
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Mainz)
Urteil vom
12.02.2010, Aktenzeichen 6 Sa 640/09
"Außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist
wegen schuldhafter Verweigerung einer Begutachtung", zu beachten ist, dass es
sich hier um eine Einzelfallentscheidung handelt, die nicht auf alle
Arbeitsverhältnisse übertragen werden kann (red. Anmerkung)
Tenor:
1. Die Berufung der
Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.7.2009 - 12 Ca
2099/08 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um die Wirksamkeit einer mit
sozialer Auslauffrist ausgesprochenen außerordentlichen arbeitgeberseitigen
Kündigung.
Die am 27.02.1957 geborene Klägerin war ursprünglich mit
einem dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden
oder ändernden Tarifverträgen in Bezug nehmenden Arbeitsvertrag zunächst in
der Zeit von 1978 bis 1980 und zuletzt seit 01.03.1985 bei der Beklagten als
Schreibkraft mit einer Bruttomonatsvergütung von 2.252,74 EUR beschäftigt.
Der Grad der Behinderung der Klägerin beträgt 60 (Bescheid des Amtes für
Soziale Angelegenheiten vom 18.06.2008 - Bl. 8 d. A.).
Für die Zeit
vom 12.11.2007 bis 01.02.2008 war die Klägerin zur Arbeitsleistung in das
Bundeswehrzentralkrankenhaus Koblenz abgeordnet.
Mit Schreiben vom
16.11.2007 forderte der Leitende Flottenarzt der Abteilung VI B -
Psychiatrie und Psychotherapie R. Z. - die Beendigung der Tätigkeit der
Klägerin mit sofortiger Wirkung (Bl. 111 d. A.). Im Hinblick auf die in
diesem Schreiben ebenfalls beinhaltete Empfehlung, ein fachärztliches
medizinisches Gutachten über Ausmaß und Art der Einschränkung der
Dienstfähigkeit der Klägerin herbeizuführen, sowie eine psychiatrische
Begutachtung einzuholen, da an der Dienstfähigkeit der Klägerin ernsthaft
gezweifelt werden müsse, fand auf Initiative des Dienststellenleiters ein
Gespräch zwischen diesem, dem Personrat, der Gleichstellungsbeauftragten und
der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim
Bundeswehrdienstleistungszentrum (BwDLZ) Koblenz statt. Es wurde
beschlossen, eine fachärztliche bzw. vertrauensärztliche Untersuchung der
Klägerin in die Wege zu leiten. Dieserhalb wurde mit ihr am 13.12.2007 ein
Personalgespräch geführt.
Mit Schreiben vom 16.01.2008 erhielt die
Klägerin einen Untersuchungstermin für den 22.01.2008 bei Dr. Mittelbach.
Diesem Termin blieb die Klägerin unentschuldigt fern. Mit Schreiben vom
12.02.2008 (Bl. 116 d. A.) erfolgte ein erneuter Begutachtungstermin für den
26.02.2008. Diesen nahm die Klägerin in Begleitung ihrer Mutter wahr. In
einem von Dr. Mittelbach gefertigten Gutachten wurden erhebliche Zweifel an
der Erwerbsfähigkeit der Klägerin geäußert. Dieserhalb, sowie im Hinblick
auf ein Gutachten des personalärztlichen Dienstes der Wehrbereichsverwaltung
West, das ebenfalls von einer massiven Einschränkung der Erwerbsunfähigkeit
ausgeht ( Bl. 117 ff. d. A.), wurde die Klägerin mit Schreiben vom
31.03.2008 aufgefordert, einen Rentenantrag bei dem für sie zuständigen
Rentenversicherungsträger zu stellen. Die Klägerin leistete dem nicht Folge.
Sie wurde mit Schreiben vom 17.04. und 09.05.2008 (Bl. 121 d. A.) erneut zur
Antragstellung aufgefordert. Als die Klägerin auch der dritten Aufforderung
nicht nachkam, erfolgte mit Schreiben vom 10.06.2008 (Bl. 122 d. A.) eine
Einladung zu einem Präventionsgespräch im Rahmen des betrieblichen
Eingliederungsmanagements am 20.06.2008. Dies lehnte die Klägerin ab (Bl.
123 d. A.).
