
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.05.2005,
Aktenzeichen 11 Ta 50/05
"Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen
Vergleich; Lohnabrechnung" und Auslegung eines Vergleichs, Erstellung von
Lohnabrechnungen, Zwangsvollstreckung zur Erzwingung der Erteilung von
Lohnabrechnungen (Anmerk. d. Red.).
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des
Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige
Kammern Neuwied - vom 29.09.2004 (Az.: 5 Ca 1001/04) aufgehoben:
2. Der
Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der
Beschwerdewert wird auf 300 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht
zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger war aufgrund eines vom
17.11.2003 bis zum 17.11.2004 befristeten Arbeitsvertrages bei dem Beklagten bei
einer Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche und einem Stundenlohn von 8,50 €
tätig. Während der Probezeit von sechs Wochen sollte die Kündigungsfrist zwei
Wochen betragen, danach war die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart.
Mit Schreiben vom 01.03.2004 hat der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum
15.03.2004 gekündigt. Hiergegen richtete sich die am 10.04.2004 beim
Arbeitsgericht eingegangene Klage, mit der der Kläger das Fortbestehen des
Arbeitsverhältnisses bis zum 31.03.2004 sowie die Zahlung von 3 x 1.105 €
brutto, insgesamt 3.315 € brutto, nebst Zinsen für die Monate Januar bis März
2004 verlangt hat.
In dem gerichtlichen Vergleich vor dem Arbeitsgericht
Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied - vom 18.05.2004 hat sich der Beklagte als
Schuldner u.a. verpflichtet, das Arbeitsverhältnis für die Monate Januar
2004 bis einschließlich 15. März 2004 mit einem Gesamtbruttolohn i.H.v. 2.062,50
€ abzurechnen. Bei der Auszahlung an den Kläger sollte der Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss der Volksbank S.-S. sowie der Anspruchsübergang auf
die Bundesagentur für Arbeit berücksichtigt werden.
Unter dem 19.07.2004
beantragte der Kläger als Gläubiger gegen den Beklagten als Schuldner wegen der
Nichterstellung der Lohnabrechnung für die Zeit von 01.01.2004 bis 15.03.2004
die Festsetzung eines Zwangsgeldes, hilfsweise die Anordnung von Zwangshaft, da
dieser trotz Aufforderung vom 12.07.2004 seiner Verpflichtung zur Lohnabrechnung
aus dem gerichtlichen Vergleich nicht nachgekommen sei.
Der Beklagte und
Schuldner hat eingewandt, den übergeleiteten Teil des Anspruchs habe er an die
Bundesagentur für Arbeit abgeführt. Im Übrigen hätten sowohl die
Prozessbevollmächtigten des Klägers, als auch der Gläubiger des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses die Zahlung von ihm verlangt. Da er eine Doppelzahlung
vermeiden wolle, wisse er nicht, an wen er was überweisen solle. Das
Arbeitgericht solle ihm dabei helfen.
Mit Beschluss vom 29.09.2004 (Bl.
36 d.A.) hat das Arbeitsgericht Koblenz den Schuldner (Beklagter) zu einem
Zwangsgeld in Höhe von 1.500 €, ersatzweise 10 Tage Haft „verurteilt“.
Es
hat ausgeführt, die Verpflichtung zur Erteilung einer Lohnabrechnung stelle eine
unvertretbare Handlung gemäß § 888 ZPO dar. Da die allgemeinen
Vollstreckungsvoraussetzungen vorlägen, sei der Antrag zulässig und begründet.
Der Beklagte und Schuldner habe in seiner Stellungnahme zwar mitgeteilt,
dass er grundsätzlich bereit sei, seiner Verpflichtung nachzukommen, er aber
nicht wisse, wie er sich konkret zu verhalten habe. Dem Schuldner bzw. Beklagten
bleibe unbenommen, seiner Verpflichtung bis zur Vollstreckung nachzukommen.
