestellt hat und vom Kläger auch behauptet wird, hatte der Beklagte zu
1) den Kläger und dessen Arbeitskollegen W veranlasst, diese Arbeiten
durchzuführen. Zwar hat der Beklagte zu 1) in seiner Revisionserwiderung
ausgeführt, die Behauptung, er habe vom Kläger und dessen Arbeitskollegen
die Fortsetzung der Verlegearbeiten auf einer ungesicherten Baustelle
verlangt, „sei und bleibe falsch“. Er hat gegen die gegenteilige
Feststellung des Landesarbeitsgerichts jedoch keinen zulässigen und
begründeten Revisionsangriff iSd. § 559 Abs. 2 ZPO erhoben. Da er - wovon
das Landesarbeitsgericht und der Kläger ebenfalls ausgehen - gegenüber
diesen beiden eine Vorgesetztenstellung inne hatte, weil er verbindlich in
der Lage war, Arbeitseinsätze, Arbeitszeiten und Arbeitsorte zu bestimmen,
hätte der Beklagte zu 1) einen Arbeitseinsatz des Klägers auf der nicht
ordnungsgemäß gesicherten Baustelle nicht anordnen dürfen. Zu den Pflichten
eines Vorgesetzten gehört es nicht nur, einem ihm unterstellten Arbeitnehmer
keine Arbeiten zuzuweisen, welche dieser aus gesundheitlichen Gründen nicht
ausüben darf
(vgl. Senat 13. Dezember 2001 - 8 AZR 131/01 - EzA
BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 69), sondern auch, ihm keine
Tätigkeiten zuzuweisen, bei denen die Gefahr einer gesundheitlichen
Schädigung besteht, weil vom Arbeitgeber zu ergreifende Schutzmaßnahmen iSd.
§ 618 Abs. 1 BGB iVm. § 12 Abs. 1 Nr. 4 BGV C22 vom 1. April 1977 idF vom
1. Januar 1997
(vgl. BAG 10. März 1976 - 5 AZR 34/75 - AP BGB § 618
Nr. 17 = EzA BGB § 618 Nr. 2)
(= Absturzsicherungen)
nicht ergriffen worden sind.
Diese Verpflichtung des
Vorgesetzten besteht nicht nur gegenüber ihm unterstellten Arbeitnehmern,
die beim selben Arbeitgeber wie er tätig sind, sondern auch gegenüber
Arbeitnehmern eines anderen Unternehmens, wenn sie im Rahmen einer
vorübergehenden Tätigkeit im Betrieb tätig sind und wie die übrigen dem
Vorgesetzten unterstellten Beschäftigten eingesetzt werden.
b) Das Fehlen dieser
Sicherheitseinrichtungen war - wovon das Landesarbeitsgericht ebenso wie die
Parteien konkludent ausgeht - für die durch den Sturz des Klägers
eingetretenen Personenschäden ursächlich.
Für die Verursachung
des Versicherungsfalles, das heißt des Arbeitsunfalles, durch eine
betriebliche Tätigkeit iSd. § 105 Abs. 1 SGB VII ist ein doppelter
Kausalzusammenhang erforderlich. Das Unfallereignis muss durch das Verhalten
des Arbeitnehmers verursacht sein
(haftungsbegründende Kausalität),
das heißt nach der im Sozialrecht anzuwendenden „Theorie der wesentlichen
Bedingung“ ist nicht jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann,
ohne dass der Erfolg entfiele, ursächlich für das Unfallereignis
(Adäquanztheorie), sondern nur die Bedingung, die im
Verhältnis zu anderen, einzelnen Bedingungen nach der Anschauung des
praktischen Lebens wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg und dessen
Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Durch das Unfallereignis muss sodann ein
Gesundheitsschaden des Geschädigten eingetreten sein
(haftungsausfüllende Kausalität). Eine solche ist gegeben, wenn
das Unfallereignis die wesentliche mitwirkende Ursache im Sinne der „Theorie
der wesentlichen Bedingung“ gewesen ist
(Senat 22. April 2004 - 8 AZR 159/03 - BAGE 110, 195 = AP SGB VII § 105
Nr. 3 = EzA SGB VII § 105 Nr. 4). Diese Voraussetzungen sind
vorliegend erfüllt. Die vom Beklagten zu 1) veranlasste Arbeit des Klägers
auf dem Dach des ummauerten Raumes des späteren Toilettentraktes trotz des
Fehlens der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen stellte die wesentliche
Bedingung für den Eintritt des konkreten Unfallereignisses dar, nämlich des
Sturzes des Klägers auf den 5,50 m tiefer liegenden Betonfußboden. Wäre die
Baustelle ordnungsgemäß mit Absturzsicherungen
(BGV C22 „Bauarbeiten“ vom 1. April 1977 idF vom 1. Januar 1997, § 12 Abs. 1
Nr. 4) abgesichert gewesen, wäre der Kläger, nachdem er
gestrauchelt war, von der erforderlichen Absturzsicherung aufgefangen
worden. Dieser Sturz stellt auch die Ursache der vom Kläger erlittenen
Gesundheitsschäden dar.
c) Revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden ist, dass das Landesarbeitsgericht nur eine
fahrlässige, nicht jedoch eine vorsätzliche Schadensverursachung angenommen
hat.
Das Verschulden und die
einzelnen Arten des Verschuldens, dh. des Verschuldensgrades, sind
Rechtsbegriffe. Die Feststellung ihrer Voraussetzungen liegt im Wesentlichen
auf tatsächlichem Gebiet, wobei dem Tatrichter ein erheblicher
Beurteilungsspielraum zusteht. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der
Tatrichter von den richtigen rechtlichen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen
ist, die wesentlichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt hat sowie
Denkgesetze, Erfahrungssätze und Verfahrensvorschriften nicht verletzt hat.
Eine Aufhebung des Berufungsurteils darf nur erfolgen, wenn eine
Überschreitung des Beurteilungsspielraums durch den Tatsachenrichter
festzustellen ist
(Senat 18. Januar 2007 - 8 AZR 250/06 - AP BGB § 254 Nr. 15 = EzA BGB 2002
§ 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 2; 4. Mai 2006 - 8 AZR 311/05 - NZA 2006, 1428
mwN). Dagegen genügt es für eine Aufhebung des
landesarbeitsgerichtlichen Urteils nicht, dass im Streitfall auch eine
andere Beurteilung als die des Landesarbeitsgerichts möglich ist und dass
das Revisionsgericht, hätte es die Beurteilung des Verschuldensgrades selbst
vorzunehmen, zu dem Ergebnis gekommen wäre, es liege ein anderer
Verschuldensgrad als der vom Berufungsgericht angenommene vor
(vgl. Senat 18. Januar 2007 - 8 AZR 250/06 - aaO).
Nach diesen Grundsätzen
hält die Beurteilung des Landesarbeitsgerichts, der Beklagte zu 1) habe den
Personenschaden des Klägers nicht vorsätzlich iSd. § 105 Abs. 1 SGB VII
herbeigeführt, einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
Zunächst legt das
Landesarbeitsgericht einen zutreffenden Beurteilungsmaßstab bei der Prüfung
an, ob der Beklagte zu 1) vorsätzlich gehandelt hat. So ist die Annahme des
Berufungsgerichts zutreffend, dass allein der Verstoß gegen
Unfallverhütungsvorschriften kein vorsätzliches Verhalten indiziert, sondern
dass ein Arbeitsunfall nur dann vorsätzlich herbeigeführt worden ist, wenn
dieser gewollt und für den Fall seines Eintritts gebilligt worden war. Dies
entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Danach verbietet es
sich, die vorsätzliche Pflichtverletzung eines Schädigers mit einer
ungewollten Unfallfolge mit einem gewollten Arbeitsunfall iSd. § 636 Abs. 1
Satz 1 RVO
(in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung)
gleichzubehandeln. Dies folgt bereits aus dem verschiedenen Unrechtsgehalt.