Mit Schreiben vom 04.07.2008 erging eine Mitteilung an
die Klägerin, wonach nunmehr ein Gutachten beim zuständigen Amtsarzt in
Koblenz eingeholt werden müsse. Dies war mit dem Hinweis verbunden, dass die
Klägerin dem Untersuchungstermin folge zu leisten habe und zur Mitwirkung
verpflichtet sei.
Den auf den 13.08.2008 angesetzten
Amtsarztuntersuchungstermin nahm sie nicht wahr. Daraufhin erfolgte mit
Schreiben vom 18.08.2008 eine Abmahnung (Bl. 126 d. A.). Zu einem zweiten
Untersuchungstermin für den 08.09.2008 erschien die Klägerin nicht.
Daraufhin wurde mit Schreiben vom 10.09.2009 die Gleichstellungsbeauftragte
beim BwDLZ in Koblenz sowie die Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen
über die geplante außerordentliche Kündigung der Klägerin informiert. Unter
dem 12.09.2008 wurde der Antrag auf Zustimmung des Integrationsamtes Koblenz
gestellt, sowie mit Schreiben vom 16.09.2008 der Personalrat zur
beabsichtigten Kündigung angehört (Bl. 209 d. A.). Nach Zustimmung des
Integrationsamtes mit Bescheid vom 29.09.2008 erfolgte die Fertigung des
Kündigungsschreibens vom gleichen Tag, welches eine außerordentliche
Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 31.03.2009 vorsah.
Das
Kündigungsschreiben ging der Klägerin am 30.09.2009 zu.
Mit der am
02.10.2008 erfolgten Klageerweiterung hat sich die Klägerin gegen die ihr
gegenüber ausgesprochene Kündigung gewandt.
Hinsichtlich des weiteren
Sach- und Streitstandes insbesondere der wechselseitig geäußerten
Rechtsauffassungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts
Koblenz vom 29.07.2009 - 12 Ca 2099/08 - gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug
genommen. Gleiches gilt hinsichtlich des erstinstanzlich gestellten
Antrages, soweit er in der Berufung weiterverfolgt wurde.
Das
Arbeitsgericht hat im vorerwähnten Urteil vom 29.07.2009 - 12 Ca 2099/08 -
das Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung - nur dies ist
noch Gegenstand des Berufungsverfahrens - abgewiesen. Zur Begründung wurde
im Wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis sei mit sozialer
Auslauffrist zum 31.03.2009 beendet worden. Die unterlassene Wahrnehmung des
zweiten Untersuchungstermins am 08.09.2008 sei geeignet, die
außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Ein Verstoß gegen
Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers aus §§ 7 Abs. 2, 59 Abs. 1 BAT jetzt
§§ 3 Abs. 4, 33 Abs. 4 TVöD-AT, sei nach der Rechtsprechung geeignet, die
Kündigung zu rechtfertigen. Ein Arbeitnehmer, der berufs- oder
erwerbsunfähig sei, aber schuldhaft die Stellung eines Rentenantrages
verzögere, handele grob pflichtwidrig; das Gleiche gelte, wenn er schuldhaft
eine ordnungsgemäße Begutachtung unmöglich mache. Aufgrund der zumindest
seit November 2007 regelmäßig vorkommenden Ereignisse habe für die Beklagte
hinreichend Anlass zu der Annahme bestanden, dass die Klägerin dienst- oder
erwerbsunfähig sein könne. Bereits im Schreiben vom 16.11.2007 habe der
Flottenarzt Z. Zweifel dahingehend geäußert, dass die Klägerin den
Herausforderungen einer vollschichtigen Tätigkeit genügen könne. Ein am
22.01.2008 festgestellter Untersuchungstermin sei nicht wahrgenommen worden.