Der Beschluss ist dem Beklagten am 07.10.2004 zugestellt worden. Hiergegen
richtet sich seine (sofortige) Beschwerde, die am 19.10.2004 beim Arbeitsgericht
Koblenz eingegangen ist.
Er trägt vor, wegen seiner finanziellen
Situation sei er zurzeit nicht der Lage, den Zahlungsanspruch des Klägers zu
erfüllen.
Der Kläger entgegnet, die Pflicht des Beklagten zur Erstellung
der Lohnabrechnung(en) bestehe unabhängig von dessen Zahlungsmöglichkeiten. Es
sei kein Grund ersichtlich, weshalb keine Lohnabrechnungen erstellt würden. Über
die Zahlungsverpflichtungen könne sodann eine Einigung ggf. auch eine
Ratenzahlungsvereinbarung erfolgen.
Mit Beschluss vom 03.02.2005 hat
das Arbeitsgericht – was eine Auslegung des Tenors ergibt – der sofortigen
Beschwerde unter Bezugnahme auf die Begründung im Beschluss vom 29.09.2004 nicht
abgeholfen und darauf verwiesen, dass der Beklagte auch in der Folgezeit keine
Erfüllung nachgewiesen habe.
Mit Eingang vom 24.02.2005 ist die
sofortige Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung
vorgelegt worden.
Mit Verfügung vom 25.02./01.03.2005 wurden die Parteien
vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Auffassung vertreten wird,
Lohnabrechnungen seien nach § 887 ZPO und nicht nach § 888 ZPO zu vollstrecken.
Der Kläger behauptet, nach dem bisherigen Kenntnisstand müsse davon
ausgegangen werden, dass es sich bei der Firma des Beklagten um einen
Kleinstbetrieb handele, der nicht über ordentliche und ausreichend geführte
Unterlagen verfüge. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich vorliegend um
eine unvertretbare Handlung handele. Der Beklagte hat keine Stellung genommen.
II.
Die statthafte und form- und fristgerecht eingelegte (§ 46 Abs. 2
S. 3 ArbGG i.V.m. §§ 793 Abs. 1, 569 ff. ZPO) sofortige Beschwerde hat auch in
der Sache Erfolg.
Im Einzelnen gilt:
1. Gemäß § 888 Abs. 1 ZPO
ist dann, wenn eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann
und sie ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem
Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur
Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht
beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft anzuhalten sei.
Demgegenüber
ist gemäß § 887 Abs. 1 ZPO dann, wenn der Schuldner, der die Verpflichtung eine
Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, nicht
erfüllt, der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag
zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.
2. Nach der herrschenden Meinung ist die Erstellung einer Lohnabrechnung
regelmäßig nicht ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängig; vielmehr
können Lohnabrechnungen – jedenfalls bei vorhandenen Lohnunterlagen -in aller
Regel von jedem sachkundigen Dritten, etwa einem Steuerberater, erstellt werden
(LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.08.1996 – 6 Ta 127/96 -, BB 1998, 1695
(Ls. 1) mit Hinweis auf LAG Köln, Beschluss vom 22.11.1990 – 12 (11) Ta 247/90
-,MDR 1991, 650; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.07.2001 – 4 Ta 98/01 –
m.w.N.; Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 887 Rz. 3; a.A. LAG Hamburg, Beschluss
vom 29.01.1996 – 1 Ta 14/95 -, NZA-RR 1996, 422).
a) Nach der
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 08.08.1996 (- 6 Ta
127/96 -, BB 1998, 1695 (Ls.), der die Kammer folgt, kann daher die
Verpflichtung, eine Lohnabrechnung erteilen zu müssen, nicht durch Zwangsgeld-
bzw. Zwangshaftandrohungerzwungen werden, weil dies nicht zu den derart
erzwingbaren unvertretbaren Handlungen i.S.v. § 888 ZPO gehört. Eine
Zwangsvollstreckung nach dieser Vorschrift kann nur dann erfolgen, wenn die
Erstellung der Lohnabrechnung ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt.
Da der Schuldner für derartige Abrechnungen sachkundige Dritte (z.B.
