
Bundesarbeitsgericht - Pressemitteilung Nr. 30/10 zu BAG, Urteil vom
21. April 2010, 10 AZR 288/09
Karenzentschädigung - „überschießendes“
Wettbewerbsverbot
Nach § 74a Abs. 1 Satz 1 HGB ist ein
Wettbewerbsverbot insoweit unverbindlich, als es nicht dem Schutz eines
berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient. Das Gesetz regelt
nicht ausdrücklich den Anspruch auf Karenzentschädigung bei einem
teilweise verbindlichen und teilweise unverbindlichen Wettbewerbsverbot.
Der Zehnte Senat hat entschieden, dass der Anspruch nicht voraussetzt, dass der
Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot insgesamt beachtet; es genügt die
Einhaltung des verbindlichen Teils.
Die Beklagte stellt Fenster
und Türen her. Sie vertreibt ihre Produkte ausschließlich an den Fachhandel. Der
Kläger war für die Beklagte zuletzt als Marketingleiter tätig. Nach dem
vereinbarten Wettbewerbsverbot war der Kläger verpflichtet, während der Dauer
von zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht für ein
Unternehmen tätig zu sein, welches mit der Beklagten in Konkurrenz steht. Als
Konkurrenzunternehmen galt danach auch ein Unternehmen, welches mit dem Vertrieb
von Fenstern und Türen befasst ist. Der Kläger arbeitete nach seinem Ausscheiden
im Streitzeitraum als selbständiger Handelsvertreter für einen Fachhändler und
vertrieb Fenster und Türen an den Endverbraucher.
Die Vorinstanzen haben
die Klage auf Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung abgewiesen. Die
Revision des Klägers hatte vor dem Zehnten Senat Erfolg. Das Verbot, Fenster und
Türen direkt an den Endverbraucher zu vertreiben, diente nicht dem Schutz eines
berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers. Das vereinbarte
Wettbewerbsverbot war daher insoweit unverbindlich. Da der Kläger das
Wettbewerbsverbot in seinem verbindlichen Teil beachtet hat,
besteht der Anspruch auf die vereinbarte Karenzentschädigung.
Quelle:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. April 2010 - 10
AZR 288/09 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.
Dezember 2008 - 2 Sa 378/08 -
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