Dr. Mittelbach habe nach Teilnahme der Klägerin an einem zweiten
Untersuchungstermin am 26.02.2008 erhebliche Zweifel an der Erwerbsfähigkeit
der Klägerin geäußert. Es sei eine dreifache Aufforderung zur Stellung eines
Rentenantrages an die Klägerin erfolgt. Einem Interventionsgespräch für den
20.06.2008 sei die Klägerin unentschuldigt fern geblieben. Aus einer von der
Klägerin vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme der Ärztin Dr. Kirstein
vom 02.08.2008 ergäbe sich der Hinweis auf eine sozialmedizinische
Begutachtung für die DAK Koblenz, wo der Klägerin eine grundsätzliche
Erwerbsunfähigkeit wegen Arbeitsunfähigkeit bei schwerer Einschränkung der
Stressresistenz, Kontaktfähigkeit, des kritischen Urteilsvermögen und der
Entscheidungsfähigkeit aufgrund gravierender psychischer Störung attestiert
würde. Die Klägerin sei auch von der Beauftragung des Amtsarztes mit
Schreiben vom 04.07.2008 in Kenntnis gesetzt worden. Den auf den 13.08.2008
bestimmten Termin habe sie - streitig sei, ob der Termin bekannt gewesen sei
- nicht wahrgenommen. Am 08.09.2009 fand ebenfalls keine Wahrnehmung eines
zweiten Termins statt. Die Klägerin sei auch mit Schreiben vom 18.08.2008
abgemahnt worden. Soweit sie in diesem Zusammenhang behaupte, sie habe den
Untersuchungstermin vom 13.08.2008 nicht erfahren, habe sie - die Beklagte -
auf das Schreiben des Medizinaldirektors Dr. D von der KV Mayen-Koblenz
verwiesen, wonach das Nichterscheinen der Klägerin zum Termin am 13.08.2008
in mehreren Telefonaten mit dem persönlichen Erscheinen der Mutter
angekündigt gewesen sei. Dies ließe Zweifel an der Unkenntnis der
Terminsbestimmung aufkommen. Hierauf käme es jedoch nicht an, da die
Warnfunktion einer Abmahnung selbst dann erhalten bliebe, wenn der
Arbeitgeber verurteilt würde, die Abmahnung aus der Personalakte zu
entfernen. Das Verhalten der Klägerin sei hartnäckig entschuldhaft. Von
einer Verwirkung des Abmahnungs- und Kündigungsrechts könne angesichts der
in relativ kurzen Zeitabständen erfolgten Aufforderungen nicht ausgegangen
werden Die außerordentliche Kündigung sei in eine solche mit Auflauffrist
umzudeuten. Die Interessenabwägung ginge zu Lasten der Klägerin aus, da es
dem Arbeitgeber unzumutbar sei, das Arbeitsverhältnis bis zum 65. Lebensjahr
fortzuführen. Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei wegen § 91 Abs. 5
SGB IX gewahrt. Die Anhörung des Personalrats sei unproblematisch, da keine
Einwände erhoben worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des
erstinstanzlichen Urteils wird auf die Entscheidungsgründe (Seite 7 bis 16 =
Bl. 247 bis 256 d. A.) Bezug genommen.
Gegen das der Klägerin am
24.09.2009 zugestellte Urteil richtet sich deren am 26.10.2009 eingelegte
und mit gleichzeitiger Begründung versehene Berufung.
Die
Klägerin beanstandet zweitinstanzlich,
die Beklagte habe keinen
hinreichenden Anlass zu der Annahme gehabt, dass sie - die Klägerin -
dienst- oder erwerbsunfähig sei. Das Arbeitsgericht habe außer Acht
gelassen, dass sie schwerbehindert sei. Der Arbeitgeber müsse dafür sorgen,
dass eine beeinträchtigte Arbeitnehmerin ihre Fähigkeiten und Kenntnisse
voll verwerten und weiter entwickeln könne. Das ergäbe sich aus der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 10.07.1991 - 5 AZR
383/90 -. Dem sei die Beklagte nicht gerecht geworden. Bereits 1995 sei ein
Kündigungsversuch der Beklagten gescheitert. Sie - die Klägerin - habe keine
Verweigerungshaltung eingenommen. Die Beklagte habe sie nicht über die
Notwendigkeit einer neueren Untersuchung aufgeklärt. Sie habe sich einer 1,5
stündigen Begutachtung durch Dr. Mittelbach unterzogen. Im Übrigen sei eine
nochmalige Abmahnung erforderlich gewesen. Im Rahmen der Interessenabwägung
habe die Beklagte die über 30jährige Beschäftigung nicht beachtet. Zweifel
an einer Erwerbsfähigkeit hätte durch eine Veränderung der Tätigkeiten unter
Berücksichtigung der Behinderung entkräftet werden müssen.