Derjenige, der vorsätzlich eine zu Gunsten des Arbeitnehmers bestehende
Schutzvorschrift missachtet, will demnach meistens nicht die Schädigung und
den Arbeitsunfall des Arbeitnehmers selbst, sondern er hofft, dass diesem
kein Unfall widerfahren werde. Das Gewicht seines Rechtsverstoßes ist
geringer als in dem anders gelagerten Falle, in dem jemand - mit oder ohne
Pflichtenverstoß - den Unfall eines anderen billigend in Kauf nimmt
(BAG 27. Juni 1975 - 3 AZR 457/74 - AP RVO § 636 Nr. 9 = EzA RVO § 636
Nr. 9). Diese zur vorsätzlichen Herbeiführung eines
Arbeitsunfalles im Sinne des außer Kraft getretenen § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO
ergangene Rechtsprechung ist auf die vorsätzliche Herbeiführung eines
Versicherungsfalles iSd. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII entsprechend
anzuwenden, weil sich insoweit der Inhalt der gesetzlichen Regelungen nicht
verändert hat
(Senat 19. August
2004 - 8 AZR 349/03 - AP SGB VII § 104 Nr. 4 = EzA SGB VII § 104 Nr. 2; 10. Oktober
2002 - 8 AZR 103/02 - BAGE 103, 92 = AP SGB VII § 104 Nr. 1 = EzA SGB VII
§ 105 Nr. 2).
Unter Zugrundelegung
dieser Rechtsgrundsätze ist das Landesarbeitsgericht dann zu dem Ergebnis
gelangt, aufgrund der Einlassung des Beklagten zu 1) ergebe sich, dass er
darauf vertraut habe, es werde „kein Absturz aus großer Höhe und damit eine
Verletzung von Mitarbeitern stattfinden“. Für die Annahme, der Beklagte zu
1) sei sich bewusst gewesen, dass der Mitarbeiter aufgrund der
einzunehmenden Arbeitshaltung gezwungenermaßen in einer Absturzhöhe von mehr
als 3 m arbeiten müsse und dann bei einem Absturz zwangsläufig schwere
Verletzungen erleiden würde, sei kein Raum.
Diese Feststellungen
des Landesarbeitsgerichts lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Konkrete
zulässige und begründete Revisionsangriffe iSd. § 559 Abs. 2 ZPO hat der
Kläger gegen diese Feststellungen nicht erhoben. Seine Ansicht, „schon die
Gleichgültigkeit gegenüber einem nicht für unwahrscheinlich zu haltenden
Erfolg“ genüge, einen bedingten Vorsatz zu bejahen, entspricht nicht der
Rechtsprechung, die für die Annahme des Vorsatzes verlangt, dass der
Schädiger den Eintritt des Unfalles gebilligt hat
(vgl. Senat 19. August 2004 - 8 AZR 349/03 - AP SGB VII § 104 Nr. 4 = EzA SGB VII § 104
Nr. 2; BAG 27. Juni
1975 - 3 AZR 457/74 - AP RVO § 636 Nr. 9 = EzA RVO § 636 Nr. 9).
Im Übrigen hatte das
Landesarbeitsgericht nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob und
inwieweit es das Vorbringen des Beklagten zu 1) für wahr oder unwahr hielt
(§ 286 Abs. 1 ZPO).
II. Dem Kläger steht
auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2) zu. Zu deren
Gunsten greift der Haftungsausschluss für durch einen Versicherungsfall
verursachte Personenschäden eines in ihrem Unternehmen tätigen Versicherten,
§ 104 Abs. 1 SGB VII.
Der Kläger war für das
Unternehmen der Beklagten zu 2) tätig, weil er unter die so genannten
„Wie-Beschäftigten“ iSd. § 2 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII
fiel
(vgl. BGH 23. März 2004 - VI ZR
160/03 - VersR 2004, 1045). Demnach würde die Beklagte zu 2) nur
dann haften, wenn einer ihrer Vertreter vorsätzlich den Versicherungsfall
verursacht hätte. Dafür sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich.
III. Der Kläger hat
nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
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