Steuerberater usw.) beauftragen kann, darf nach § 888 Abs. 1 ZPO nur dann
vorgegangen werden, wenn keine abrechnungsrelevanten Unterlagen mehr vorhanden
sind, die eine Abrechnung durch Dritte zulassen. Ansonsten muss der Glaübiger
nach § 887 ZPO vorgehen.
b) Nach dem entsprechenden Hinweis der Kammer
gemäß § 139 ZPO hierzu hat der Kläger zwar vorgetragen, bei der Firma des
Beklagten handele es sich um einen Kleinstbetrieb, der wohl nicht über
ordentliche und ausreichend geführte Unterlagen verfüge. Daher sei von einer
unvertretbaren Handlung auszugehen.
Dies reicht indes nicht aus.
Das Vorbringen erschöpft sich lediglich in Vermutungen. Zudem hat der Kläger in
seiner Klageschrift selbst noch ausgeführt, dass der Beklagte für den Monat
Januar 2004 eine Teilabrechnung vorgenommen hat, was dafür spricht, dass
Unterlagen vorhanden sind.
c) Im Übrigen ist im Hinblick auf den Inhalt
des Vergleichs, wonach der Beklagte sich verpflichtet hat, für den Zeitraum vom
01.01 bis 15.03.2004 einen Gesamtbruttolohnanspruch in Höhe von 2.062,50 € noch
auf Folgendes hinzuweisen:
Da sich die Höhe des im Vergleich vereinbarten
Betrages (dieser entspricht nicht den Arbeitstagen im genannten Zeitraum und ist
nicht einmal durch den Stundenlohn von 8,50 € teilbar) nicht erschließt, bedarf
es einer Auslegung:
aa) Entweder ist der Vergleich so auszulegen, dass
die Lohnabrechnung für die genannten Monate anteilsmäßig zu erstellen ist, d.h.
pro vollem Monat ein Bruttobetrag i.H.v. 825 € bzw. für den März 2004 ein Betrag
i.H.v. 412,50 € zugrunde zu legen ist.
In diesem Fall stünde der
jeweilige Bruttobetrag fest. Da dem Kläger zudem seine Lohnsteuerklasse bekannt
sein dürfte, bedarf es mithin zur Lohnabrechnung nicht der Mitarbeit des
Beklagten. Vielmehr könnte auf entspechende Tabellen bzw. Berechnungsprogramme
zurückgegriffen werden. Die Vollstreckung gemäß § 887 ZPO wäre ohne Weiters
möglich.
bb) Wäre der Vergleich aber nicht im Sinne einer anteilsmäßigen
Verpflichtung zu verstehen, bestünden durchgreifende Bedenken an der
Vollstreckungsfähigkeit des Titels.
Einen vollstreckungsfähigen Inhalt
hat ein Titel nur, wenn der Schuldner etwas leisten muss und diese Leistung
selbst nach Art und Dauer bestimmt ist. Was ein Schuldner zu leisten oder zu
dulden hat, muss aus dem Titel erkennbar sein (LAG Schleswig-Holstein Beschluss
vom 19.07.2001 – 4 Ta 98/01 -, m.w.N.).
Die hier vorliegende
Verpflichtung, für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 15.03.2004 insgesamt einen
Gesamtbruttobetrag abzurechnen, lässt indes weder den Rechtsgrund der Zahlung
(tatsächliche Arbeitsleistung, Annahmeverzugslohn, Urlaubsabgeltung u.a.m.)
erkennen, noch ist aus dem Titel ersichtlich, welcher Betrag für welchen Monat
gezahlt werden soll.
Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO.
Der
Beschwerdewert folgt daraus, dass das Gericht gem. § 3 ZPO pro Monat einen Wert
von 100 € angenommen hat (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 07.03.2002 – 7 Ta
77/02 -).
Mangels Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 48, 78 ArbGG) bestand
keine Veranlassung die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Gegen diese
Entscheidung ist mithin kein Rechtsmittel gegeben
Quelle: Justiz
Rheinland-Pfalz
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