Die
Klägerin beantragt zweitinstanzlich,
unter Abänderung des am
29.07.2009 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz, 12 Ca 2099/08,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die
Kündigung vom 29.09.2008, der Klägerin zugegangen am 30.09.2008, nicht
aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat,
Zurückweisung der
Berufung beantragt und erwidert,
die Behauptung der Klägerin, sie
habe keine Mitwirkungspflichten verletzt, stelle einen eklatanten Fall
völliger Resistenz gegenüber einer sich aufdrängenden Einsicht dar. Die in
Frage stehende ärztliche Untersuchung sei auch und gerade zur Feststellung
geschuldet, ob Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorläge - so die
Rechtsprechung des BAG im Urteil vom 07.11.2002 - 2 AZR 475/01 -. Aus dem
Schreiben zweier medizinischer Fachleute, nämlich des Flottenarztes Z. als
Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie und des
Oberstabsarztes Preuße als Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 16.11.2007, der gutachterlichen Stellungnahme der Frau
Dr. K vom 02.08.2008 und die Bewertung durch den Sozialmedizinischen Dienst
für die DAK Koblenz hätte hinreichende Veranlassung zu einer
gesundheitlichen Prüfung bestanden. Die Klägerin habe alles versucht, um
Feststellungen zum Ausmaß ihrer Beeinträchtigungen zu verhindern. Nicht
nachvollziehbar sei die Auffassung der Klägerin, weil sie bereits vor rund
13 Jahren einmal untersucht worden sei, müsse dies nicht wieder erfolgen.
Sie - die Klägerin - habe es in der Hand gehabt, die Bedenken der Beklagten
zu entkräften. Das Schreiben des personalärztlichen Dienstes vom 19.03.2008
belege die völlige Verweigerungshaltung der Klägerin. Die Grenzen, was einem
Arbeitgeber zugemutet werden könne, sei vorliegend deutlich überschritten.
Zur Berufungsbegründung wird des Weiteren im Schriftsatz der
Klägerin vom 23.10.2009 (Bl. 272 bis 278 d. A.), zur Berufungsbeantwortung
auf den Schriftsatz der Beklagten vom 12.01.2010 (Bl. 306 bis 309 d. A.) und
die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts
vom 12.02.2010 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Rechtsmittel der Berufung der Klägerin ist gemäß § 64 Abs. 2 lit.
c) ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in
Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie
begründet worden und damit zulässig.
II. Das Arbeitsgericht Koblenz
ist in dem angefochtenen Judikat vom 29.07.2009 zu Recht zu dem Ergebnis
gelangt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch mit am 30.09.2008
zugegangenen Schreiben durch außerordentliche Kündigung mit sozialer
Auslauffrist zum 31.03.2009 beendet wurde.
Zur Vermeidung von
Wiederholungen nimmt die Kammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den
diesbezüglich begründenden Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies
ausdrücklich fest und sieht hier unter Übernahme der Entscheidungsgründe von
einer wiederholenden Darstellung ab.
III. Die Angriffe der Berufung
der Klägerin und die Feststellungen in der mündlichen Verhandlung vor der
Berufungskammer geben zu folgenden Ergänzungen Anlass:
1. Soweit
die Klägerin beanstandet, die Beklagte habe keinen hinreichenden Anlass zur
Annahme gehabt, dass sie - die Klägerin - dienst- oder erwerbsunfähig
gewesen sei, trifft dies - wie das Arbeitsgericht bereits umfassend
ausgeführt hat - von der Sachlage her nicht zu. Der Leitende Flottenarzt Z.
der Abteilung VI b - Psychiatrie und Psychotherapie des
Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz - der Abordnungsarbeitsstelle der
Klägerin - und des Oberstabsarztes Dr. P - einem Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie sowie Neurologie - haben bereits kurz nach Aufnahme der
Tätigkeit der Klägerin im Schreiben vom 16.11.2007 an das
Bundeswehrdienstleistungszentrum festgestellt, dass die Klägerin unter einem
hohen inneren emotionalem Druck gestanden habe. Dieser habe sich darin
geäußert, dass sich die Klägerin während des Gesprächs den Unterarm rot
gekratzt habe; dies sei allerdings von ihr mit einem unerklärlichen Juckreiz
begründet worden. Arbeitsergebnisse seien sehr inkonstant gewesen. Der
zeitliche Aufwand zur Erledigung der an die Klägerin gestellten Aufgaben -
Schreiben von Ambulanzberichten nach Banddiktat sowie schriftliche
Patienteneinbestellungen - würden in keinem Verhältnis zu dem geleisteten
Ergebnis und dem erteilten Auftrag stehen. Außerdem sei die Klägerin durch
distanzlosen Umgang mit den Patienten der Abteilung aufgefallen, der sich
auch nach entsprechender Belehrung nur unwesentlich geändert habe. Sie habe
immer wieder tiefes Bedauern für die armen Patienten geäußert, diese
angesprochen und empfohlen, bloß keine Medikamente einzunehmen. Nach dem
Hinweis, dieses doch zu unterlassen, habe sie Patienten Zettelchen
zugesteckt. Darüber hinaus ließe das Gesamtbild Zweifel daran entstehen,
dass die Klägerin den Herausforderungen einer vollschichtigen Tätigkeit
gerecht werden könne und eine psychiatrische Begutachtung erforderlich sei.
Nach Feststellungen der Ärzte könnten die Verhaltensauffälligkeiten der
Klägerin am ehesten im Zusammenhang mit einem Residuum nach akuter Psychose
gesehen werden (vgl. Bl. 11 und 112 d. A.). Aus der fachärztlichen
Begutachtung des personalärztlichen Dienstes vom 19.03.2008 (Bl. 117 bis 118
d. A.) ergeben sich ganz erhebliche Hinweise auf eine massive Einschränkung
der Erwerbsfähigkeit der Klägerin, insbesondere unter dem Aspekt der
mangelnden Mitwirkung der Klägerin aus Anlass einer fachärztlichen
Begutachtung durch Dr. Mittelbach. In einer sozialmedizinischen
Begutachtung für die DAK Koblenz vom 30.04.2008 wurde der Klägerin eine
Arbeitsunfähigkeit bei schwerer Einschränkung der Stressresistenz,
Kontaktfähigkeit des kritischen Urteilsvermögens und der
Entscheidungsfähigkeit aufgrund gravierender psychischer Störung attestiert
und diese grundsätzlich als erwerbsunfähig angesehen. In der gutachterlichen
Stellungnahme der Ärztin Dr. Kirstein vom 02.08.2008 wird bei der Klägerin
von einer als reaktiv ausgelösten chronifizierten depressiven Verstimmung
gesprochen. Angesichts dieser in das Verfahren eingeführten Sachlage stellt
sich das erstinstanzlich bewertete Verhalten der Klägerin, das sich
insbesondere in der Nichtwahrnehmung mehrfach angeordneter Arzttermine
ausdrückt, als glatte Verletzung ihrer aus §§ 7 Abs. 2, 59 Abs. 1 Unter-abs.
2 BAT - nunmehr §§ 3 Abs. 4, 33 Abs. 4 TVöD-AT - resultierenden
Mitwirkungspflicht dar, die grundsätzlich geeignet ist, eine Kündigung, auch
eine außerordentliche Kündigung eines tariflich ordentlich nicht mehr
kündbaren Arbeitnehmers zu rechtfertigen (vgl. BAG Urteil vom 07.11.2002 - 2
AZR 475/01 -, m. w. N., BAG Urteil vom 06.11.1997 - 2 AZR 801/96 - = AP Nr.
142 zu § 626 BGB). Mitwirkungspflichten sind Nebenpflichten. Unter
solchen werden allgemein diejenigen Pflichten verstanden, die nicht zu den
arbeitsvertraglichen Hauptpflichten gehören und den Arbeitnehmer zur
Rücksichtnahme auf die Interessen des Vertragspartners und zum Schutz und
zur Förderung der Durchführung des Vertragszwecks verpflichten
(vgl. ErfK/Preis, 10. Aufl., § 611 BGB, Rz. 707, sowie HWK/Thüsing,
Arbeitsrecht Kommentar, 3. Auflage, § 611 BGB, Rz. 347). § 59 BAT und die
fortgeltende Tarifvorschrift des § 33 Abs. 4 TVöD-AT, die bei
schuldhafter Verzögerung einer Rentenantragstellung die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nach einem notfalls durch einen Amtsarzt eingeholtes
Gutachten vorsieht, hat zwei Zielrichtungen. Einerseits dient die
Tarifvorschrift dem Nutzen des Arbeitnehmers. Bei einem aus gesundheitlichen
Gründen seiner Verpflichtung zur bisherigen Tätigkeit eingeschränkten
Arbeitnehmer soll die mit einer Weiterbeschäftigung in dieser Tätigkeit
verbundene Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ausgeräumt
werden, in dem ihm die Entscheidung über die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses bei Rentenbeginn abgenommen wird. Auf der anderen Seite
will die Tarifnorm berechtigte Interessen des Arbeitgebers schützen und ihm
unter erleichterten Voraussetzungen die Trennung von einem Arbeitnehmer
ermöglichen, wenn dieser nicht mehr in der Lage ist, seine nach dem
Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BAG Urteil vom
28.06.1995 - 7 AZR 555/94 - = EzBAT § 59 BAT Nr. 9). Eine permanente und
massive Nebenpflichtverletzung stellt - wie das Arbeitsgericht zutreffend
gesehen hat - nach einer Abmahnung einen verhaltensbedingten Grund dar, der
eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist zu rechtfertigen
vermag.
2. Soweit die Klägerin beanstandet, ihr Arbeitgeber hätte
dafür Sorge tragen müssen, dass sie als schwerbehinderte Arbeitnehmerin ihre
Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiter entwickeln könne, ist
allein richtig, dass diese Intention im Erfordernis eines sogenannten
Eingliederungsmanagements gemäß § 84 SGB IX einen
Niederschlag gefunden hat und unter Mitwirkung u. a. des Integrationsamtes
bei schwerbehinderten Menschen nach geeigneten Maßnahmen gesucht werden
soll, um eine Kündigung zu verhindern (vgl. im Einzelnen: DLW/Dörner,
Arbeitsrecht, 8 Auflage, Kapitel 4, Rz. 787 ff.). Dieser
Präventionspflicht kann - und dies übersieht die Klägerin - der Arbeitgeber
allerdings nur nachkommen, wenn eine Bereitschaft des Arbeitnehmers zur
entsprechenden Mitwirkung besteht. Gerade auch diese Nebenpflicht
hat die Klägerin durch eine für die Beklagte nicht mehr hinzunehmende
Verweigerungshaltung in Bezug auf eine Nichtwahrnehmung mehrerer angesetzter
Untersuchungstermine verletzt. In diesem Zusammenhang ist nicht ganz
unbeachtlich, dass sowohl das Integrationsamt als auch die Vertretung der
schwerbehinderten Menschen, die Gleichstellungsbeauftragte und der
Personalrat "uno sono" die Vorgehensweise der Beklagten für berechtigt
gehalten haben.
3. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass ihr
gegenüber eine nochmalige Abmahnung hätte ausgesprochen werden müssen, kann
dem nicht gefolgt werden. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz dahingehend, dass
ein bestimmtes arbeitsvertragswidriges Verhalten mehrfach - wiederholt -
abgemahnt werden müsste. Bei hartnäckigen und schwerwiegenden
Arbeitsvertragsverletzungen genügt eine Abmahnung - wobei je nach den
Umständen des Falles sogar ein Verzicht auf eine Abmahnung in Betracht
kommen kann.
4. Richtig ist, dass im Rahmen der Interessenabwägung
die langjährige Beschäftigung der Klägerin - ca. 27 Jahre und nicht 30
Jahre, wie die Berufung meint - ein bedeutsamer Interessenabwägungsfaktor
ist. Angesichts der Hartnäckigkeit und Uneinsichtigkeit der Klägerin und der
zahlreichen Versuche der Arbeitgeberseite, auf mögliche Einschränkungen bei
der Klägerin zu reagieren, tritt dieser Aspekt auch unter Berücksichtigung
des Alters der am 27.2.1957 geborenen Klägerin, ihres Grades der Behinderung
und der derzeit geringen Arbeitsmarktchancen in Übereinstimmung mit der
Bewertung des Arbeitsgerichts zurück.
IV. Aus vorgenannten Gründen
erweist die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend.
V. Die
Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
VI. Von der Zulassung
der Revision wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung abgesehen (§ 72 Abs. 2
ArbGG).
VII. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision
selbständig durch Beschwerde anzufechten wird hingewiesen (§ 72 a ArbGG).
Quelle: Justiz Rheinland-Pfalz
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